Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juli 2016 - M 2 S 16.2955

bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2012 Verbandsvorsteher des Wasserbeschaffungsverbands ... (nachfolgend: WBV), dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, für seine Mitglieder Trink- und Brauchwasser zu beschaffen. Er wendet sich gegen eine aufsichtliche Anordnung des Antragsgegners gegenüber dem Wasserbeschaffungsverband.

Bereits seit mehreren Jahren befasst sich der WBV - nach Darstellung des Antragsgegners ohne greifbare Ergebnisse - u. a. mit Planungen für einen notwendigen neuen Hochbehälter mit einem erheblichen Investitionsvolumen und mit notwendigen Anpassungen des Satzungsrechts des WBV. Ausweislich eines dem Landratsamt ... vorliegenden Schreibens des Antragstellers vom 16. November 2015 habe dieser sich „entschlossen, das Ehrenamt als Vorstandssprecher des Wasserbeschaffungsverbands mit sofortiger Wirkung niederzulegen“. Ohne Rückhalt innerhalb der Vorstandschaft und ohne Verständnis dafür, dass die Geschäftsführung dem Verbandsvorsteher obliege, sei die weitere Amtsausübung nicht möglich. Der Antragsteller werde das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl im Januar 2016 weiterführen.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 25. November 2015 und 29. Januar 2016 wurde der WBV aufgefordert, die für das Jahr 2015 noch nicht durchgeführte jährliche Verbandsversammlung abzuhalten. Im Schreiben vom 29. Januar 2016 wurde hierfür eine Frist bis 15. März 2016 gesetzt und Hinweise zur Abfassung des Einladungsschreibens gegeben.

In einer Verbandsversammlung am 15. März 2016 erklärten nach Darstellung des Antragsgegners (dem keine Niederschrift über die Versammlung vorliegt) sechs der sieben Vorstandsmitglieder ihren „Rücktritt“ und legten ihr Amt mit sofortiger Wirkung nieder. Zur Begründung sei angeführt worden, dass eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr möglich sei. Der Antragsgegner führt an, er habe sich bei der Verbandsversammlung mit dem Antragsteller dahingehend geeinigt, dass kurzfristig eine neue Verbandsversammlung einberufen werde. Ein entsprechendes Schreiben des Landratsamts erging am 5. April 2016. Darin wurde dem WBV ein Vorschlag für die Tagesordnung übermittelt. Es wurde darum gebeten, rechtzeitig zur Verbandsversammlung einzuladen und diese durchzuführen. Mit E-Mail des Landratsamts vom 2. Mai 2016 wurde der Antragsteller nochmals gleichlautend aufgefordert. Hierauf antwortete der Antragsteller nach Aktenlage mit E-Mail vom 1. Juni 2016: „Auch für mich gibt es so was wie Urlaub. Schicken Sie mir daher einfach Ihre Wünsche zur Vorgehensweise, dann berücksichtige ich das.“

Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 ordnete das Landratsamt ... gegenüber dem WBV Folgendes an: In Ziffer 1. des Bescheids wird der Verbandsvorsteher des WBV angewiesen, bis spätestens 15. Juli 2016 eine Verbandsversammlung des WBV durchzuführen. Die Vorgaben der aktuell gültigen Satzung des WBV insbesondere hinsichtlich der Einberufung zur Verbandsversammlung seien dabei einzuhalten. Der Termin sei mit dem Landratsamt und der Gemeinde ... abzustimmen. Es werde „empfohlen“, die Tagesordnung für die Verbandsversammlung aus dem beiliegenden Vorschlag zu übernehmen, Änderungen seien ggf. vorab mit dem Landratsamt abzustimmen. In Ziffer 2. des Bescheids wird die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheids angeordnet. Falls der Verbandsvorsteher der Anweisung nach Ziffer 1. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, werde das Landratsamt als Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung auf Kosten des WBV durchführen; die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht. Der Kostenbeitrag der Ersatzvornahme werde vorläufig auf 400,00 € veranschlagt; dieser Betrag sei am 18. Juli 2016 zur Zahlung fällig (Ziffer 3.). Nach Ziffer 4. des Bescheids gelte der Sofortvollzug der Ziffer 3. kraft Gesetzes. Der Bescheid erging kostenfrei (Ziffer 5.). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt: Nach § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung müsse eine Verbandsversammlung ohne Verzug einberufen werden, wenn es beispielsweise die Aufsichtsbehörde verlange. Nachdem in der Verbandsversammlung am 15. März 2016 von sechs Vorstandsmitgliedern der Rücktritt erklärt worden sei, die Abberufung durch die Verbandsversammlung nicht zeitgleich habe erfolgen können und nunmehr über das weitere Schicksal des WBV beschlossen werden müsse (Neuwahlen bzw. Wahl von Ersatzmitgliedern bzw. Auflösung des WBV) sei eine kurzfristige Durchführung einer neuen Verbandsversammlung zwingend notwendig. Nach § 17 Abs. 2 der Verbandssammlung seien, wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheide, für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Nach den Erfahrungen der vergangenen Monate könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Verbandsversammlung kurzfristig durchgeführt werde. Die außerordentlich wichtigen Aufgaben eines Wasserbeschaffungsverbands ließen aber keinen Verband ohne geregelte Vorstandschaft zu. Die Androhung der Ersatzvornahme beruhe auf § 76 WVG. Deren sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass im Zeitraum bis zur Rechtskraft des Bescheids die Verbandstätigkeit vollständig zum Erliegen komme. Bei einem Unternehmen, das seine Mitglieder mit ordnungsgemäßem Trink- und Brauchwasser zu versorgen habe, sei dies nicht vertretbar.

