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Rechtsgebiet

Einbürgerung

80 von 982 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Einbürgerung ist der Verwaltungsakt, durch den ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Sie stellt den rechtlichen Abschluss eines Integrationsprozesses dar und verleiht der Person alle staatsbürgerlichen Rechte (Wahlrecht, Schutz vor Ausweisung).

Die Anspruchseinbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Durch die Gesetzesreform 2024 wurden die Hürden deutlich gesenkt. Gemäß § 10 StAG hat ein Ausländer nun bereits nach fünf Jahren (statt acht Jahren) rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf drei Jahre verkürzt werden. Weitere Voraussetzungen sind die Klärung der Identität, ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1), Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die in der Regel durch den Einbürgerungstest nachgewiesen werden, und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1, 4 und 5 StAG). Von einzelnen dieser Voraussetzungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor, etwa bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4a und 6 StAG).

Eine markante Änderung der Reform ist die generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (Doppelpass). Der Bewerber muss seine bisherige ausländische Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ausschlussgründe bleiben jedoch strafrechtliche Verurteilungen über bestimmten Bagatellgrenzen sowie extremistische Bestrebungen (§ 11 StAG).

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⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 24. August 2026. Dieser Beitrag ist am 20. Oktober 2009 erschienen. Weiterlesen ›

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Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. Weiterlesen ›

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Verwaltungsverfahren & BehördenEinbürgerung: welche Wartezeit gilt für mich? (§§ 9, 10 StAG)Die Verkürzung wegen besonderer Integrationsleistungen steht nicht mehr im Gesetz. Drei Jahre gibt es trotzdem — für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher (§ 9 Abs. 1 S. 1 StAG), wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht. Aber § 9 sagt „sollen“, § 10 sagt „ist einzubürgern“ — das ist nicht dasselbe.
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Welche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz?

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse besteht und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt?

Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen, wenn er unter anderem seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.

Was bewirkt ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Fiktionswirkung)?

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion). Dem Ausländer ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländern?

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Für den Ehegattennachzug zu Ausländern regelt § 30 Abs. 1 AufenthG die entsprechenden Voraussetzungen.

Welche Haftung übernimmt derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgibt?

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtungserklärung bedarf nach § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Einbürgerung

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