Urteils-Kommentar zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24 von Dirk Streifler
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2025 - IX ZB 38/24
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 207.846,59 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner und seine Ehefrau waren Miteigentümer einer Immobilie zu je 1/2. Aufgrund eines sie als Erben der Ehefrau ausweisenden Erbscheins sind die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Beteiligte) in Erbengemeinschaft neben dem Schuldner als hälftige Eigentümer dieser von dem Schuldner bewohnten Immobilie im Grundbuch eingetragen. Sie betreiben die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners an der Immobilie und die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Am 27. Oktober 2022 erwirkten sie vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein rechtskräftiges Urteil über Miete und Nutzungsentschädigung in Bezug auf das Anwesen gegen den Schuldner. Wegen der Forderung sind die Beteiligten nicht dinglich an der Immobilie gesichert.
Der Schuldner verweigert die Begleichung dieser Forderung genauso wie die Bedienung weiterer zugunsten der Beteiligten gegen ihn titulierter Forderungen mit der Begründung, die Beteiligten seien nicht Erben nach seiner Ehefrau geworden. Sie seien daher zu Unrecht im Grundbuch als Miteigentümer der Immobilie eingetragen worden. Das sie begünstigende Testament seiner verstorbenen Ehefrau vom 9. Januar 2008 sei unwirksam. Am 2. Januar 2023 erhob der Schuldner eine dahingehende Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht Mainz. Am 25. Januar 2023 stellten die Beteiligten Insolvenzantrag gegen ihn. Am 4. Mai 2023 erhob der Schuldner wegen der Forderung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 Vollstreckungsgegenklage. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 stellte das Landgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil einstweilen ein.
Das Insolvenzgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2023 eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat das Insolvenzgericht das Verfahren erneut eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiterhin gegen den Eröffnungsbeschluss.
Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat antragsgemäß die weitere Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen ausgesetzt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat.
Es kommt entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht aufgrund einer nachträglichen Entwicklung den von ihm bejahten Zulassungsgrund objektiv zu Unrecht angenommen hat. Denn das Rechtsbeschwerdegericht ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst dann an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage von vornherein nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17, WM 2018, 1052 Rn. 5). Erst Recht gilt dies, wenn sich die Unerheblichkeit erst in Anbetracht einer der angefochtenen Entscheidung nachfolgenden Veränderung ergeben sollte.
2. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er wie im Streitfall mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642Rn. 4; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 4 mwN zur st. Rspr.).
3. Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 vollstreckbar ist oder die Vollstreckung aus dem Urteil wirksam eingestellt worden ist. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrunds überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 Rn. 6; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 5). Ist der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unabhängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers gegen den Schuldner besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. In diesem Fall genügt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds - die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 6).
b) Hängt das Vorliegen des Eröffnungsgrunds dagegen - wie nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts im Streitfall - vom Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt ab, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn die von dem antragstellenden Gläubiger geltend gemachte Forderung besteht, reicht die Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus. In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 7).
aa) Der Beweis kann durch die Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger in diesem Fall auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 6; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20, ZIP 2021, 302 Rn. 7).
bb) Dem Insolvenzgericht obliegt es auf der anderen Seite ebenso wenig, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281Rn. 9 mwN). Insoweit ist der Schuldner ebenfalls auf den Prozessweg zu verweisen, dem - in Eilfällen auch kurzfristig - hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Vollstreckbarkeit auf den dafür vorgesehenen prozessualen Wegen zu beseitigen (etwa nach § 712 Abs. 1 Satz 2, § 714 Abs. 1 ZPO oder § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 39 mwN). Ist es dem Schuldner gelungen, die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung auf diese Weise - sei es auch nur vorläufig - zu beseitigen, fehlt es an dem erforderlichen Beweis der Forderung des antragstellenden Gläubigers.
