Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Janu

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2015 - W 5 K 14.908

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.908 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 5. Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr:

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. März 2016 - 6 L 140/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.      aus N.        wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verf

Referenzen

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli...
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli...