Systematisches Kommentar zu § 166 StGB

erstmalig veröffentlicht: 23.12.2022, letzte Fassung: 13.01.2024

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Strafgesetzbuch - StGB | § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Zusammenfassung des Autors

Der § 166 des Strafgesetzbuches (StGB) in Deutschland kriminalisiert die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. Dieser Straftatbestand sieht vor, dass öffentliches Verbreiten von Schriften oder Äußerungen, die den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse anderer in einer Weise herabsetzen, die den öffentlichen Frieden stören könnte, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Der Strafgrund liegt in der Gefährdung des öffentlichen Friedens, und die Bestimmung dient vor allem dem Schutz der Kommunikationsfreiheit.

 

Allgemeines:

Der Paragraf 166 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Deutschland verbietet die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. Das bedeutet, dass es strafbar ist, andere Menschen oder Gruppen aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu beleidigen oder herabzuwürdigen.

Die Bestimmung dient dazu, die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit zu schützen und zu gewährleisten, dass Menschen in Deutschland ihre religiösen Überzeugungen und ihre Weltanschauungen frei ausüben können, ohne Angst vor Verfolgung oder Diskriminierung zu haben.

Der Paragraf 166 StGB ist Teil des deutschen Strafgesetzbuchs und gilt somit für das gesamte Bundesgebiet. Er kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn jemand andere Menschen oder Gruppen in Wort, Schrift oder Bild öffentlich beleidigt oder herabsetzt, indem er sie aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen angreift.

Die Strafe für eine Verurteilung wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen kann je nach Schwere des Falles eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen.

Rechte und Pflichten:

Der Paragraf 166 StGB schützt die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit von Menschen in Deutschland. Das bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, seine religiösen Überzeugungen und seine Weltanschauung frei auszuüben und zu äußern, ohne Angst vor Verfolgung oder Diskriminierung zu haben.

Für die betroffenen Personen bedeutet dies, dass sie das Recht haben, ihre religiösen Überzeugungen und ihre Weltanschauung frei zu äußern, solange sie dabei keine anderen Menschen oder Gruppen beleidigen oder herabsetzen. Sie dürfen also zum Beispiel ihre Meinung öffentlich äußern, ohne dafür belästigt oder angegriffen zu werden.

Zugleich haben die betroffenen Personen aber auch die Pflicht, andere Menschen und deren religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen zu respektieren und nicht zu beleidigen oder herabzuwürdigen. Dies bedeutet, dass sie anderen Menschen auch dann Respekt entgegenbringen müssen, wenn sie anderer Meinung sind oder andere religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen haben.

Bezüge zu anderen Paragraphen:

Der Paragraf 166 StGB ist ein Bestandteil des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) und somit Teil des deutschen Strafrechts. Er wird angewandt, wenn jemand andere Menschen oder Gruppen in Wort, Schrift oder Bild öffentlich beleidigt oder herabsetzt, indem er sie aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen angreift.

Der Paragraf 166 StGB ist insbesondere im Zusammenhang mit anderen Paragraphen des Strafgesetzbuchs von Bedeutung, die sich mit der Beleidigung und der Verleumdung von Personen beschäftigen. Dazu gehören zum Beispiel der Paragraf 185 StGB (Beleidigung) und der Paragraf 187 StGB (Verleumdung).

Zudem kann der Paragraf 166 StGB im Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten relevant werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Diskriminierungsrecht. In diesen Fällen kann es zum Beispiel darum gehen, ob eine bestimmte Äußerung oder Handlung eine Diskriminierung darstellt oder ob sie gegen das Persönlichkeitsrecht einer Person verstößt.

Ansichten und Auslegung des Paragraphen:

Je nach Fall kann der § 166 StGB von anderen Ansichten angesehen und anders ausgelegt werden. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wann eine Äußerung oder Handlung als Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen gewertet werden kann.

Eine solche Auslegung des Paragrafen 166 StGB kann zum Beispiel von der jeweiligen Rechtsprechung abhängen. In der Vergangenheit gab es beispielsweise Fälle, in denen Äußerungen oder Handlungen als Beschimpfung von Bekenntnissen oder Religionsgesellschaften gewertet wurden, während sie von anderen Beteiligten als Meinungsäußerungen oder Kunstwerke gesehen wurden, die von der Meinungsfreiheit geschützt sind.

Urteile:

Es gibt zahlreiche Urteile zum Paragrafen 166 StGB, die sich mit verschiedenen Aspekten des Paragrafen befassen. Hier sind einige Beispiele für wichtige Urteile zu diesem Paragrafen:


- Im Fall "Künast I" (BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. 1 StR 571/02) ging es um eine Person, die in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag die katholische Kirche als "kriminellen Verein" bezeichnet hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass diese Äußerung als Beschimpfung der katholischen Kirche im Sinne des Paragrafen 166 StGB zu werten ist.

- Im Fall "Künast II" (BGH, Urteil vom 20.03.2007, Az. 1 StR 438/06) ging es erneut um eine Person, die in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag die katholische Kirche als "kriminellen Verein" bezeichnet hatte. Der BGH entschied in diesem Fall jedoch, dass die Äußerung als Meinungsäußerung und damit als geschützt durch die Meinungsfreiheit zu werten ist.

- Im Fall "Pfarrer Weyers" (BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. 3 StR 469/09) ging es um einen Pfarrer, der in einem Predigttext die religionsfeindliche Ideologie des Nationalsozialismus kritisiert hatte. Der BGH entschied, dass die Äußerungen des Pfarrers als geschützte Meinungsäußerungen im Sinne der Meinungsfreiheit zu werten sind und nicht als Beschimpfung von Bekenntnissen im Sinne des Paragrafen 166 StGB.

- Im Fall "Feuerzangenbowle" (BGH, Urteil vom 21.06.2011, Az. 3 StR 366/10) ging es um eine Theateraufführung, in der eine Figur den Islam als "mörderischen Fanatismus" bezeichnet hatte. Der BGH entschied, dass diese Äußerung als geschützte Meinungsäußerung im Rahmen der Kunstfreiheit zu werten ist und nicht als Beschimpfung von Bekenntnissen im Sinne des Paragrafen 166 StGB.

Diese Beispiele zeigen, dass es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Entscheidungen in Bezug auf den Paragrafen 166 StGB gekommen ist. In manchen Fällen wurde die Äußerung oder Handlung als Beschimpfung von Bekenntnissen im Sinne des Paragrafen 166 StGB gewertet, während in anderen Fällen die Äußerung oder Handlung als geschützte Meinungsäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit oder der Kunstfreiheit angesehen wurde. Es kommt daher immer auf den konkreten Einzelfall und den Kontext an, wenn es darum geht, ob eine Äußerung oder Handlung als Beschimpfung von Bekenntnissen im Sinne des Paragrafen 166 StGB zu werten ist.

Insgesamt soll der Paragraf 166 StGB also dazu beitragen, ein friedliches Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen, indem er die Meinungs- und Religionsfreiheit schützt und dafür sorgt, dass Menschen verschiedener religiöser und weltanschaulicher Hintergründe friedlich miteinander leben können.

 

 

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Strafgesetzbuch - StGB | § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen


(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bi

Referenzen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.