Zivilprozessordnung - ZPO | § 614 Rechtsmittel
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.

Referenzen - Gesetze | § 614 ZPO
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Juni 2009 - 9 WF 61/09
bei uns veröffentlicht am 25.06.2009
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. April 2009 – 2 F 96/09 S – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien, die am ... Mai 1997 die Ehe geschlossen haben,
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2003 - 17 UF 142/03
bei uns veröffentlicht am 24.07.2003
Tenor
Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003 gegen