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Rechtsgebiet

Recht der UG (Unternehmergesellschaft)

5 Urteile im Überblick

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Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), oft „Mini-GmbH“ genannt, ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine besondere Ausprägung der regulären GmbH. Sie ermöglicht Gründern eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, ohne sofort 25.000 Euro Stammkapital aufbringen zu müssen.

Die rechtliche Sonderstellung ist in § 5a GmbHG normiert. Die Gründung ist bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro möglich. Im Gegensatz zur normalen GmbH muss das Kapital vor Anmeldung zum Handelsregister jedoch in voller Höhe bar eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Sachgründungen sind gesetzlich strikt verboten.

Der Preis für diese Erleichterung ist die Ansparpflicht (Thesaurierungspflicht). Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG darf die UG ihren Jahresüberschuss nicht vollständig ausschütten. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG); diese Pflicht endet erst, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erhöht (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Danach kann die UG durch formelle Kapitalerhöhung zu einer regulären GmbH umgewandelt werden.

Übersichtsartikel · Was ist Recht der UG (Unternehmergesellschaft)?
Rechtsanwalt Dirk Streifler

Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Handels- und Gesellschaftsrecht“.

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