Zivilprozessordnung - ZPO | § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

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ZPO | § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - V ZB 63/16
bei uns veröffentlicht am 28.09.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 63/16
vom
28. September 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 6
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren
auf die..
Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 15 U 886/17
bei uns veröffentlicht am 13.12.2017
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Tenor
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I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird...