Zivilprozessordnung - ZPO | § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 3. März 2016 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 18 Abs. 1, Art. 267, Art. 344 Dem Gerichtshof der Europäisch
published on 31/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/15 vom 31. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a a) Bei der Anwendung von § 1059
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