Am 6. Juli 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid (die unter dem Aktenzeichen M 2 K 16.2962 beim Verwaltungsgericht München anhängig ist). Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller zuletzt,

I.

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bezüglich Ziffer 1. des Bescheids wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 3. des Bescheids anzuordnen;

II.

die Vollzugsfolgen in Form der durchgeführten Einladung dadurch rückgängig zu machen, dass die Einladung aufgehoben wird, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, weshalb die Klage in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Schon deshalb überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im WBV gebe es seit einiger Zeit Streitigkeiten der Verbandsmitglieder untereinander, aber auch mit der Gemeinde ... Es herrsche insbesondere Unstimmigkeit über die Frage, wer für die Kosten der ausreichenden Versorgung mit Löschwasser verantwortlich sei. Nach Auffassung des Antragstellers handle es sich dabei nicht um eine Aufgabe des WBV. Den „Rücktritt“ von sechs Verbandsräten in der Verbandsversammlung am 15. März 2016 habe das Landratsamt zum Anlass für den streitgegenständlichen Bescheid genommen. Auch der Antragsteller habe in einer internen Vorstandssitzung seinen Rücktritt angeboten, dieser sei aber mit Stimmengleichheit abgelehnt worden. Der Antragsteller selbst sei klage- und antragsbefugt, da nach der Rechtsprechung auch einem Bürgermeister das Recht zugebilligt werde, sich persönlich gegen eine rechtsaufsichtliche Beanstandung, die das Ziel der Einberufung einer Gemeinderatssitzung habe, zur Wehr zu setzen. Auch der Verbandsvorsteher des WBV, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sei mit eigenen Rechten ausgestattet. Nach § 12 der Verbandssatzung berufe der Verbandsvorsteher die Verbandsversammlung ein und teile die Tagesordnung mit. Die Rechtsbeeinträchtigung des streitgegenständlichen Bescheids betreffe mithin den Antragsteller allein, weil es um Aufgaben gehe, die er zu erfüllen habe. Zwar könne nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung auch die Aufsichtsbehörde eine Einberufung der Verbandsversammlung verlangen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung handle es sich dabei aber um eine Ausnahme, die nur dann eingreifen könne, wenn es einen wichtigen Grund für die Durchführung einer derartigen Sitzung gebe. Die angenommene fehlende Handlungsfähigkeit des WBV entspreche jedoch nicht den satzungsrechtlichen Regelungen: Entscheidend sei vor allem § 17 Abs. 3 der Verbandssatzung, wonach ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zum Eintritt neuer Vorstandsmitglieder im Amt blieben. Sitzungen könnten mithin nach wie vor durchgeführt werden, die Vorstandsmitglieder seien verpflichtet, entsprechenden Ladungen Folge zu leisten. Auch gebe es derzeit weder eine besondere Problematik noch eine besonders eilbedürftige anstehende Entscheidung, die eine dringliche Sitzung erforderlich machten. Soweit der angegriffene Bescheid eine Tagesordnung vorgebe, fänden sich darin Beschlussvorschläge, die rechtlich nicht vorgesehen seien. Dies betreffe den TOP 4, da eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Satzung nicht vorgesehen sei, diese seien vielmehr aus ihrem Amt zu entlassen, wenn Nachfolger gewählt würden. Auch die in TOP 5 vorgesehene „Vertrauenserklärung“ gebe es satzungsgemäß nicht. Die Aufsichtsbehörde mische sich ohne rechtlichen Grund in die Eigenverantwortlichkeit des WBV ein. Im Übrigen bestehe aber auch keine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen würde. Die Behörde übersehe, dass der WBV gerade nicht handlungsunfähig sei, die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben sei nach wie vor gewährleistet, da die zurückgetretenen Verbandsräte ihr Amt so lange ausüben müssten, bis Nachfolger gewählt worden seien. Auch habe bereits im März dieses Jahres die jährliche Sitzung des WBV stattgefunden, weshalb keine Veranlassung für eine weitere Sitzung schon im Juli bestehe. Anzuzweifeln sei auch, ob die sofortige Androhung der Ersatzvornahme unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit und der vorrangigen Anordnung eines Zwangsgelds ordnungsgemäß ist.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 11. Juli 2016 wurde für den 28. Juli 2016 im Wege der Ersatzvornahme zu einer außerordentlichen Verbandsversammlung des WBV eingeladen. Als Tagesordnungspunkte sind danach u. a. vorgesehen: „Abberufung der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder incl. Beschlussfassung“, „Vertrauenserklärung für den Verbandsvorsteher bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers incl. Beschlussfassung“, „Neuwahlen (Neuwahl für die ausgeschiedenen/zurückgetretenen Vorstandsmitglieder)“.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 18. Juli 2016 teilte der Antragsteller unter Verweis auf das Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, der Antragsgegner versuche vollendete Tatsachen zu schaffen. Dem Antragsgegner und der Gemeinde ... sei daran gelegen, den Antragsteller als Verbandsvorsteher abzulösen, damit den Behörden niemand mehr im Wege stehe, um auf Kosten der angeschlossenen Grundstückseigentümer Einrichtungen zu schaffen, die nicht den Aufgaben des WBV entsprächen. Von daher müssten durch den Antrag gemäß Ziff. II. auch die Vollzugsfolgen dadurch rückgängig gemacht werden, dass diese Einladung aufgehoben werde.

