Zivilprozessordnung - ZPO | § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

Referenzen - Gesetze | § 1050 ZPO
§ 1050 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 1050 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
VGG | § 104 Aufklärung des Sachverhalts
(1) Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge nicht gebunden.
(2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis durch Sachverständige von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung
§ 1050 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 1062 Zuständigkeit
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
1. die...
ZPO | § 1025 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des...

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1050 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - I ZB 2/15
bei uns veröffentlicht am 03.03.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 2/15
vom
3. März 2016
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AEUV Art. 18 Abs. 1, Art. 267, Art. 344
Dem...
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZB 2/15
bei uns veröffentlicht am 31.10.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 2/15
vom
31. Oktober 2018
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
a) Bei der..