Amtsgericht Ahlen Beschluss, 19. Mai 2015 - 11 XVII 99/12
Gericht
Tenor
wird die bestehende Betreuung verlängert.
Die Aufgabenkreise bleiben unverändert bestehen und umfassen weiterhin:- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- alle Vermögensangelegenheiten- Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post d. Betroffenen
Die Betreuung wird weiter berufsmäßig geführt. Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich alle Vermögensangelegenheiten weiterhin der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Zur Verfahrenspflegerin wird Frau Rechtsanwältin C, H-Straße 00, 00000 B bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Das Gericht wird spätestens bis zum 18.05.2017 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau K liegt bei Herrn X eine paranoide Schizophrenie vor.
3Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung vom 09.02.2015 ist Herr X aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
4Es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass der Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
5Die Betreuung ist auch gegen den Willen des Betroffenen einzurichten, da die Ablehnungshaltung des Betroffenen nach dem überzeugenden Gutachten der Frau K und auch nach dem mehrfach bei persönlichen Anhörungen durch den Dezernenten gewonnenen persönlichen Eindruck und auch unter Würdigung aller vereinter Vermittlungsanstrengungen von Betreuer, Verfahrensbevollmächtigtem und avisierter neuer Berufsbetreuerin eindeutig krankheitsbedingt-zwanghaft erfolgt und kein freier Wille im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB darstellt. Der Betroffene ist hier (leider) krankheitsbedingt nicht zu erreichen, ein innerlich freier Abwägungsprozess des Betroffenen, bei dem er nach einer Abwägung der Vor-und Nachteile der Betreuung nicht nur zu einer Ablehnung, sondern möglicherweise auch zu einer Akzeptanz der Betreuung kommen könnte, findet krankheitsbedingt nicht mehr statt.
6Zu einem Betreuerwechsel hat das Gericht sich nicht veranlaßt gesehen, da der vom Gericht unternommene Versuch, durch personelle Veränderung emotional eine vertrauensvollere Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und Betreuer zu erreichen, an der Intensität der Erkrankung und der daraus resultierenden generellen Betreuungsablehnung gescheitert ist. Damit aber gab es für einen Wechsel keinen Grund mehr, da in objektiver Hinsicht keine eine Wechselnotwendigkeit begründende Pflichtverletzung in der Betreuungsführung durch den bisherigen Betreuer festzustellen ist.
7Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist unter Berücksichtigung der medizinischen Pespektive bleibenden Behandlungsbedarfs bei unverändertem Krankheits-und Behandlungseinsichtsdefizits festgesetzt.Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 276 FamFG.
8Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
11Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
12Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
13Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Ahlen, Gerichtsstr. 12, 59227 Ahlen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Ahlen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Annotations
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.