Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 15 Umfang der Fachkunde
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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
- 1.
der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften, - 2.
über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und - 3.
über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesmini
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem. § 2
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