Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2014 - 14 K 3307/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.09.1974 geborene Kläger zu 1) und die am 00.06.1971 geborene Klägerin zu 2) begehren die Gewährung eines öffentlich geförderten Darlehens zum Zwecke des Ersterwerbs selbstgenutzten Wohneigentums.
3Am 17.06.2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines öffentlich geförderten Baudarlehens in Höhe von 85.000,00 Euro (Grundpauschale: 60.000,00 Euro, Kinderbonus: 10.000,00 Euro, Startbonus: 15.000,00 Euro) sowie eines Starterdarlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zum Zwecke der Errichtung und des Erwerbs selbstgenutzten Wohneigentums in Form eines Einfamilienreihenhauses auf der V. Straße 287 in X. -F. . Die Gesamtwohnfläche des Förderobjekts beläuft sich auf 119,52 qm, die Grundstücksgröße auf 206 qm. Die Baugenehmigung für das Förderobjekt wurde am 08.03.2011 durch die Beklagte erteilt. Ausweislich der im Förderantrag enthaltenen Kostenaufstellung belaufen sich die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Erstellung des Einfamilienhauses auf einen Betrag in Höhe von 261.000,00 Euro (Kaufpreis: 224.000,00 Euro, besonders zu veranschlagende Bauausführung und Bauteile: 16.500,00 Euro, Kosten der Beschaffung der Dauerfinanzierungsmittel: 2.925,00 Euro, Kosten der Beschaffung und Verzinsung der Zwischenfinanzierung: 2.831,00 Euro, sonstige Nebenkosten: 14.744,00 Euro). Als Finanzierungsmittel werden im Förderantrag ein Darlehen der E. Bank AG mit einem Nennbetrag von 136.500,00 Euro, ein Darlehen der O. .BANK mit einem Nennbetrag von 85.000,00 Euro sowie ein Starterdarlehen der O. .BANK mit einem Nennbetrag von 10.000,00 Euro angegeben. Als Eigenleistungen werden 19.600,00 Euro an Bargeld und Guthaben sowie 9.900,00 Euro an Sachleistungen in Form der Selbsthilfe aufgeführt. Die jährliche Tilgungsbelastung beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 2.715,00 Euro und die jährliche Zinsbelastung auf einen Betrag in Höhe von 6.549,25 Euro. Die Gesamtbelastung einschließlich Bewirtschaftungskosten beläuft sich auf einen Jahresbetrag in Höhe von 12.947,12 Euro (Zinsen und Tilgung: 9.264,25 Euro, Betriebskosten: 2.629,44 Euro, Instandhaltungskosten pauschal 975,28 Euro für die Wohn- und Nutzfläche sowie 78,15 Euro für einen Stellplatz), was einer monatlichen Belastung in Höhe von 1.078,93 Euro entspricht. Der Haushalt der Kläger besteht insgesamt aus vier Personen, darunter die am 00.10.2001 und 00.12.2003 geborenen Kinder.
4Der Kläger zu 1) ist von Beruf Arbeiter, die Klägerin zu 2) Reinigungskraft. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2010 erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 16.946,00 Euro. Das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2010 belief sich abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920,00 Euro, beschränkt abziehbarer Sonderausgaben in Höhe von 3.430,00 Euro sowie des Sonderausgaben-Pauschbetrages in Höhe von 72,00 Euro auf einen Betrag von 12.524,00 Euro. Der Kläger zu 1) zahlt für seine nicht im Haushalt lebende Tochter Q. M. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 50,00 Euro. Im Zeitraum vom 08.02.2010 bis zum 30.04.2013 war der Kläger zu 1) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Zeitarbeitsunternehmen I. I1. O1. Industriepersonal GmbH (I. GmbH) abhängig beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung war er als Zeitarbeitnehmer bei dem Kunden F1. Aluminium GmbH eingesetzt. Er wurde mit Wirkung zum 01.05.2013 von der Firma F1. Aluminium GmbH im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als CTL-Bediener übernommen. Der derzeitige Arbeitsvertrag mit der Firma F1. Aluminium GmbH ist befristet bis zum 31.12.2014. Zudem ist der Kläger zu 1) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 22.03.2011 bei der Firma M1. Copacking GmbH & Co. KG als Aushilfe für Verpackungen beschäftigt. Er erzielt dort nach Angaben seines Arbeitgebers schwankende Einnahmen, in der Regel ca. 214,00 Euro pro Monat, maximal 400,00 Euro pro Monat. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma I. GmbH erzielte der Kläger nach Angaben seines Arbeitgebers durchschnittliche monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.630,00 Euro, zuzüglich 150,00 Euro Urlaubsgeld und 150,00 Euro Weihnachtsgeld. Dies entspricht monatlichen Nettoeinkünften in Höhe von durchschnittlich 1.550,00 Euro. Der Arbeitsvertrag mit der Firma F1. Aluminium GmbH sieht ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.026,57 Euro vor. Zusätzlich erhält der Kläger zu 1) ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Seit dem 01.08.2013 wird dem Kläger zu 1) eine jederzeit widerrufliche freiwillige Zulage in Höhe von 162,00 Euro pro Monat gewährt, so dass sich sein derzeitiges Bruttoeinkommen auf einen Betrag in Höhe von 2.251,39 Euro beläuft.
5Die Klägerin zu 2) ist im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 06.07.2009 bei der Firma M1. Copacking GmbH & Co. KG als Aushilfe für Verpackungen beschäftigt. Sie erzielt dort nach Angaben ihres Arbeitgebers schwankende Einnahmen, in der Regel ca. 250,00 Euro pro Monat, maximal 400,00 Euro pro Monat.
6Auf Grundlage der im Förderantrag vom 17.06.2011 gemachten Angaben und der zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Einkommensnachweise, errechnete die Beklagte unter dem 24.08.2011 für die Kläger ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 20.865,75 Euro. Auf die diesbezügliche Berechnung wird Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 28.09.2011 teilte die Beklagte den Klägern nach Prüfung der eingereichten Einkommensunterlagen mit, dass sie vorbehaltlich einer weiteren Prüfung grundsätzlich für eine Förderung in Betracht kämen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung öffentlicher Mittel nicht bestehe. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass ihnen nach Abzug der Belastungen und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen nach den derzeitigen Förderbestimmungen mindestens ein Betrag von monatlich 1.405,00 Euro netto zum Lebensunterhalt verbleiben müsse. Gleichzeitig wurden die Kläger aufgefordert, weitere Nachweise über das Vorhandensein des erforderlichen Eigenkapitals vorzulegen und zu erklären, woher das Eigenkapital stamme.
8Unter dem 13.12.2011 teilten die Kläger mit, dass das vorhandene Eigenkapital von ihnen im Laufe der Zeit angespart worden sei und sie einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro als Schenkung von der Mutter erhalten hätten.
9Gemäß einem internen Vermerk in den Verwaltungsvorgängen vom 16.02.2012 stellte die Beklagte fest, dass das erforderliche Eigenkapital in Höhe von 19.600,00 Euro ausweislich vorgelegter Nachweise über bestehendes Bankguthaben und bereits bezahlte Rechnungen zum Zwecke des Erwerbs der Immobilie vorhanden ist.
10Am 01.07.2012 sind die Kläger in das Förderobjekt eingezogen.
11Unter dem 30.10.2012 ermittelte die Beklagte auf Grundlage vorgelegter Einkommensnachweise für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 jährliche anzurechnende Einkünfte der Klägerin zu 2) in Höhe von 2.762,00 Euro. Für die geringfügige Beschäftigung des Klägers zu 1) ermittelte die Beklagte für den gleichen Zeitraum anzurechnende jährliche Einkünfte in Höhe von 3.884,10 Euro. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1) ausgeübten Vollzeitbeschäftigung ermittelte die Beklagte für den Zeitraum November 2011 bis August 2012 auf Grundlage der vorgelegten Einkommensnachweise anzurechnende jährliche Bruttoeinkünfte von insgesamt 24.581,74 Euro und errechnete hieraus ein Nettojahreseinkommen von 20.023,42 Euro, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.668,62 Euro entspricht. Auf die diesbezügliche Berechnung wird Bezug genommen.