Am 15. Juli 2016 erwiderte der Antragsgegner auf den Antrag und beantragte sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheide, so seien für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Dieser Fall sei beim WBV eingetreten. Auch wenn die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt blieben, so könne mit den Neuwahlen nicht bis zum Ende der förmlichen Amtszeit (Juli 2018) abgewartet werden. Die sechs zurückgetretenen Vorstandsmitglieder hätten bei der Verbandsversammlung im März 2016 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen würden. Der WBV sei aber nur mit einer ordnungsgemäßen Vorstandschaft handlungsfähig. Eine Verbandsversammlung müsse ohne Verzug einberufen werden, wenn es die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks verlange. Die Notwendigkeit einer weiteren Verbandsversammlung sei von den Vertretern des Landratsamts bei der Versammlung im März 2016 deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Der Antragsteller habe dies bei der Versammlung auch zugesagt. Nachdem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Durchführung mittels Bescheid angewiesen worden. Die gleichzeitig erfolgte Androhung der Ersatzvornahme stehe in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck. Die Androhung eines Zwangsgelds hätte ihren Zweck verfehlt. Der Sofortvollzug sei angeordnet worden, da der aktuelle Zustand einer unvollständigen Vorstandschaft bzw. einer Vorstandschaft, die aufgrund unüberbrückbarer Differenzen nicht mehr zu einer Zusammenarbeit imstande ist, für die Arbeit eines Verbandes, der für die Wasserversorgung einer Gemeinde zuständig ist, nicht mehr vertretbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner übermittelten Aktenauszug verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

I.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bezüglich Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 wieder herzustellen und bezüglich Ziffer 3. des Bescheids anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet.

1. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Gegenstand der Abwägung sind das durch den Antragsteller geltend gemachte Aufschubinteresse einerseits sowie das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 6. Juni 2016 andererseits. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 80 Rn. 399). Von Bedeutung hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Soweit keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (im Sinne einer Evidenzkontrolle) möglich erscheint, etwa wegen der besonderen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Komplexität der inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen, nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 13).