Allein der darauf abzielende Antrag des Schuldners genügt insoweit allerdings nicht (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 41). Erforderlich ist eine stattgebende Entscheidung des Prozessgerichts und gegebenenfalls die Erfüllung der darin bestimmten Voraussetzungen für die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 7).
cc) Aus der in § 179 Abs. 2, § 184 Abs. 2 InsO enthaltenen Unterscheidung zwischen Endurteilen und vollstreckbaren Schuldtiteln folgt für die Frage des Beweises einer für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein entscheidenden, einzelnen Forderung auch dann nichts anderes, wenn der Gläubiger - wie im Streitfall - ein (rechtskräftiges) Urteil über seine Forderung erlangt hat. Auch dann steht es dem Beweis der Forderung und somit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entgegen, wenn der Schuldner eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor dem Prozessgericht erreicht hat (aA Riewe, NZI 2025, 122, 123).
(1) Die gesetzliche Wertung in § 179 Abs. 2 InsO gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 38 mwN). Unmittelbare Bedeutung hat sie aber ausschließlich für das insolvenzrechtliche Forderungsfeststellungsverfahren gemäß §§ 174 ff InsO. Kann sich der Gläubiger in diesem Verfahren zum Nachweis seiner Forderung auf ein Endurteil berufen, beruht die daran anknüpfende Betreibungslast des Bestreitenden allein auf der in dem Urteil enthaltenen hoheitlichen Feststellung (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 179 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 179 Rn. 24) und ist - anders als im Fall eines (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtitels - unabhängig von der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1 unter I. zu § 146 Abs. 6 KO). Durch das Fehlen der Vollstreckbarkeit des von dem Gläubiger erwirkten Endurteils oder eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ändert sich an der Betreibungslast des Bestreitenden im Forderungsfeststellungsverfahren folglich nichts. Vielmehr muss dieser das Urteil selbst zu Fall bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953, aaO).
(2) In der in Frage stehenden Fallgestaltung geht die Bedeutung des Titels aber über die Frage der bloßen Betreibungslast für eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung hinaus, weil von ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinen weitreichenden Folgen in entscheidender Weise abhängt. Insoweit ist es angemessen, den Schuldner mit Blick auf die Eröffnungsvoraussetzungen nicht anders als bei (sonstigen) vollstreckbaren Schuldtiteln zu behandeln und keine höheren Anforderungen an die Beseitigung der Beweiswirkung des Titels zu stellen. Gelingt es dem Schuldner auf dem Prozessweg, die Einzelzwangsvollstreckung aus dem Endurteil vorläufig einstellen zu lassen und erfüllt er die in dem Einstellungsbeschluss gegebenenfalls bestimmten Voraussetzungen, steht dieser Umstand daher dem Betreiben der Gesamtvollstreckung mittels Insolvenzantrags ebenfalls (einstweilen) entgegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich und gerade auf diese eine Forderung gestützt werden soll. Der Schuldner würde ansonsten bei einem Insolvenzantrag seines Gläubigers wegen der Eilbedürftigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens in vielen Fällen faktisch rechtlos gestellt, wenn er darauf verwiesen würde, erst das gegen ihn erwirkte Urteil in der Hauptsache, etwa durch ein erfolgreiches Rechtsmittel oder eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage, zu Fall zu bringen.
(3) Dies gilt anders als das Beschwerdegericht meint auch in den Fällen, in denen der Gläubiger - wie im Streitfall - sich auf ein rechtskräftiges Urteil stützt und der Eröffnungsgrund vom Bestand dieser Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt abhängt, dass der Schuldner nur dann zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wenn diese Forderung besteht. Daher war das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht befugt, trotz der vom Schuldner mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2023 erreichten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 zu prüfen, ob die vom Schuldner gegen dieses Urteil erhobene Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und die Klage gemäß § 826 BGB Erfolg haben würden.
c) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, das Vorbringen der Parteien und die in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobenen Einwände nach diesen Maßstäben zu überprüfen.
4. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 20. März 2024 (30 IK 67/23) ist mit dem Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch die Entscheidung des Senats wieder vollziehbar.
aa) In Anbetracht des im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilten Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2024 über die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses vom 17. Oktober 2023, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 vorläufig eingestellt worden ist, sieht der Senat für eine weitere Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 29 ff) keinen Anlass.
bb) Die Frage, ob von dem Erfordernis der (vorläufigen) Beseitigung der Vollstreckbarkeit des von dem Gläubiger erwirkten Titels, mit dem Ziel, dessen Beweiswirkung auszuschließen, bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist (vgl. zu dieser Erwägung BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5; Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 40 mwN), kann auch im Streitfall und an dieser Stelle offenbleiben. Weder sind die Einwendungen des Schuldners gegen die im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 titulierte Forderung im Streitfall unstreitig noch ist ihre materiell-rechtliche Berechtigung und ihr prozessuales Durchgreifen im Hinblick auf § 767Abs. 2 ZPO nach den getroffenen Feststellungen zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich.
B. Leitsatz und Kernaussagen des Senats
- Beweis der Forderung bei allein titelgestütztem Antrag. Hängt der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) vom Bestand gerade dieser einen Forderung ab, genügt Glaubhaftmachung nicht; der Gläubiger muss den Bestand beweisen. Dieser Beweis kann zwar durch Vorlage eines Titels geführt werden; fällt aber dessen Vollstreckbarkeit (einstweilen) weg, entfällt auch seine Beweiswirkung für das Eröffnungsverfahren.
- Prozessuale Einstellung genügt. Nicht der bloße Antrag, wohl aber eine stattgebende Entscheidung (z. B. nach §§ 719, 707, 769 ZPO) samt Erfüllung etwaiger Auflagen nimmt dem Titel (einstweilen) die Beweiswirkung – und damit dem Gläubigerantrag die Grundlage.
- Arbeitsteilung der Verfahrensarten. Das Insolvenzgericht klärt nicht streitige Forderungen; es verweist beide Seiten auf die prozessualen Wege. Nur wenn der Eröffnungsgrund unabhängig vom Forderungsbestand feststeht (z. B. durch eigenständige Indizien der Zahlungseinstellung), genügt für die Forderung Glaubhaftmachung.
- Gesetzlicher Richter. Bejaht das Beschwerdegericht grundsätzliche Bedeutung (Zulassung der Rechtsbeschwerde), darf der Einzelrichter nicht entscheiden; andernfalls Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
C. System des § 14 InsO und Beweislast – wo der Beschluss einrastet
Der Senat schließt stringent an seine Linie an:
– Ist der Eröffnungsgrund unabhängig vom Forderungsbestand gegeben, genügt Glaubhaftmachung der Forderung (IX ZB 12/20).
– Hängt der Eröffnungsgrund am Bestand dieser Forderung, ist Vollbeweis nötig; das Insolvenzgericht soll keine (materiell‑)rechtlichen Vorfragen durchentscheiden (u. a. IX ZB 207/04; IX ZB 141/06). ´
– Ein Titel kann den Beweis zwar ersetzen; wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, entfällt der Beweis auch bei einem rechtskräftigen Endurteil (Fortführung u. a. IX ZB 177/09). Das Insolvenzgericht darf dann nicht aufmachen und die Klärung im Erkenntnis-/Vollstreckungsverfahren abwarten.
Normativ ist das konsistent: § 14 InsO verlangt rechtliches Interesse und – je nach Konstellation – Glaubhaftmachung bzw. Beweis. Eine (vorläufige) Entwertung der Vollstreckbarkeit macht den Titel als Beweismittel im Eröffnungsverfahren unbrauchbar; der Gläubiger muss dann anderweitig den Eröffnungsgrund tragen oder den Streit im Prozessweg klären lassen.