12Auf Grundlage zweier von den Klägern vorgelegter SCHUFA-Bonitätsauskünfte vom 31.08.2012 und 17.09.2012 erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass die Kläger nach Stellung des Förderantrages weitere Kreditverpflichtungen für den Erwerb von Konsumgütern eingegangen sind.
13Mit Schreiben vom 05.11.2012, den Klägern mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 10.11.2012, teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, den Antrag vom 17.06.2011 auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln für den Ersterwerb eines Eigenheimes auf der V. Straße 287 in X. -F. abzulehnen. Zugleich erhielten die Kläger Gelegenheit, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bis zum 21.11.2012 Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Gewährung von Fördermitteln setze gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW ) voraus, dass bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum die Belastung voraussichtlich auf Dauer tragbar erscheine. Dies stehe im Einklang mit den von der Landesregierung erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB NRW ). Nach Ziffer 5.7 WFB NRW müssten einer vierköpfigen Familie nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen mindestens 1.405,00 Euro verbleiben, um den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dieser von den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgeschriebene Mindestbehalt werde von den Klägern unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erreicht, so dass die Kreditbelastung auf Dauer nicht tragbar erscheine. Die Kläger erzielten gemeinsam unter Berücksichtigung ihrer geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 2.222,47 Euro. Hinzu kämen ein Lastenzuschuss in Höhe von 47,00 Euro sowie Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro, so dass sich monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von 2.637,47 Euro ergäben. Hiervon in Abzug zu bringen seien monatliche Kreditraten an die T. Bank in Höhe von 111,10 Euro und in Höhe von 16,70 Euro sowie der Unterhalt für das Kind Q. M. in Höhe von 50,00 Euro. Die monatlich verfügbaren Einkünfte beliefen sich demgemäß auf einen Betrag in Höhe von 2.459,67 Euro. Hiervon sei nunmehr die Belastung für das Eigenheim in Höhe von 1.078,93 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.380,74 Euro verbleibe. Zu dem erforderlichen Mindestrückbehalt für vier Personen in Höhe von 1.405,00 Euro bestehe daher eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 24,26 Euro. Auf die diesbezügliche Berechnung der Beklagten wird Bezug genommen.
14Es werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Einkommensberechnung zwei Kreditverpflichtungen noch nicht berücksichtigt worden seien, da diesbezügliche Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Die Unterdeckung werde sich daher voraussichtlich noch erhöhen. Hinzu komme, dass beim Abschluss eines Kreditvertrages bei der T. Bank eine Anzahlung in Höhe von 2.359,00 Euro geleistet worden sei, so dass sich das zur Finanzierung des Bauvorhabens vorgesehene Eigenkapital in Höhe von 19.600,00 Euro entsprechend verringere. Die Finanzierung sei folglich nicht gesichert.
15Am 16.11.2012 teilten die Kläger telefonisch mit, dass nunmehr sämtliche Kredite abgelöst worden seien. Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel seien ihnen in Form von Schenkungen aus dem Familienkreis zugewendet worden.
16Daraufhin forderte die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 10.12.2012 unter anderem auf, schriftliche Nachweise über die bestehenden Darlehensverträge bei der T. Bank und Bestätigungen der Bank über die Ablösung sämtlicher Darlehen vorzulegen. Ferner möge erklärt werden, woher die finanziellen Mittel für die bei Abschluss der Darlehensverträge geleisteten Anzahlungen stammten. Die Kläger wurden zudem aufgefordert, die vollständigen Kontoauszüge sämtlicher Girokonten der letzten zwei Monate vorzulegen.
17Unter dem 13.01.2013 übersandten die Kläger einen Großteil der von der Beklagten angeforderten Unterlagen. Darunter befinden sich Bestätigungen der finanzierenden Banken über die Ablösung der bestehenden Kreditverpflichtungen. Den von den Klägern vorgelegten Kontoauszügen sind mehrere Daueraufträge bzw. Lastschrifteinzugsermächtigungen über monatlich geleistete Zahlungen zu entnehmen, die der Beklagten gegenüber bislang nicht angegeben wurden. Ferner ist ersichtlich, dass mehrere Lastschriften mangels Kontodeckung nicht eingelöst werden konnten.
