Amtsgericht Altötting Endurteil, 17. Dez. 2015 - 1 C 589/15
Gericht
Gründe
Amtsgericht Altötting
Az.: 1 C 589/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
gez. W., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. T., B-Straße ..., A., Gz.: ...
gegen
1) ...
- Beklagte -
2) ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Altötting durch die Richterin am Amtsgericht Resch aufgrund des Sachstands
vom
folgendes
Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.116,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten oder dem Basiszinssatz seit
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.116,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig.
Die Beklagte zu 2) hat auf die Reparaturrechnung des Autohauses ...
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Rechnung vollständig zu bezahlen. Sie befinde sich im Rahmen des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... und sei nicht zu beanstanden. Die Einwendungen gegen einzelne Positionen der Reparaturrechnung seien gegenüber dem Kläger unbeachtlich, da dieser auf die Durchführung der Reparatur keinen Einfluss habe. Der Kläger biete der Beklagten die Abtretung seiner eventuell bestehenden Regressansprüche an das Autohaus ... aus der Reparaturrechnung Nr. 1511846 vom 19.06.2015 an. Für ein etwaiges Auswahlverschulden habe die Beklagte nichts vorgetragen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.116,34 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
Die Beklagten beantragen:
Kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Auffassung, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers seien bereits ausgeglichen. Weitere Ansprüche stunden ihm nicht zu. Im Schadensgutachten befände sich ein Kleinteilezuschlag nur in Höhe von 2%. Entsorgungskosten würden gemäß Herstellervorgabe nicht anfallen. Der Anfall von Verbringungskosten werde bestritten. Für die Reparatur des Seitenteils hinten rechts sei gemäß Herstellervorgabe eine Zeitvorgabe von 17 AW angegeben. Die Werkstatt habe hier 45 AW in Ansatz gebracht. Dies hätte dem Kläger bei ordentlicher Rechnungsprüfung auffallen müssen.
Für die Demontage und Montage der Teile des Seitenteils für die Lackierung hinten rechts gebe der Hersteller 8 AW an Zeit vor. Die Werkstatt habe 46 AW in Rechnung gestellt. Dies sei nicht erforderlich. Der Geschädigte habe hier gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Die Parteien haben sich mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Alleinhaftung der Beklagten an dem Verkehrsunfall vom
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Klägeranspruch auf Bezahlung der kompletten Reparaturrechnung des Autohauses ...
1. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, § 249 Satz 2 BGB.
Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 20.06.1989, AZ. VI ZR 334/88). Hierfür kann ein Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen für das Gericht eine sachgemäße Grundlage sein, legt aber keineswegs den für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zu beanspruchenden Schadensersatz bindend fest. Wird jedoch die Reparaturrechnung der Werkstatt vorgelegt, so gibt diese im Allgemeinen ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit über den nach § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand ab (BGH a. a. O.).
2. Im vorliegenden Fall liegt sowohl ein Sachverständigengutachten, als auch sodann die tatsächliche Reparaturrechnung vor.
Im Rahmen des Schätzungsermessens des Gerichte gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, stellt die Reparaturrechnung, aufgrund ihres tatsächlichen Charakters und der tatsächlichen Durchführung der dort aufgelisteten Arbeiten und Aufwände ein genaueres Indiz für den tatsächlich zu entschädigenden Schaden dar, als das privatgutachterliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen L.. Ein Sachverständigengutachten enthält immer eine gewisse Prognose über den zu behebenden Schaden. Erst bei tatsächlich durchzuführender Reparatur ergeben sich oft andere Notwendigkeiten, als vorab prognostiziert.
Soweit sich die Beklagtenseite auf Herstellervorgaben bezieht, kann diesbezüglich nicht verlangt werden, dass der Kläger als Geschädigter hiervon Kenntnis hat. Gleiches gilt für den Kleinteilezuschlag.
Hinsichtlich der Verbringungskosten ist gerichtsbekannt, dass diese in der Region üblicherweise anfallen; ebenso, dass das Autohaus ... nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Unstreitig ist auch, dass das klägerische Fahrzeug unfallbedingt lackiert worden ist. Die Verbringungskosten können daher geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Einwände der Beklagtenpartei über die angeblich zu hoch angesetzten Arbeitswerte, gilt das vorab Ausgeführte.
Der Prüfbericht der Fa. ... GmbH (Anlage B1) wurde dem Kläger auch erst nach Durchführung der Reparatur vom
Ein Auswahlverschulden des Klägers hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt, das die Beklagten vom Werkstatt- bzw. Prognoserisiko freistellen wurde, tragen die Beklagten nicht vor.
Sofern die Beklagten geltend machen, die Werkstatt würde Mehrkosten in Rechnung stellen, weil sie mit überhöhten Sätzen abrechne, unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet habe, muss sich der Geschädigte diese Einwände nicht entgegenhalten lassen, solche Mehrkosten treffen den Schädiger (BGH NJW 1992, Seite 302, LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, 13 S 199/14). Zu den in den Verantwortsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11).
3. Das Gericht kann im vorliegenden Fall kein Mitverschulden des Klägers an einer etwaig zu hohen Abrechnung erkennen. Der Geschädigte haftet allenfalls für ein Auswahlverschulden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ. VI ZR 357/13). Zu einem Auswahlverschulden tragen die Beklagten nichts vor.
Die Klägerseite hat der Beklagten auch angeboten, eventuelle Regressansprüche vom Geschädigten abzutreten.
Damit hat der Kläger alles Erforderliche getan.
Ihm sind daher die verbliebenen Reparaturkosten zu erstatten.
4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagtenseite hat keinerlei Nachweis darüber vorgelegt, dass bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bezahlt wurden.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägervertreter erst nach erfolgter Teilzahlung beauftragt. Er kann daher lediglich die Kosten aus dem streitigen Teil geltend machen.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem Streitwert von 1.116,34 EUR sind daher zu erstatten.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
III.
Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Traunstein, Herzog-Otto-Str. 1, 83278 Traunstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Altötting, Traunsteiner Str. 1 a, 84503 Altötting einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.