2. Im Bescheid des Landratsamts ... vom 6. Juni 2016 wurde in formell nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der rechtsaufsichtlichen Anweisung angeordnet (nachfolgend a)). Gemessen an der Antrags und Klagebegründung werden der Klage im Hauptsacheverfahren nach summarischer Bewertung keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen (nachfolgend (b)). Jedenfalls aber überwiegen bei einer reinen Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs (nachfolgend c)).

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO, vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 12; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 80 Rn. 233 ff., 247) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in noch ausreichender Weise besondere, auf den konkreten Fall bezogene Gründe dafür angegeben, die das Landratsamt dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt hinsichtlich der rechtsaufsichtlichen Anweisung auszuschließen. Mit der Herausstellung des Erfordernisses der Handlungsfähigkeit bei einem Verband, dem die ordnungsgemäße Trink- und Brauchwasserversorgung seiner Mitglieder obliegt, liegt auch keine lediglich formelhafte Begründung vor.

b) Der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren werden, gemessen an der Antrags- und Klagebegründung, keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen.

aa) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren erscheint sehr fraglich, ob der Antragsteller selbst überhaupt befugt ist, sich gerichtlich gegen die gegenüber dem WBV ergangenen rechtsaufsichtlichen Anordnungen zu wehren. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit auf die wohl vergleichbare Sachlage in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.10.2011 - 4 CS 11.1927 - juris Rn. 5) hingewiesen, wonach auch „wehrfähige Innenrechtspositionen“ eine Antragsbefugnis begründen könnten. Ob dieser Rechtsauffassung jedoch generell und insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation zu folgen ist, bleibt einer vertieften Überprüfung im ggf. durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

bb) Die rechtsaufsichtliche Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016, bis spätestens 15. Juli 2016 eine Verbandsversammlung durchzuführen, bei der Einberufung die satzungsmäßigen Vorgaben zu beachten und den Termin und ggf. vorgenommene Änderungen der Tagesordnung gegenüber der empfohlenen Fassung mit dem Landratsamt abzustimmen, wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG (s.a. § 40 der Satzung des WBV vom4. November 1997 i. d. F. der Änderungssatzung vom 16. Januar 2013 (nachfolgend: WBVS)) obliegt dem Landratsamt ... die Rechtsaufsicht über den WBV. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WBVS muss eine Verbandsversammlung „außerdem“, d. h. auch wenn bereits eine nach Satz 1 dieser Satzungsbestimmung jährlich verpflichtende Versammlung stattgefunden hat, „ohne Verzug“ einberufen werden, wenn es die Aufsichtsbehörde „unter Aufgabe des Zwecks oder der Gründe“ verlangt. Eine bestimmte Gewichtigkeit der Gründe oder des Zwecks oder eine zeitliche Dringlichkeit setzt diese Satzungsbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht voraus. Dem Verlangen der Aufsichtsbehörde wäre deshalb nach dieser Satzungsbestimmung allenfalls in einem - hier eindeutig nicht gegebenen - Fall von Willkür eine Grenze gesetzt. Vorliegend hat das Landratsamt bereits im Schreiben vom 5. April 2016 hinreichend deutlich den Grund und Zweck der geforderten weiteren Verbandsversammlung benannt („...für die aufgrund des Rücktritts der fast kompletten Vorstandschaft notwendig gewordene weitere Verbandsversammlung...“). Der Verbandsvorsteher (vgl. § 12 Abs. 1 WBVS) war deshalb verpflichtet, unverzüglich (was die konkrete Fristsetzung 15. Juli 2016 zweifellos deckt) eine Verbandsversammlung einzuberufen. Nachdem er dieser Verpflichtung nicht nachkam, durfte das Landratsamt den WBV hierzu im Wege der Rechtsaufsicht anweisen (vgl. zu dem aus § 76 WVG gefolgerten Anweisungsrecht der Rechtsaufsicht: König in Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 1. Aufl. 2011, § 76 Rn. 5).

Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers - ohne dass es für die Rechtmäßigkeit des Verlangens des Landratsamts entscheidungserheblich darauf ankäme - auch ein wichtiger Grund für die unverzügliche Einberufung einer Verbandsversammlung vor: Nachdem in der Verbandsversammlung vom 15. März 2016 sechs von sieben Vorstandsmitgliedern den „Rücktritt“ von ihrem Amt erklärten, „sind“ nach § 17 Abs. 2 WBVS zwingend für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Selbst wenn nach § 17 Abs. 3 WBVS die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass bei einem Rücktritt aller Vorstandsmitglieder außer dem Verbandsvorsteher mit der Begründung, dass eine Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorsteher nicht (mehr) möglich sei, die Handlungsfähigkeit des Verbands gefährdet erscheint. Es widerspräche evident dem allen Verbandsmitgliedern obliegenden Gebot, im Interesse der Erfüllung der Verbandsaufgabe die Handlungsfähigkeit der Verbandsorgane bestmöglich zu gewährleisten, einen nahezu vollständig „zurückgetretenen“ Verbandsvorstand trotz der Möglichkeit zur Wahl von Ersatzmitgliedern über einen längeren Zeitraum gegen seinen erklärten Willen nach § 17 Abs. 3 WBVS an der Amtsausübung festzuhalten. Auch wenn der Antragsteller als Verbandsvorsteher nach § 21 Abs. 1 WBVS allein zu bestimmten Geschäften ermächtigt ist, belegen bereits die diesbezüglichen Einschränkungen (Verpflichtung zur Information der anderen Vorstandsmitglieder, Verpflichtung des Vorstehers, den Rat der anderen Vorstandsmitglieder bei „wichtigen Geschäften“ zu hören, Anforderungen nach § 21 Abs. 2 WBVS an für den Verband verpflichtende schriftliche Erklärungen) dass die sachgerechte Erfüllung des Verbandszwecks eine funktionsfähige Besetzung des Hauptexekutivorgans des WBV durch weitere Vorstandsmitglieder erfordert, die zur Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorsteher grundsätzlich bereit sind. Angemerkt sei schließlich, dass der Darstellung des Antragstellers, es liege derzeit auch „weder eine besondere Problematik noch eine besonders eilbedürftige anstehende Entscheidung“ vor, jedenfalls nach Aktenlage angesichts der langjährigen, bislang wohl ergebnislosen Planung für einen erforderlichen neuen Hochbehälter und der diesbezüglichen Finanzierungs- und Satzungsfragen nicht gefolgt werden kann. Vor allem aber liegt auf der Hand, dass bei einem für die Trinkwasserversorgung einer Gemeinde verantwortlichen Verband auch durch äußere, nicht vorhersehbare Einflüsse jederzeit eine Situation eintreten kann, die im Interesse der Mitglieder des Verbands eine unverzügliche und uneingeschränkt handlungsfähige Aufgabenerfüllung erfordert.

Die weiteren Maßgaben in Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Juni 2016 begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken: Dass der Verbandsvorsteher bei der Einberufung die satzungsmäßigen Vorgaben zu beachten hat, stellt rechtlich eine Selbstverständlichkeit dar, auf die das Landratsamt wohl aufgrund der nach Aktenlage ersichtlichen Erfahrungen aus der Vergangenheit hingewiesen hat. Die weiteren Maßgaben, den Termin der Versammlung und ggf. vorgenommene Änderungen der Tagesordnung gegenüber der empfohlenen Fassung mit dem Landratsamt abzustimmen, sind als Modalitäten der einzuberufenden Verbandsversammlung ebenfalls vom Weisungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde gedeckt.

Die Kritik des Antragstellers an der inhaltlichen Fassung der vorgeschlagenen Tagesordnung durch das Landratsamt verhilft seinem Antrag schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Unbeschadet der Tatsache, dass das Landratsamt insoweit ausdrücklich eine - vom Antragsteller nicht in Anspruch genommene - Abstimmung der Tagesordnung ermöglicht hätte, ist nach der Tagesordnung nicht zwingend eine Beschlussfassung zu jedem der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte erforderlich. Die vorrangig notwendigen Wahlen können jedenfalls unter dem vorgeschlagenen TOP 6 satzungskonform durchgeführt werden.

cc) Auch die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3. des Bescheids vom 6. Juni 2016 (von deren Erledigung trotz Durchführung der Ersatzvornahme im vorliegenden Eilverfahren nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13), begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach § 76 WVG kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen, wenn der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnis erlässt, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung. Insbesondere aus der Verweisung auf das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz folgt, dass die Ersatzvornahme anzudrohen ist (König in Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 1. Aufl. 2011, § 76 Rn. 4, 7).

