Amtsgericht Ahlen Urteil, 14. Juni 2016 - 5 Ds-540 Js 1459/15-291/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nachstellens von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Nr. 1, 71 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte wurde am XXXX in I geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und wohnhaft T 8 in T1. Der Angeklagte ist Vater von zwei erwachsenen Kindern, die finanziell unabhängig sind. Er ist Kaufmann vom Beruf. Er verkauft Waffen und Munitionen. Zu diesem Zwecke macht er Vorführungen mit Waffen für die Polizei, Schützenvereine etc. Es werden ausschließlich Händler beliefert. Der Jagdschein ist erforderlich, damit Munition transportiert werden kann. Aufgrund des laufenden Verfahrens wurde der Jagdschein des Angeklagten nach dem 31.03.2016 nicht verlängert. Seine Arbeitsabläufe wurden daher so organisiert, dass ihn zu den Vorführungen eine weitere Person begleiten muss, die einen Jagdschein besitzt. Sein Arbeitgeber weiß über das vorliegende Verfahren Bescheid; der Angeklagte hat aber noch nicht geklärt, ob er ohne Jagdschein seine Arbeit behalten kann. Der Angeklagte erzielt aus dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe ca. 3.800 €. Seit dem 01.06.2016 ist seine Ehefrau auf 450 €-Basis beschäftigt, ansonsten unterhält der Angeklagte sie. Der Angeklagte ist Mitglied im Präsidium des Landesjagdverbandes NRW.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Die Hofanlage T 8 in T1 befindet sich im Eigenjagdbezirk „A“. Gegenwärtiger alleiniger Jagdrechtsinhaber ist Dr. A1. Daneben haben die Gäste des A1, die über einen deutschen Jagdschein verfügen, ein Jagdbegehungsrecht. Der Angeklagte war in der Vergangenheit wiederholt Jagdgast des A1 und er hat die Jagdaufsicht in dem Revier, in dem die Hofanlage T 8 in T1 liegt. Der Angeklagte ist kein von der Behörde bestätigter Jagdaufseher.
7Ungefähr auf der Hälfte der Strecke zwischen dem Abzweig T 8 und der Wohnanschrift des Angeklagten befindet sich ein kleineres „Feuchtbiotop“, an dem der Angeklagte eine Fasanerie mit ca. 70 Hennen betreibt und unter anderem Hühner in einem Gehege hält. In diesem Anwesen unterhielt er mehrere Fallen, mit denen er unter anderem streng geschützten Wildtieren nachstellte.
8Im Oktober 2014 erhielt das Mitglied des Vorstandes des Komitees gegen Vogelmord e. V., B, einen Hinweis auf andere Fallen in der Nähe des Reviers, in der sich die Hofanlage, die der Angeklagte bewohnt, befindet. Am 20.10.2014 ging Herr B gemeinsam mit dem weiteren Mitglied des Komitees gegen Vogelmord, der Zeugin H, diesem Hinweis nach. Als die beiden sich in der Umgebung umschauten, stellten sie zufällig auf dem Gelände, in dem sich die Hofanlage, die der Angeklagte bewohnt, befindet, u.a. eine inaktive Käfigfalle für Elstern und andere Vögel fest.
9Aufgrund dieser Feststellungen kontrollierte die Zeugin H gemeinsam mit dem Zeugen T2 vom Komitee gegen Vogelmord am 18.08.2015 ab ca. 17 Uhr das oben genannte Gelände. Auf dem Gelände liefen freilaufende Fasanenhähne umher. In der Fasanerie befanden sich ca. 70 Fasanenhennen. Mit zwei unverblendeten aktivierten Durchlauffallen, die sich zu einem direkt an der Fasanerie und zu anderem neben dem Hühnerstall befanden und die nicht mit einem Sender ausgestattet waren, stellte der Angeklagte Wildvögeln nach. Diese Durchlauffallen sind eigentlich für Ratten usw. bestimmt. In unmittelbarer Nähe einer Fasanerie sind diese aktivierten Durchlauffallen aber auch geeignet, um Wildvögeln nachzustellen. Auf der über einen schmalen Holzsteg zu erreichenden Insel auf dem Teich in dem Revier unterhielt der Angeklagte einen aktivierten Habichtfangkorb, wobei sich im Köderabteil Maiskörner als Futter sowie die Reste einer frisch getöteten Fasanenhenne, deren Kopf abgetrennt war, und Federn befanden. Mit dieser Falle beabsichtigte der Angeklagte, streng geschützte Wildvögel, insbesondere Habichte, zu fangen. Von dem Standort, der Konstruktion und der Beköderung war diese Falle geeignet, Habichte zu fangen. Ein lebendiger Köder ist zwar für Habichte interessanter, aber auch tote Fasanen sind dazu geeignet, egal ob selbst erlegt oder nicht. Wenn der Fangmechanismus der Habichtfalle ausgelöst wird, hat der Habicht nach oben einen Lebensraum in der Höhe von 10 – 12 cm, und er ist nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen.
10Die Zeugin H entdeckte den Habichtfangkorb von einer Stelle an dem Teich aus, die sich an der gegenüberliegenden Seite vom dem Steg befindet. Hierbei stellte sie fest, dass der Steg im Vergleich zu dem Zustand im Oktober 2014 erneuert und besser begehbar war. Die Zeugen T2 und H fotografierten die Falle. Nachdem sie einen Mann mit Hund gesehen hatten, riefen sie die Polizei. Als die Polizeibeamten N und I1 eintrafen, kam den Polizeibeamten und den Zeugen H und T2 der Angeklagte entgegen. Er hielt den toten Fasan mit dem abgetrennten Kopf in der Hand. Die Falle hatte er deaktiviert. Auf Nachfrage, warum er den toten Fasan aus der Falle genommen habe, antwortete er, dass der Fasan „kaputt“ sei und er habe ihn untersuchen und ihn herausnehmen müssen. Die Zeugin H filmte den Angeklagten bei dem Gespräch, ohne ihn darauf hinzuweisen und ohne dass er es merkte.
11III.
12Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 14.06.2016, deren Inhalt und Ergebnis sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
13Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse den obigen Feststellungen entsprechend geschildert. Seine bisherige Straffreiheit ergibt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
14Der Angeklagte hat die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er habe den Habichtfangkorb erst am Tattag entdeckt. Er sei ein paar Tage nicht zuhause gewesen. Da es stark geregnet habe, habe er den Teich kontrollieren wollen, der voll mit Wasser gewesen sei und habe die Falle auf der Insel entdeckt. Er habe sie deaktiviert. Aus Reflex habe er den toten Köder aus der Falle genommen. Da er auf dem Gelände keinen guten Handyempfang habe, habe er den Jagdrechtsinhaber später kontaktieren wollen. Die Wippbrettfallen seien vom ihm und dienten nicht dem Vogelfang. Die Elsterfalle liege schon seit Jahrzenten inaktiv auf dem Gelände. Die Fasanenzucht betreibe er zum Zwecke der Schlachtung.
15Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den vorstehenden Feststellungen abweicht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
16Die Zeugen H und T2 haben den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Ihre Angaben sind glaubhaft. Sie haben sich in der Hauptverhandlung durch Fragen nicht in Widersprüche verwickelt und konnten das Geschehen auf Nachfragen spontan ergänzen, insbesondere auch in Bezug auf das Geschehen vor und nach dem Kerngeschehen. Bei beiden Zeugen wirkte es so, als würden sie Erlebtes wiedergeben. Ihre Angaben waren detailliert. Die Zeugin H war noch mehr in der Lage, Einzelheiten als der Zeuge T2 anzugeben. Die Angaben der beiden Zeugen korrespondierten miteinander, ohne abgesprochen zu wirken. Der Zeuge T2 hat zwar angegeben, dass der Fasanenfangkorb von allen Seiten des Teichs zu sehen gewesen sei, während die Zeugin H ausgesagt hat, dass die Falle nur von der Seite des Teichs zu sehen gewesen sei, die sich gegenüber von dem Steg befinde. Dieser Widerspruch lässt sich aus der Sicht des Gerichts dadurch erklären, dass die Zeugin H noch detailliertere Erinnerungen hatte, während der Zeuge T2 das angegeben hat, was im Nachhinein plausibel erscheint, wenn man sich nicht genau erinnert. Es handelt sich hierbei aber auch um ein Detail, das den Sachverhalt nicht in einem völlig anderen Licht darstellen lässt. Auf Nachfrage auf den Hinweisgeber hat die Zeugin H ausgesagt, dass sie im Oktober 2014 gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des Komitees gegen Vogelmord Herrn B die inaktive Elsternfalle des Angeklagten entdeckt habe, als sie einem anderen Hinweis in der Umgebung nachgegangen seien. Aus diesem Grund habe man sich entschlossen, das Gelände des Angeklagten noch einmal zu kontrollieren. Der Zeuge T2 hat hingegen angegeben, er sei vor Jahren schon einmal dort gewesen. Auch dieser vordergründige Widerspruch stellt die Richtigkeit der Angaben der Zeugen nicht in Frage. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin H noch in der Lage war, präzisiere Angaben zu machen, zumal sie die Falle am 20.10.2014 gemeinsam mit Herrn B selbst entdeckt hat. Der Zeuge T2 war hingegen im Oktober 2014 nicht anwesend gewesen und konnte wohl aus diesem Grund nicht genauer angeben, warum die Kontrolle auf dem Gelände des Angeklagten erfolgte. Dass er vor Jahren schon einmal in der Umgebung gewesen ist, erscheint dennoch möglich. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Unredliche Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten konnte das Gericht nicht erkennen. Dass die Zeugin H um die Wahrheit bemüht war, lässt sich auch daran erkennen, dass sie sich selbst in gewisser Weise belastet hat, indem sie eingestanden hat, dass sie den Angeklagten nicht darüber unterrichtet habe, dass sie das Gespräch mit ihm gefilmt habe und dass es auch nicht für den Angeklagten erkennbar gewesen sei, dass er gefilmt worden sei. Hierzu hat der Zeuge T2 angeben, dass er nicht wisse, ob dem Angeklagten klar gemacht worden sei, ob er gefilmt wurde.
17Gestützt werden die Bekundungen der Zeugen H und T2 durch die glaubhafte Aussage des Zeugen PHK I1. Das Gericht hat keine Zweifel an den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, der Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken stets kenntlich gemacht hat. Der Zeuge hat zwar angegeben, dass der Angeklagte ihm vor Ort gesagt habe, dass er Jagdpächter sei. So ist es auch in der Strafanzeige aufgenommen worden. Diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge diesen Umstand falsch verstanden hat oder bereits falsch in Erinnerung hatte, als er die Anzeige aufgenommen hatte und sich diese falsche Erinnerung verfestigt hat. Dieser Nebenpunkt spielt aber auch für die Strafbarkeit als solche keine bedeutende Rolle und stellt die Angaben des Zeugen im Übrigen nicht infrage. Seine Aussage ist konstant. Seine Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung entsprechen der Anzeige. Der Zeuge ist auch glaubwürdig und hat kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Das zeigt sich unter anderem daran, dass der Zeuge angeben hat, dass nach seiner Einschätzung, die aus dem die Falle umgebenden Bewuchs auf der Insel resultiere, die Falle nicht länger als zwei Wochen auf der Insel stehe.
18Die Aussage der Zeugin U war nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass sie am Samstag vor dem 18.08.2015 gegen 15 Uhr bei dem Angeklagten gewesen sei, da er eine Deutsch Drahthaar Hündin von ihr als Züchterin zur Probe gehabt habe und es Probleme mit der Gehorsamkeit der Hündin gegeben habe. Sie habe auf dem Gelände, auf dem sich die Fasanerie befinde, mit der Hündin trainiert. In dem Teich sei wenig Wasser gewesen und die Hündin habe oft zur der Insel gehen müssen, um Dummys zu apportieren. Eine Falle habe dort nicht gestanden. Diese wäre ihr aufgefallen und sie hätte die Hündin dort nicht hingelassen, wenn sie die Falle gesehen hätte. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft und detailliert und die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie ist keine gute Bekannte des Angeklagten, sondern hat lediglich geschäftlichen Kontakt zu ihm, da sie Hundezüchterin ist. Allerdings ist es trotz ihrer glaubhaften Angaben möglich, dass der Angeklagte den Habichtfangkorn später aufgestellt hat oder gar entfernt hat, damit die Zeugin, die selbst Jägerin ist, die Falle nicht sieht.
19Die Einlassung des Angeklagten weist das Gericht als Schutzbehauptung zurück. Der Angeklagte konnte keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum er den toten Fasan aus der Falle genommen hat. Die Fallen befanden sich in unmittelbarer Nähe von der Fasanerie, die der Angeklagte betreibt. Er hat ein Motiv, Fallen aufzustellen, um die Jagd auf seine Fasanen zu verhindern. Auch in Ausübung der Jagdaufsicht hat er ein Motiv, Raubwild zu dezimieren. Da es sich ausschließlich um weibliche Fasanen handelte, die sich in der Fasanerie befanden, und Fasanenhähne frei herumliefen, liegt es nahe, dass der Angeklagte die Fasanen nicht nur zum Zwecke der Schlachtung gezüchtet hat, sondern um diese zum Zwecke der Jagd auszuwildern. Die gerade ausgesetzen Fasanen sind leichte Beute für Habichte, was den Angeklagten dann wiederum veranlasst haben kann, diese Fallen aufzustellen. Für seine Täterschaft spricht außerdem, dass es sich auch bei dem Köder um einen Fasan gehandelt hat. Hierbei geht das Gericht nicht davon aus, dass der Fasan bereits tot in die Falle gesetzt wurde, da sich auch Futter und Federn in der Falle befanden. Da außerdem der Sachverständige ausgeführt hat, dass einige Raubtiere zuerst den Kopf abfressen, geht das Gericht davon aus, dass der Köder als lebender Köder in die Falle gesetzt wurde und von einem anderen Raubtier, wie z. B. einem Mader, getötet wurde. Weiter spricht der Umstand, dass der Steg zu der Insel erneuert wurde, für die Täterschaft des Angeklagten. Sollte jemand anderes den Habichtfangkorb auf die Insel gestellt haben, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, würde diese Person sich nicht die Mühe machen, den Steg besser begehbar zu machen.