D. Richtig oder zu streng? – Kritische Würdigung
Die Entscheidung ist dogmatisch richtig und verfahrensökonomisch klug. Sie verhindert, dass das Eilverfahren zur Insolvenzeröffnung genutzt wird, um materielle Streitfragen über den „Hintereingang“ zu entscheiden. Zugleich bleibt der Gläubiger nicht rechtsschutzlos: Er kann entweder weitere Indizien für den Eröffnungsgrund (z. B. Zahlungseinstellung) glaubhaft machen oder die Vollstreckbarkeit des Titels wiederherstellen. Für den Schuldner ist das kein „Freifahrtschein“: Eine reine Antragstellung auf Einstellung genügt nicht; es braucht eine stattgebende Entscheidung (ggf. unter Auflagen), sonst bleibt der Titelbeweis bestehen. Insgesamt stärkt der Beschluss Rechtssicherheit und Arbeitsteilung zwischen Insolvenz- und Prozessgericht.
E. Praxisregeln – Was lernen wir daraus?
Für Gläubiger:
- Nie nur auf einen Titel setzen. Parallel unabhängige Indizien für Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) sammeln (ungezahlte Steuern/Sozialbeiträge, Rücklastschriften, Pfändungsprotokolle).
- Die Vollstreckbarkeit stabil halten: Wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, fällt der Titelbeweis (vorerst) weg.
- Alternativ: Mehrgliedrige Antragsbegründung (weitere fällige Forderungen), um die Abhängigkeit vom einzelnen Titel zu vermeiden.
Für Schuldner: - Sofort prozessuale Eilmittel prüfen (z. B. § 719, § 707, § 769 ZPO). Gelingt die (vorläufige) Einstellung, verliert der Titel im Eröffnungsverfahren seine Beweisfunktion.
- Auflagen aus Einstellungsbeschlüssen (Sicherheiten, Raten) unbedingt erfüllen – nur dann wirkt die Einstellung beweisvernichtend.
Für Insolvenzgerichte: - Strikte Trennung: streitige Forderungsfragen nicht vorprüfen; auf den Prozessweg verweisen.
- Beweismaßregime beachten (Glaubhaftmachung vs. Vollbeweis) und – wo allein der Titel trägt – die Vollstreckungslage aktiv klären.
F. Abweichende Meinungen und offene Punkte
Der Senat setzt sich ausdrücklich mit Stimmen auseinander, die die Wertung des § 179 Abs. 2 InsO (besondere Bedeutung von Endurteilen im Tabellenverfahren) bereits im Eröffnungsverfahren durchschlagen lassen möchten. Riewe (NZI 2025, 122 f.) wollte dem rechtskräftigen Endurteil auch bei vorläufiger Einstellung ein höheres Gewicht belassen – der BGH lehnt das ab, weil im Eröffnungsverfahren die Frage nicht bloß „Betreibungslast“, sondern Eröffnung des Verfahrens betrifft; deshalb gleiche Behandlung wie bei sonstigen Schuldtiteln. Offen lässt der Senat, ob bei offensichtlichen/unstreitigen Fällen ausnahmsweise ohne förmliche Einstellungsentscheidung eine Eröffnung möglich wäre – die Tür bleibt einen Spalt geöffnet, aber nur für echte acte‑clair‑Konstellationen.
G. Verhältnis zu Parallelrechtsprechung
Der Beschluss fügt sich in die jüngere Rechtsprechung zur Bedeutung prozessualer Titel‑/Vollstreckungslagen im Insolvenzrecht (z. B. IX ZR 229/22: Titel/Vollstreckung als starkes Indiz für erkannte Zahlungsunfähigkeit im Vorsatzanfechtungsprozess) und in die ältere Linie zur Beweisführung im Eröffnungsverfahren (u. a. IX ZB 118/04; IX ZB 207/04; IX ZB 12/07). Konsequent ist auch die verfahrensrechtliche Rüge zum gesetzlichen Richter, die der Senat in neuerer Zeit wiederholt schärft.
H. Fazit
Richtige Weichenstellung für die Praxis: Ein Titel allein trägt den Gläubigerantrag nur, solange aus ihm vollstreckt werden kann. Hebt der Schuldner die Vollstreckbarkeit (einstweilen) auf, fehlt der Beweis – der Streit gehört in das Prozessverfahren. Gleichzeitig erinnert der Beschluss an Grundregeln richterlicher Zuständigkeit (keine Einzelrichterentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung). Für Gläubiger bedeutet das: breiter begründen, Vollstreckbarkeit sichern. Für Schuldner: Eilrechtsschutz nutzen und Auflagen erfüllen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
AG Nürnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die weitere Beteiligte beantragte wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von Februar 2002 bis Juli 2002 in Höhe von insgesamt 18.462,66 € zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen am 11. September 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Schuldnerin. Schon am 15. August 2002 hatte die AOK wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit bis Juli 2002 in Höhe von insgesamt 53.051,97 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Verfahren wurden verbunden. Die AOK nahm ihren Antrag mit der Begründung wieder zurück, nach Aktenlage sei davon auszugehen , dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht möglich sei.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat den als zulässig angesehenen Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt diese eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch die der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
II.
- 3
- Das statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass die Voraussetzungen einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO) vorliegen. Deshalb durften die Vorinstanzen den als zulässig gewerteten Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten nicht als unbegründet zurückweisen.
- 4
- 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Abweisung des Antrags mangels Masse setze voraus, dass ein Eröffnungsgrund festgestellt worden sei und die Ermittlungen ergäben, dass das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskos- ten voraussichtlich nicht decken werde. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sei hingegen als unbegründet abzuweisen, wenn das Gericht außerstande sei, den Insolvenzgrund mit der für die Verfahrenseröffnung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Ein "non liquet" gehe zu Lasten des Antragstellers. Dies gelte - bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten - auch bei flüchtigen Geschäftsführern der GmbH, eingesetzten Strohmännern und fehlenden Geschäftsunterlagen. Im Streitfall habe die Vorinstanz keine sicheren Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes treffen können. Gleiches gelte für die ausreichende Kostendeckung. Wegen Unerreichbarkeit des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin und im Hinblick auf den nicht bekannten Aufenthaltsort des früheren Geschäftsführers habe das Amtsgericht nicht feststellen können, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gegeben sei und ob ausreichend Masse vorhanden sei, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
- 5
- 2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 InsO ist statthaft, wenn der Antrag - abgesehen von der fehlenden Massedeckung - begründet wäre (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 26 Rn. 18).
- 6
- a) Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Insolvenzgrund - im Streitfall die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - zur Überzeugung des Insolvenzgerichts oder des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1, § 34 InsO) feststeht. Das Beschwerdegericht ist nicht auf eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts beschränkt. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes kann die sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten als zulässig angesehen hat, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 InsO). Die Amtsermittlungspflicht trifft auch das Beschwerdegericht. Das Landgericht musste deshalb eigene Feststellungen zum Eröffnungsgrund und zur Massearmut treffen. Dies hat es unterlassen. Schon deshalb kann die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
- 7
- b) Das Landgericht hat die Würdigung des Insolvenzgerichts bestätigt, dass Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes an der mangelnden Erreichbarkeit des derzeitigen Geschäftsführers der Schuldnerin sowie des früheren Geschäftsführers scheiterten. Diese Begründung ist - ungeachtet der eigenen Ermittlungspflichten des Beschwerdegerichts - nicht tragfähig, weil sie den Sachvortrag der antragstellenden Gläubigerin zur Zahlungsunfähigkeit ausblendet , was die Rechtsbeschwerde auch rügt.
- 8
- aa) Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus den im Insolvenzantrag der AOK dargelegten Zahlungsrückständen in Verbindung mit den Rückständen , auf die sie ihren Eröffnungsantrag gestützt habe. Seit Herbst 2002 sei keine Unternehmenstätigkeit mehr festzustellen. Bis Februar 2004 seien die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren für den Zeitraum von März 2002 bis August 2002 auf einen Betrag von 48.554,69 € angewachsen. Der Beitragsrückstand umfasse sechs Monatsbeiträge. In ihm seien allein vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate März 2002 bis August 2002 in Höhe von 19.892,93 € enthalten.
