Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24 von Dirk Streifler

originally published: 04.11.2025 10:02, updated: 04.11.2025 10:10
Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24 von Dirk Streifler
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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

A. Ausgangspunkt und Verfahrenslage

Im Fall BGH, Beschl. v. 22. 5. 2025 – IX ZB 38/24 stützten die antragstellenden Gläubiger ihren Insolvenzantrag allein auf eine rechtskräftig titulierte Forderung (Miete/Nutzungsentschädigung). Der Schuldner hatte Vollstreckungsgegenklage erhoben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht. Das Insolvenzgericht eröffnete gleichwohl, das Beschwerdegericht bestätigte – allerdings durch den Einzelrichter, der die Rechtsbeschwerde zugleich zugelassen hatte. Der BGH hob wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter auf und gab dem Beschwerdegericht Leitplanken für die erneute Entscheidung: Liegt eine (auch nur vorläufigeEinstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel vor, trägt der Titel die Eröffnung nicht mehr, wenn der Antrag allein auf diese Forderung gestützt ist. 

B. Leitsatz und Kernaussagen des Senats

  1. Beweis der Forderung bei allein titelgestütztem Antrag. Hängt der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) vom Bestand gerade dieser einen Forderung ab, genügt Glaubhaftmachung nicht; der Gläubiger muss den Bestand beweisen. Dieser Beweis kann zwar durch Vorlage eines Titels geführt werden; fällt aber dessen Vollstreckbarkeit (einstweilen) wegentfällt auch seine Beweiswirkung für das Eröffnungsverfahren.
  2. Prozessuale Einstellung genügt. Nicht der bloße Antrag, wohl aber eine stattgebende Entscheidung (z. B. nach §§ 719, 707, 769 ZPO) samt Erfüllung etwaiger Auflagen nimmt dem Titel (einstweilen) die Beweiswirkung – und damit dem Gläubigerantrag die Grundlage. 
  3. Arbeitsteilung der Verfahrensarten. Das Insolvenzgericht klärt nicht streitige Forderungen; es verweist beide Seiten auf die prozessualen Wege. Nur wenn der Eröffnungsgrund unabhängig vom Forderungsbestand feststeht (z. B. durch eigenständige Indizien der Zahlungseinstellung), genügt für die Forderung Glaubhaftmachung
  4. Gesetzlicher Richter. Bejaht das Beschwerdegericht grundsätzliche Bedeutung (Zulassung der Rechtsbeschwerde), darf der Einzelrichter nicht entscheiden; andernfalls Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. 

C. System des § 14 InsO und Beweislast – wo der Beschluss einrastet

Der Senat schließt stringent an seine Linie an:
– Ist der Eröffnungsgrund unabhängig vom Forderungsbestand gegeben, genügt Glaubhaftmachung der Forderung (IX ZB 12/20). 
– Hängt der Eröffnungsgrund am Bestand dieser Forderung, ist Vollbeweis nötig; das Insolvenzgericht soll keine (materiell‑)rechtlichen Vorfragen durchentscheiden (u. a. IX ZB 207/04; IX ZB 141/06). ´
– Ein Titel kann den Beweis zwar ersetzen; wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, entfällt der Beweis auch bei einem rechtskräftigen Endurteil (Fortführung u. a. IX ZB 177/09). Das Insolvenzgericht darf dann nicht aufmachen und die Klärung im Erkenntnis-/Vollstreckungsverfahren abwarten. 

Normativ ist das konsistent: § 14 InsO verlangt rechtliches Interesse und – je nach Konstellation – Glaubhaftmachung bzw. Beweis. Eine (vorläufige) Entwertung der Vollstreckbarkeit macht den Titel als Beweismittel im Eröffnungsverfahren unbrauchbar; der Gläubiger muss dann anderweitig den Eröffnungsgrund tragen oder den Streit im Prozessweg klären lassen. 