20Umgekehrt ist kein Motiv ersichtlich, warum beispielsweise Mitglieder des Komitees gegen Vogelmord die Falle aufgestellt haben sollten, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Deren Aufgabe ist es, tatsächlich begangene Verstöße zu ahnden. Ein solches Motiv ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte Mitglied des Präsidiums des Jagdverbandes NRW ist. Im Übrigen waren bei den Zeugen H und T2 auch keine unredlichen Belastungstendenzen zu erkennen.
21Das von der Zeugin H gefertigte Video wurde in Rahmen der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen, da der Angeklagte nicht davon wusste und nicht darauf hingewiesen wurde, dass er gefilmt wurde. Das Video ist daher nicht verwertbar, da die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt wurden.
22Der Sachverständige Dr. F hat ausgeführt, dass der Habichtfangkorb nach Standort, Konstruktion und Beköderung gut geeignet ist, um Habichte zu fangen. Lebendige Köder seien zwar attraktiver, aber auch tote seien dazu geeignet, egal ob selbst erlegt oder nicht. Auch die Durchlauffallen, die eigentlich für Ratten usw. bestimmt seien, seien in der unmittelbaren Nähe der Fasanerie geeignet, Habichte zu fangen. Der Sachverständige hat die Falle und den Fangmechanismus untersucht und unter anderem festgestellt, dass die Falle, die im geschlossenen Zustand nach oben lediglich eine Höhe von 10 – 12 cm habe, sodass ein gefangener Habicht nicht mehr in der Lage sei, sich zu bewegen. Dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten schließt sich das Gericht an. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat eigene Untersuchungen angeführt und die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und auch für den Laien nachvollziehbar dargelegt. An der Sach- und Fachkompetenz des Biologen, der in der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landesamts für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW tätig ist, hat das Gericht keine Zweifel.
23Die festgestellten objektiven Umstände lassen den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu.
24Dass der Angeklagte die Tat gewohnheitsmäßig begangen hat, konnte nicht festgestellt werden, da der Zeuge I1 ausgesagt hat, dass nach seiner Einschätzung der Habichtfangkorb keine zwei Wochen auf der Insel gestanden hat und auch die Zeugin U die Falle drei Tage vor dem Tattag nicht gesehen hat. Auch die Zeugin H hat die Falle bei der ersten Begehung des Reviers des Angeklagten im Oktober 2014 nicht wahrgenommen. Ein Teilfreispruch musste nicht erfolgen, da wegen der prozessualen Tat gem. § 264 Abs. 1 StPO in Übrigen eine Verurteilung erfolgt ist.
25IV.
26Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen Nachstellens von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art gem. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Nr. 1, 71 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schuldig gemacht. Dass ein Habicht zu einer streng geschützten Art zu zählen ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Europäischen Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
27V.
28Bei der abstrakten Strafzumessung wurde der Strafrahmen des § 71 Abs. 1 BNatSchG zugrunde gelegt, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
29Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht innerhalb des Strafrahmens und unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgründe insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
30Strafmildernd wurde bedacht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass er spürbare Konsequenzen schon daraus hatte, dass sein Jagdschein nicht verlängert wurde und dass es für ihn belastend ist, dass dieses Verfahren mit besonderem öffentlichen Interesse verfolgt wurde.
31Straferhöhend wirkte sich demgegenüber aus, dass die Falle so konstruiert ist, dass das Leid für das gefangene Tier, das in einer Höhe von 10-12 cm eingequetscht ist, besonders hoch ist.
32Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführungen sowie der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit das Gericht in der Hauptverhandlung einen Eindruck von dieser hat gewinnen können, hat es eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Höhe der verhängten Strafe hat das Gericht insbesondere auch die Regelbeispiele des § 17 Abs. 4 Nr. 1b und d BJagdG im Blick gehabt.
33Die Tagessatzhöhe wurde gem. § 40 Abs. 2 StGB entsprechend der Einkommensverhältnisse des Angeklagten festgesetzt.
34VI.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
36Unterschrift
moreResultsText
Annotations
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
- 1.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a, - 2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder - 3.
§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
- 1.
verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder - 2.
zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.