18Auf Grundlage der von den Klägern vorgelegten Unterlagen erstellte die Beklagte am 07.02.2013 eine aktuelle Berechnung über die monatlichen Einkünfte der Kläger im Hinblick auf den erforderlichen Mindestrückbehalt nach den Wohnraumförderungsbestimmungen. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen, monatlich geleisteten Geldzahlungen in Höhe von insgesamt 270,00 Euro (monatlich 50,00 Euro an eine Bausparkasse, monatlich 20,00 Euro an das Jobcenter X. , monatlich 150,00 Euro an N. M2. -N1. ). Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte nach Abzug der monatlichen Belastungen ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 1.288,54 Euro. Im Hinblick auf den erforderlichen Mindestrückbehalt in Höhe von 1.405,00 Euro ergebe sich eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 116,46 Euro. Auf die diesbezügliche Berechnung der Beklagten wird Bezug genommen.
19Mit Bescheid vom 21.02.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 23.02.2013, lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln für den Erwerb eines Eigenheimes ab. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar seien zwischenzeitlich Nachweise vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass die nach Stellung des Förderantrages aufgenommenen Kredite vollständig abgelöst worden seien. Allerdings sei den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen, dass die Kläger weiteren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Im Einzelnen seien dies monatlich 50,00 Euro an eine Bausparkasse, ein Dauerauftrag über 20,00 Euro an das Job Center X. sowie ein weiterer Dauerauftrag in Höhe von 150,00 Euro an N. M2. -N1. . Zudem sei die Herkunft der Anzahlung für einen Kreditvertrag bei der T. Bank in Höhe von 2.359,00 Euro nicht plausibel nachgewiesen worden. Die Erklärung, dass diese Summe aus dem laufenden Einkommen bestritten worden sei, sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Kläger nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der in den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 270,00 Euro monatlich stünden den Klägern nach Abzug sämtlicher Belastungen verfügbare Einkünfte in Höhe von monatlich 1.288,54 Euro zur Verfügung. Der erforderliche Mindestrückbehalt für einen Vierpersonenhaushalt in Höhe von 1.405,00 Euro werde daher monatlich um 116,46 Euro unterschritten. Auf die diesbezügliche im Bescheid abgedruckte Berechnung der Beklagten wird Bezug genommen.
20Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Wohnungsbaumitteln sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WFNG NRW , das die Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) besäßen. An der Zuverlässigkeit der Kläger bestünden indes Zweifel, da diese nach Antragstellung Kreditverpflichtungen eingegangen seien und dies gegenüber der Bewilligungsstelle nicht angezeigt hätten. Auch die nunmehr bekannt gewordenen Belastungen seien bislang nicht mitgeteilt worden. Zudem seien die angeforderten Kontoauszüge nicht wie angefordert lückenlos vorgelegt worden.
21Nach Zustellung des ablehnenden Bescheides legten die Kläger der Beklagten weitere Kontoauszüge ihrer Girokonten bei der E1. Bank und der Sparkasse X. vor. Zudem wurden Lohnabrechnungen des Klägers zu 1) und Nachweise darüber vorgelegt, dass der Dauerauftrag zu Gunsten von N. M2. -N1. zum 15.03.2013 endgültig gelöscht worden sei. Es habe sich lediglich um freiwillige Unterstützungszahlungen gehandelt. Ferner sei die Lastschrifteinzugsermächtigung zu Gunsten der Bausparkasse widerrufen worden. Die Kläger erklärten, die Anzahlung für den Kreditvertrag in Höhe von 2.359,00 Euro in den letzten Jahren in bar zuhause angespart zu haben, da es Probleme mit dem Konto gegeben habe und teilweise Lastschriften nicht eingelöst worden seien. Die Zahlungen zu Gunsten des Jobcenters X. resultierten aus einer Arbeitslosigkeit in den Jahren 2009 und 2010. Insoweit seien überhöhte Sozialleistungen gewährt worden, die nunmehr in Raten von 20,00 Euro zurückgezahlt werden müssten.
22Die Kläger haben am 22.03.2013 Klage erhoben.
23Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien nunmehr ausreichende Unterlagen eingereicht worden, die zur Bewilligung der beantragten Wohnungsbaumittel für den Ersterwerb eines Eigenheims in X. -F. führen müssten. Auf Grundlage der von den Klägern in den Jahren 2012 und 2013 erzielten monatlichen Einkünfte sei die im streitgegenständlichen Bescheid von der Beklagten angenommene monatliche Unterdeckung nicht gegeben. An der Zuverlässigkeit der Kläger bestünden keine Zweifel. Der Kläger zu 1) sei seit dem Jahr 2010 bei der Zeitarbeitsfirma I. GmbH beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang sei er seinem jetzigen Arbeitgeber, der F1. Aluminium GmbH, als Zeitarbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden. Im Jahr 2013 sei ihm dann angeboten worden, im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei der F1. Aluminium GmbH tätig zu werden. Als Zeitarbeitnehmer sei es immer das Ziel, von einem Kundenunternehmen übernommen zu werden. Eine Übernahme sei auch im Falle der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gegeben. Im Übrigen habe die I. GmbH mit Schreiben vom 28.10.2013 mitgeteilt, den Kläger zu 1) bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages erneut einzustellen. Von daher sei es für den gestellten Förderantrag unschädlich, dass der Kläger zu 1) derzeit nur über einen befristeten Arbeitsvertrag verfüge.
24Im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Kläger weitere aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge vorgelegt.
25Die Kläger beantragen,
26die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.02.2013 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines öffentlich geförderten Baudarlehens in Höhe von 85.000,00 Euro sowie eines Starterdarlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zum Zwecke der Errichtung selbstgenutzten Wohneigentums in Form eines Einfamilienreihenhauses auf der V. Straße 287 in X. -F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung führt sie aus, die Gewährung von Fördermitteln zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums setze voraus, dass die Belastung auf Dauer tragbar erscheine und die Antragsteller über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) verfügten. An der Zuverlässigkeit der Kläger sowie an der Tragbarkeit der Belastung auf Dauer bestünden indes Zweifel. Die Unterhaltszahlungen an das Kind Q. M. in Höhe von monatlich 50,00 Euro seien von den Klägern zunächst nicht mitgeteilt worden. In der Selbstauskunft vom 16.06.2011 seien hierzu keine Angaben gemacht worden. Im Rahmen der Einkommensprüfung sei der Beklagten aufgefallen, dass auf dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 Freibeträge für drei Kinder angesetzt seien, obwohl nur zwei Kinder im klägerischen Haushalt lebten. Erst auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem dritten Kind um die leibliche Tochter des Klägers zu 1) handele, die nicht im Haushalt lebe und für die monatlicher Unterhalt gezahlt werde.
30Hinzu komme, dass die Kläger nach Antragstellung Kreditverpflichtungen eingegangen seien, die sie gegenüber der Bewilligungsstelle nicht angezeigt hätten. Erst im Zusammenhang mit der Vorlage von SCHUFA-Bonitätsauskünften seien diese Kreditverpflichtungen bekannt geworden. Im Zusammenhang mit einem Kredit sei eine Anzahlung in Höhe von 2.359,00 Euro geleistet worden, deren Herkunft nicht plausibel nachgewiesen worden sei. Die Kläger hätten hierzu zunächst erklärt, die Anzahlung aus dem laufenden Einkommen bestritten zu haben, was indes aufgrund ihrer Einkommenssituation angezweifelt werde. Es liege vielmehr nahe, dass die Anzahlung aus dem zur Finanzierung des Bauvorhabens vorgesehenen Eigenkapital stamme und damit die Finanzierung des Gesamtprojekts nicht gesichert sei. In einer weiteren Erklärung hätten die Kläger angegeben, den Betrag in Höhe von 2.359,00 Euro in den letzten Jahren angespart und in bar zu Hause gehabt zu haben, da Probleme mit dem Konto bestünden und Lastschriften nicht eingelöst worden seien. Aus den bis dahin vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass regelmäßig Lastschriften kostenpflichtig zurückgebucht worden seien, weil das Konto nicht die erforderliche Deckung aufgewiesen habe. Es sei unglaubhaft auf der einen Seite Bargeld zu Hause zu sparen, wenn auf der anderen Seite das Konto keine ausreichende Deckung aufweise, um die laufenden Kosten zu bestreiten. Im Rahmen der Anhörung seien Nachweise vorgelegt worden, die belegten, dass die eingegangenen Kredite zwischenzeitlich vollständig abgelöst worden seien. Hierzu seien Geldbeträge verwendet worden, die den Klägern durch Geschäftsfreunde als Schenkung von Verwandten in bar ausgehändigt worden seien.
31Den im Rahmen der Anhörung als Nachweis vorgelegten Kontoauszügen sei indes zu entnehmen, dass weitere Zahlungsverpflichtungen bestehen, die von den Klägern bis dato nicht mitgeteilt worden seien. Im Einzelnen seien dies monatliche Beträge in Höhe von 50,00 Euro an eine Bausparkasse, 20,00 Euro an das Jobcenter X. sowie 150,00 Euro an Frau N. M2. -N1. . Unter Berücksichtigung dieser neu bekannt gewordenen Zahlungsverpflichtungen sei die Tragbarkeit der Belastung auf Dauer weiterhin nicht gesichert. Die Kläger hätten wiederholt Zahlungsverpflichtungen verschwiegen, die nur zufällig im Verlauf der Bearbeitung des Vorganges durch die Beklagte zu Tage getreten seien.
32Auch die nach Erlass des ablehnenden Bescheides nachgereichten Unterlagen führten zu keiner anderen Entscheidung. Im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung der Klägerin zu 2) seien die im Verfahren gemachten Angaben zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses widersprüchlich. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werde eine Bescheinigung vom 17.06.2013 vorgelegt, wonach das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu 2) seit dem 12.02.2013 bestehe. Im Verwaltungsverfahren seien indes Bescheinigungen des Arbeitgebers vorgelegt worden, wonach das Beschäftigungsverhältnis bereits seit dem 06.07.2009 bestehe. Unter Zugrundelegung des bescheinigten Einkommens für das Jahr 2012 erreiche die Klägerin zu 2) einen monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 257,47 Euro. Der Kläger zu 1) habe im Jahr 2012 bei seiner geringfügigen Beschäftigung einen monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 338,51 Euro erzielt. Ausführungen dazu, ob sich die Einkünfte der Kläger im Jahr 2013 dauerhaft erhöhten, würden nicht vorgebracht. Gemäß Ziffer 5.7 WNB O. seien Einkünfte, die zwar bei der Ermittlung des Jahreseinkommens anzurechnen seien, aber nicht auf Dauer erzielt würden, bei der Tragfähigkeit nicht anzurechnen. Erstmalig mit der Klagebegründung habe der Kläger zu 1) einen befristeten Arbeitsvertrag der Firma F1. Aluminium GmbH nebst Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 vorgelegt. Dieses Arbeitsverhältnis sei der Beklagten bislang nicht bekannt gewesen, da der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Zeitarbeitsfirma I. GmbH beschäftigt gewesen sei.
33Die Entscheidung der Beklagten sei unter Berücksichtigung des seinerzeit vorliegenden Sachverhalts getroffen worden. Auch die gerichtliche Überprüfung habe von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen hätten. Im Übrigen handele es sich bei dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 1) lediglich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so dass weiterhin Zweifel an der Tragfähigkeit der Belastung bestünden. Auch die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kläger seien bislang nicht ausgeräumt worden.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
37Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines öffentlich geförderten Baudarlehens in Höhe von 85.000,00 Euro sowie eines Starterdarlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zum Zwecke der Errichtung selbstgenutzten Wohneigentums in Form eines Einfamilienreihenhauses auf der V. Straße 287 in X. -F. . Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
38Die Gewährung von Fördermitteln für die Errichtung selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 5 i.V.m. §§ 5 bis 9 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW ). Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WFNG NRW erfolgt die Förderung auf entsprechenden Antrag des Förderempfängers hin in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts oder öffentlich-rechtlichen Vertrages durch eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde, die diese im eigenen Namen für Rechnung der O. .BANK erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 WFNG NRW nicht. Gemäß § 10 Abs. 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung auch die Entscheidung über die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 WFNG NRW nach Maßgabe der Verwaltungsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 WFNG NRW , namentlich den Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB NRW – (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV A 2-2010-02/06 – vom 26.01.2006, MBl. NRW 2006, S. 116, zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2010-02/14 – vom 23.01.2014, MBl. NRW 2014, S. 59), zu treffen. Die Behörde hat insoweit die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WFNG NRW aufgestellten Fördervoraussetzungen zu prüfen und dabei die in den Wohnraumförderungsbestimmungen aufgestellten Regelungen zu beachten.
