Rechtsgebiet
Recht der UG (Unternehmergesellschaft)
5 Urteile im Überblick
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Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), oft „Mini-GmbH“ genannt, ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine besondere Ausprägung der regulären GmbH. Sie ermöglicht Gründern eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, ohne sofort 25.000 Euro Stammkapital aufbringen zu müssen.
Die rechtliche Sonderstellung ist in § 5a GmbHG normiert. Die Gründung ist bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro möglich. Im Gegensatz zur normalen GmbH muss das Kapital vor Anmeldung zum Handelsregister jedoch in voller Höhe bar eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Sachgründungen sind gesetzlich strikt verboten.
Der Preis für diese Erleichterung ist die Ansparpflicht (Thesaurierungspflicht). Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG darf die UG ihren Jahresüberschuss nicht vollständig ausschütten. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG); diese Pflicht endet erst, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erhöht (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Danach kann die UG durch formelle Kapitalerhöhung zu einer regulären GmbH umgewandelt werden.
Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Handels- und Gesellschaftsrecht“.
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