Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 13 Förderzusage
Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 13 Förderzusage
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Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1.
über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie - 2.
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
(3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
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(1) Die Steuermesszahl beträgt1.für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,2.für bebaute Grundstückea)im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,31 Promille,b)im Sinne des § 249 Absatz 1
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published on 11/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutrei
published on 20/03/2007 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwen
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