D. Richtig oder zu streng? – Kritische Würdigung

Die Entscheidung ist dogmatisch richtig und verfahrensökonomisch klug. Sie verhindert, dass das Eilverfahren zur Insolvenzeröffnung genutzt wird, um materielle Streitfragen über den „Hintereingang“ zu entscheiden. Zugleich bleibt der Gläubiger nicht rechtsschutzlos: Er kann entweder weitere Indizien für den Eröffnungsgrund (z. B. Zahlungseinstellung) glaubhaft machen oder die Vollstreckbarkeit des Titels wiederherstellen. Für den Schuldner ist das kein „Freifahrtschein“: Eine reine Antragstellung auf Einstellung genügt nicht; es braucht eine stattgebende Entscheidung (ggf. unter Auflagen), sonst bleibt der Titelbeweis bestehen. Insgesamt stärkt der Beschluss Rechtssicherheit und Arbeitsteilung zwischen Insolvenz- und Prozessgericht. 

E. Praxisregeln – Was lernen wir daraus?

Für Gläubiger:

  1. Nie nur auf einen Titel setzen. Parallel unabhängige Indizien für Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) sammeln (ungezahlte Steuern/Sozialbeiträge, Rücklastschriften, Pfändungsprotokolle).
  2. Die Vollstreckbarkeit stabil halten: Wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, fällt der Titelbeweis (vorerst) weg.
  3. Alternativ: Mehrgliedrige Antragsbegründung (weitere fällige Forderungen), um die Abhängigkeit vom einzelnen Titel zu vermeiden.
    Für Schuldner:
  4. Sofort prozessuale Eilmittel prüfen (z. B. § 719, § 707, § 769 ZPO). Gelingt die (vorläufige) Einstellung, verliert der Titel im Eröffnungsverfahren seine Beweisfunktion.
  5. Auflagen aus Einstellungsbeschlüssen (Sicherheiten, Raten) unbedingt erfüllen – nur dann wirkt die Einstellung beweisvernichtend.
    Für Insolvenzgerichte:
  6. Strikte Trennung: streitige Forderungsfragen nicht vorprüfen; auf den Prozessweg verweisen.
  7. Beweismaßregime beachten (Glaubhaftmachung vs. Vollbeweis) und – wo allein der Titel trägt – die Vollstreckungslage aktiv klären. 

F. Abweichende Meinungen und offene Punkte

Der Senat setzt sich ausdrücklich mit Stimmen auseinander, die die Wertung des § 179 Abs. 2 InsO (besondere Bedeutung von Endurteilen im Tabellenverfahren) bereits im Eröffnungsverfahren durchschlagen lassen möchten. Riewe (NZI 2025, 122 f.) wollte dem rechtskräftigen Endurteil auch bei vorläufiger Einstellung ein höheres Gewicht belassen – der BGH lehnt das ab, weil im Eröffnungsverfahren die Frage nicht bloß „Betreibungslast“, sondern Eröffnung des Verfahrens betrifft; deshalb gleiche Behandlung wie bei sonstigen Schuldtiteln. Offen lässt der Senat, ob bei offensichtlichen/unstreitigen Fällen ausnahmsweise ohne förmliche Einstellungsentscheidung eine Eröffnung möglich wäre – die Tür bleibt einen Spalt geöffnet, aber nur für echte acte‑clair‑Konstellationen

G. Verhältnis zu Parallelrechtsprechung

Der Beschluss fügt sich in die jüngere Rechtsprechung zur Bedeutung prozessualer Titel‑/Vollstreckungslagen im Insolvenzrecht (z. B. IX ZR 229/22: Titel/Vollstreckung als starkes Indiz für erkannte Zahlungsunfähigkeit im Vorsatzanfechtungsprozess) und in die ältere Linie zur Beweisführung im Eröffnungsverfahren (u. a. IX ZB 118/04; IX ZB 207/04; IX ZB 12/07). Konsequent ist auch die verfahrensrechtliche Rüge zum gesetzlichen Richter, die der Senat in neuerer Zeit wiederholt schärft. 

