Zivilprozessordnung - ZPO | § 214 Ladung zum Termin
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/06/2015 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.049,69 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 10% p. a.:
aus 10.083,60 € vom 01.01.2009 bis 01.02.2009,
aus 13.745,23 € vom 02.02.2009 bis 09.03.2009,
aus 16.309,92 € vom 10.03.2009 bis 12.04
published on 30/12/2013 00:00
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin und der Widerbeklagte tragen die weiteren Kosten Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu je ½. Im Übrigen trägt jeder seine eige
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