Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt

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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Inhaltsverzeichnis

Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.

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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an
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published on 06/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 52/16 vom 6. Oktober 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:061016BAK52.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h
published on 18/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 48-50/18 vom 18. Dezember 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:181218BAK48.18.0 Der 3.
published on 18/12/2018 00:00

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published on 18/12/2018 00:00

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