H. Fazit

Richtige Weichenstellung für die Praxis: Ein Titel allein trägt den Gläubigerantrag nur, solange aus ihm vollstreckt werden kann. Hebt der Schuldner die Vollstreckbarkeit (einstweilen) auf, fehlt der Beweis – der Streit gehört in das Prozessverfahren. Gleichzeitig erinnert der Beschluss an Grundregeln richterlicher Zuständigkeit (keine Einzelrichterentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung). Für Gläubiger bedeutet das: breiter begründen, Vollstreckbarkeit sichern. Für Schuldner: Eilrechtsschutz nutzen und Auflagen erfüllen

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published on 04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...
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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks. 

published on 13.04.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/04 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Satz 1 Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des.
published on 10.02.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 177/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 177/09
vom
10. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010

beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 118/04
vom
13. April 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts,
wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen
sucht.
BGH, Beschluss v. 13. April 2006 - IX ZB 118/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte beantragte wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von Februar 2002 bis Juli 2002 in Höhe von insgesamt 18.462,66 € zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen am 11. September 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Schuldnerin. Schon am 15. August 2002 hatte die AOK wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit bis Juli 2002 in Höhe von insgesamt 53.051,97 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Verfahren wurden verbunden. Die AOK nahm ihren Antrag mit der Begründung wieder zurück, nach Aktenlage sei davon auszugehen , dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht möglich sei.
2
Das Insolvenzgericht hat den als zulässig angesehenen Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt diese eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch die der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wird.

II.


3
Das statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die Voraussetzungen einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO) vorliegen. Deshalb durften die Vorinstanzen den als zulässig gewerteten Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten nicht als unbegründet zurückweisen.
4
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Abweisung des Antrags mangels Masse setze voraus, dass ein Eröffnungsgrund festgestellt worden sei und die Ermittlungen ergäben, dass das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskos- ten voraussichtlich nicht decken werde. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sei hingegen als unbegründet abzuweisen, wenn das Gericht außerstande sei, den Insolvenzgrund mit der für die Verfahrenseröffnung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Ein "non liquet" gehe zu Lasten des Antragstellers. Dies gelte - bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten - auch bei flüchtigen Geschäftsführern der GmbH, eingesetzten Strohmännern und fehlenden Geschäftsunterlagen. Im Streitfall habe die Vorinstanz keine sicheren Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes treffen können. Gleiches gelte für die ausreichende Kostendeckung. Wegen Unerreichbarkeit des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin und im Hinblick auf den nicht bekannten Aufenthaltsort des früheren Geschäftsführers habe das Amtsgericht nicht feststellen können, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gegeben sei und ob ausreichend Masse vorhanden sei, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
5
2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 InsO ist statthaft, wenn der Antrag - abgesehen von der fehlenden Massedeckung - begründet wäre (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 26 Rn. 18).
6
a) Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Insolvenzgrund - im Streitfall die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - zur Überzeugung des Insolvenzgerichts oder des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1, § 34 InsO) feststeht. Das Beschwerdegericht ist nicht auf eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts beschränkt. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes kann die sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten als zulässig angesehen hat, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 InsO). Die Amtsermittlungspflicht trifft auch das Beschwerdegericht. Das Landgericht musste deshalb eigene Feststellungen zum Eröffnungsgrund und zur Massearmut treffen. Dies hat es unterlassen. Schon deshalb kann die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
7
b) Das Landgericht hat die Würdigung des Insolvenzgerichts bestätigt, dass Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes an der mangelnden Erreichbarkeit des derzeitigen Geschäftsführers der Schuldnerin sowie des früheren Geschäftsführers scheiterten. Diese Begründung ist - ungeachtet der eigenen Ermittlungspflichten des Beschwerdegerichts - nicht tragfähig, weil sie den Sachvortrag der antragstellenden Gläubigerin zur Zahlungsunfähigkeit ausblendet , was die Rechtsbeschwerde auch rügt.
8
aa) Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus den im Insolvenzantrag der AOK dargelegten Zahlungsrückständen in Verbindung mit den Rückständen , auf die sie ihren Eröffnungsantrag gestützt habe. Seit Herbst 2002 sei keine Unternehmenstätigkeit mehr festzustellen. Bis Februar 2004 seien die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren für den Zeitraum von März 2002 bis August 2002 auf einen Betrag von 48.554,69 € angewachsen. Der Beitragsrückstand umfasse sechs Monatsbeiträge. In ihm seien allein vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate März 2002 bis August 2002 in Höhe von 19.892,93 € enthalten.
9
Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Diese Tatsachen sind in Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Umständen, insbesondere den mehrfachen Geschäftsführerwechseln im zeitlichen Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Abführungspflicht und der fortdauernden Nichterreichbarkeit der Gesellschaft, zumindest ein starkes Beweisanzeichen, welches auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Forderungen der Einzugsstelle sachliche Einwendungen bestehen oder es den Organen der Schuldnerin nur an dem Zahlungswillen fehlt, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die Strafbewehrung eines erheblichen Teils der rückständigen Forderungen (§ 266a StGB). Desweiteren liegt ein an das Insolvenzgericht gerichtetes Schreiben der Ehefrau eines der vormaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin vor, der in dem Rückstandszeitraum keinen Lohn erhalten hat. In dem Schreiben wird dem Insolvenzgericht zur Kenntnis gebracht , dass die Lohnsteuerkarte schließlich - ohne Eintragungen - mit dem Hinweis zurückgereicht worden sei, die Schuldnerin existiere nicht mehr.
10
bb) Nach § 14 Abs. 2 InsO ist dem Schuldner allerdings vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02, ZIP 2004, 724 f; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 59; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 63 und § 26 Rn. 26). Ob der Schuldner sein Recht auf Gehör auch ausübt, steht ihm frei. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist nicht davon abhängig, dass der Schuldner sich tatsächlich geäußert hat. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Prozessrechts. Überdies kann im Anwendungsbereich des § 10 InsO eine vorgeschriebene Anhörung des Schuldners sogar unterbleiben. Dies verdeutlicht zusätzlich, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden kann, obwohl der Schuldner zu dem Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht Stellung genommen hat.
11
ist Es deshalb rechtsfehlerhaft, die mangelnde Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und der Massearmut an die Unerreichbarkeit der für die Schuldnerin handelnden Personen zu knüpfen, ohne zugleich Zweifel an der von der beteiligten Gläubigerin substantiiert dargelegten Tatsachengrundlage zu äußern. Auch deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

III.


12
Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
13
1. Vor einer erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der beteiligten Gläubigerin wird zu prüfen sein, ob sich hinsichtlich der Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin neue aussichtsreiche Ermittlungsgesichtspunkte ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Insolvenzgericht erwägen müssen, ob die Anhörung des Geschäftsführers nach § 10 InsO entbehrlich ist. Da diese Vorschrift nicht auf die Gründe der Abwesenheit abstellt, darf - auch bei Flucht - von der Anhörung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 InsO nur abgesehen werden, wenn sie das Verfahren übermäßig verzögern, also den Verfahrenszweck nicht unwesentlich beeinträchtigen würde (vgl. FKInsO /Schmerbach, aaO § 10 Rn. 8; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 10 Rn. 7; MünchKomm -InsO/Ganter, § 10 Rn. 14).
14
2. In der Sache selbst wird das Insolvenzgericht zum einen erneut prüfen müssen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig ist (§ 17 Abs. 1 InsO). Die Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch mittelbar durch Indizien gewonnen werden. Hierfür genügt regelmäßig eine Zahlungseinstellung, die sich wiederum aus den Umständen ergeben kann. Dazu gehören konkludente Verhaltensweisen des Schuldners wie die Schließung seines Geschäftsbetriebes ohne ordnungsgemäße Abwicklung, die Flucht vor seinen Gläubigern, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Löhnen an mehr als einem Zahltermin hintereinander oder die Häufung von Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. HKInsO /Kirchhof, aaO § 17 Rn. 32, 34, 37). Bei der Feststellung des Eröffnungsgrundes reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, § 16 Rn. 9).
15
Desweiteren ist erforderlich, dass keine für die Verfahrenseröffnung ausreichende freie Vermögensmasse vorhanden ist. Es genügt, dass dies wahrscheinlich ist, weil § 26 InsO nur voraussetzt, dass voraussichtlich die Kosten nicht gedeckt sind (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2002, 247; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 4).
16
3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses den zu § 26 InsO aufgeworfenen Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 IN 2158/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 T 336/04 -