Die Argumentation der Antragstellerseite, die Rechtmäßigkeit der Androhung sei unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit und der vorrangigen Anordnung eines Zwangsgelds anzuzweifeln, teilt das Gericht bei summarischer Bewertung nicht: Nach Art. 32 Satz 2 BayVwZVG ist eine Ersatzvornahme zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (was auch der Fall sein kann, wenn bereits vor der Androhung eines Zwangsgelds Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen wird, BayVGH, B.v. 29.7.2002 - 20 ZB 02.1265 - juris Rn. 9). Diese Bestimmung ist jedoch zum einen vor dem Hintergrund zu sehen, dass gegenüber dem diese Vorschrift vor allem betreffenden Verwaltungszwang gegenüber Privatpersonen die Anwendung von Verwaltungszwang gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Ausnahmefall darstellt (vgl. Art. 29 Abs. 4 BayVwZVG) und dass § 76 f. WVG ein Zwangsgeld als Zwangsmittel (anders als die Ersatzvornahme und die Bestellung eines Beauftragten) gerade nicht anführt. Zum anderen, dass der im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Vorrang des Zwangsmittels Zwangsgeld vor dem Zwangsmittel Ersatzvornahme auch aus der Überlegung resultiert, dass die Durchführung einer Ersatzvornahme regelmäßig höhere Kosten verursacht als die eigenständige Erfüllung durch den Pflichtigen selbst. Berücksichtigt man ferner den in Art. 29 Abs. 3 BayVwZVG festgeschriebenen allgemeinen Grundsatz, wonach das jeweilige Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss und dabei das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden, so zeigt sich vorliegend: Die Fälligstellung eines Zwangsgelds hätte vorliegend vorrangig eine finanzielle Belastung der Verbandsmitglieder bewirkt; dafür, dass sich der Antragsteller - anders als durch die angedrohte Ersatzvornahme - gerade hierdurch zu satzungsgemäßem Handeln hätte bewegen lassen können, ist nichts ersichtlich. Die Kosten der Ersatzvornahme (im Wesentlichen Material- und Portokosten der Einladung) werden indes denjenigen Aufwand, den auch der WBV bei ordnungsgemäßem Vorgehen gehabt hätte, nicht wesentlich übersteigen. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend nach Sinn und Zweck der § 76 WVG, Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Satz 2 BayVwZVG die Androhung der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung eines Zwangsgelds gerechtfertigt.

c) Jedenfalls aber überwiegen bei einer reinen Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug der rechtsaufsichtlichen Anordnungen und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers die Interessen an der sofortigen Vollziehung.

Die rechtsaufsichtliche Verpflichtung, eine Verbandsversammlung mit den vorgeschlagenen Tagesordnungspunkten abzuhalten, stellt weder für den Verbandsvorsteher persönlich noch für den WBV einen schwerwiegenden Eingriff in die Belange und die Eigenverantwortung der Körperschaft dar. Dem Verbandsvorsteher bleibt es unbenommen, bei der Verbandsversammlung seine Sicht der Dinge darzustellen und die Verbandsmitglieder argumentativ dahingehend zu überzeugen, Beschlüsse in seinem bzw. im dem von ihm angenommenen Interesse des WBV zu fassen. Die Geschäftsführung des Verbands durch den Vorstand bzw. den Verbandsvorsteher erfolgt nicht zum Selbstzweck der Vorstandsmitglieder, sondern dazu, im Interesse der Verbandsmitglieder die bestmögliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Sich bei dieser Aufgabenerfüllung - und sei es auf rechtsaufsichtliche Anordnung hin - einem Votum der Verbandsversammlung zu stellen, stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in das Verbandsgeschehen, sondern eine demokratische Selbstverständlichkeit dar. Jedenfalls wiegt dieser Vorgang aber wesentlich geringer als die auf der Hand liegenden Beeinträchtigungen und sogar Gefahren für die effektive Aufgabenwahrnehmung des WBV, welche durch den Fortbestand eines Verbandsvorstands entstehen können, dessen sechs von sieben Mitgliedern eine Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorsteher ablehnen und die gegen ihren Willen zur Fortführung ihres Amtes bis zur Durchführung von Neuwahlen zu einem bislang vom Antragsteller nicht bestimmten Zeitpunkt gezwungen werden müssten.

II.

Der Antrag, die Vollzugsfolgen in Form der durchgeführten Einladung dadurch rückgängig zu machen, dass die Einladung aufgehoben wird, ist als Annexverfahren zu dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar - vorbehaltlich der bereits aufgeworfenen Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers - zulässig, aber nicht begründet.

Denn die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist (BayVGH, B.v. 15.1.2013 - 10 CS 12.1922 - juris Rn. 15), was aus den unter I. genannten Gründen nicht der Fall ist.

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


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(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke h

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Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.

Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.