Zivilprozessordnung - ZPO | § 614 Rechtsmittel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 614 Rechtsmittel
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 25/06/2009 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. April 2009 – 2 F 96/09 S – wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien, die am ... Mai 1997 die Ehe geschlossen haben, le
published on 24/07/2003 00:00

Tenor Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003 gegen das
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder2.die...