- 9
- Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Diese Tatsachen sind in Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Umständen, insbesondere den mehrfachen Geschäftsführerwechseln im zeitlichen Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Abführungspflicht und der fortdauernden Nichterreichbarkeit der Gesellschaft, zumindest ein starkes Beweisanzeichen, welches auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Forderungen der Einzugsstelle sachliche Einwendungen bestehen oder es den Organen der Schuldnerin nur an dem Zahlungswillen fehlt, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die Strafbewehrung eines erheblichen Teils der rückständigen Forderungen (§ 266a StGB). Desweiteren liegt ein an das Insolvenzgericht gerichtetes Schreiben der Ehefrau eines der vormaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin vor, der in dem Rückstandszeitraum keinen Lohn erhalten hat. In dem Schreiben wird dem Insolvenzgericht zur Kenntnis gebracht , dass die Lohnsteuerkarte schließlich - ohne Eintragungen - mit dem Hinweis zurückgereicht worden sei, die Schuldnerin existiere nicht mehr.
- 10
- bb) Nach § 14 Abs. 2 InsO ist dem Schuldner allerdings vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02, ZIP 2004, 724 f; FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 59; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 63 und § 26 Rn. 26). Ob der Schuldner sein Recht auf Gehör auch ausübt, steht ihm frei. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist nicht davon abhängig, dass der Schuldner sich tatsächlich geäußert hat. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Prozessrechts. Überdies kann im Anwendungsbereich des § 10 InsO eine vorgeschriebene Anhörung des Schuldners sogar unterbleiben. Dies verdeutlicht zusätzlich, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden kann, obwohl der Schuldner zu dem Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht Stellung genommen hat.
- 11
- ist Es deshalb rechtsfehlerhaft, die mangelnde Überzeugungsbildung hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und der Massearmut an die Unerreichbarkeit der für die Schuldnerin handelnden Personen zu knüpfen, ohne zugleich Zweifel an der von der beteiligten Gläubigerin substantiiert dargelegten Tatsachengrundlage zu äußern. Auch deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
III.
- 12
- Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 13
- 1. Vor einer erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der beteiligten Gläubigerin wird zu prüfen sein, ob sich hinsichtlich der Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin neue aussichtsreiche Ermittlungsgesichtspunkte ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Insolvenzgericht erwägen müssen, ob die Anhörung des Geschäftsführers nach § 10 InsO entbehrlich ist. Da diese Vorschrift nicht auf die Gründe der Abwesenheit abstellt, darf - auch bei Flucht - von der Anhörung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 InsO nur abgesehen werden, wenn sie das Verfahren übermäßig verzögern, also den Verfahrenszweck nicht unwesentlich beeinträchtigen würde (vgl. FKInsO /Schmerbach, aaO § 10 Rn. 8; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 10 Rn. 7; MünchKomm -InsO/Ganter, § 10 Rn. 14).
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- 2. In der Sache selbst wird das Insolvenzgericht zum einen erneut prüfen müssen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig ist (§ 17 Abs. 1 InsO). Die Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch mittelbar durch Indizien gewonnen werden. Hierfür genügt regelmäßig eine Zahlungseinstellung, die sich wiederum aus den Umständen ergeben kann. Dazu gehören konkludente Verhaltensweisen des Schuldners wie die Schließung seines Geschäftsbetriebes ohne ordnungsgemäße Abwicklung, die Flucht vor seinen Gläubigern, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Löhnen an mehr als einem Zahltermin hintereinander oder die Häufung von Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. HKInsO /Kirchhof, aaO § 17 Rn. 32, 34, 37). Bei der Feststellung des Eröffnungsgrundes reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, § 16 Rn. 9).
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- Desweiteren ist erforderlich, dass keine für die Verfahrenseröffnung ausreichende freie Vermögensmasse vorhanden ist. Es genügt, dass dies wahrscheinlich ist, weil § 26 InsO nur voraussetzt, dass voraussichtlich die Kosten nicht gedeckt sind (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2002, 247; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 4).
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- 3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses den zu § 26 InsO aufgeworfenen Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 IN 2158/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 T 336/04 -

