Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011 | § 8 Ordnungsnummern
Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011 | § 8 Ordnungsnummern
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 Inhaltsverzeichnis
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.
(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/09/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des...
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.
(2) Auf das...