39Vgl. LT-Drs. O. 14/9394, S. 85.
40Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WFNG NRW können Fördermittel u.a. von natürlichen Personen beantragt werden, sofern sie (Nr. 1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder eines Erbbaurechts von angemessener Dauer gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, (Nr. 2) die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bieten, (Nr. 3) die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) besitzen, (Nr. 4) bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums die Belastung voraussichtlich auf Dauer tragen können und (Nr. 5) eine angemessene Eigenleistung erbringen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WFNG NRW müssen kumulativ erfüllt sein. In den §§ 5 bis 8 WFNG NRW finden sich gesetzliche Konkretisierungen zu den Fördergrundsätzen (§ 5 WFNG NRW ), dem Förderprogramm (§ 6 WFNG NRW ), den Fördergegenständen und Förderinstrumenten (§ 7 WFNG NRW ) sowie Legaldefinitionen der Begriffe Wohnraum, Wohnfläche, Wohnungsbau und Modernisierung (§ 8 WFNG NRW ).
41Hinsichtlich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen ist – mit Ausnahme der Beurteilung der dauerhaften Tragbarkeit der Belastung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW – im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW ist hingegen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage maßgebliche Zeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Allerdings kann sich aus den im Einzelfall anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ergeben, dass auf einen früheren Zeitpunkt – insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung – abzustellen ist.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2014 – 7 B 21.13 –, Rn. 8, juris.
43So liegt der Fall hier. Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 6 Abs. 3 Satz 1 WFNG NRW i.V.m. Ziffer 5.7 WFB NRW , dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Denn insoweit wird durch § 10 Abs. 5 WFNG NRW vorgegeben, dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung die Entscheidung über die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 WFNG NRW nach Maßgabe der auf Grundlage von § 6 Abs. 2 und 3 WFNG NRW erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen zu treffen hat. Bezüglich der Überprüfung der Tragbarkeit der Belastung heißt es in Ziffer 5.7 Satz 3 WFB NRW , dass der Zeitpunkt der Bewilligung, mithin der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, maßgeblich ist. Hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 WFNG NRW wird durch die Wohnraumförderungsbestimmungen kein abweichender Beurteilungszeitpunkt vorgegeben, so dass insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
44Da ein Rechtsanspruch auf Gewährung der begehrten Fördermittel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 WFNG NRW kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, eröffnet § 10 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 WFNG NRW den Klägern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Förderantrag.
45Vgl. zum Ermessen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zur Wohnraumförderung von Wehrs, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 13 WoFG, Anm. 12.
46Nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen besteht indes kein Anspruch der Kläger auf Neuverbescheidung ihres Förderantrages, denn die Ablehnungsentscheidung der Beklagten begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger erfüllen nicht sämtliche Voraussetzungen, die für eine Bewilligung von Fördermitteln erforderlich sind.
47Es fehlt bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW i.V.m. Ziffer 5.7 WFB NRW , wonach bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums die Belastung für die Förderempfänger voraussichtlich auf Dauer tragbar sein muss. Dauerhafte Tragbarkeit der Belastung als Fördervorgabe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW bedeutet, dass eine Förderung nicht in Betracht kommt, die nach den Gegebenheiten im Antragszeitraum möglich ist, wenn zu erkennen ist, dass der als angemessen angesehene Belastungskorridor in der überschauten Zeit nach oben verlassen werden wird. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, für den die Tragbarkeit der Belastung vorausschauend bewertet wird, ist regelmäßig ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.
48Vgl. von Wehrs, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 11 WoFG, Anm. 5.4, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WoFG.
49Nach der konkretisierenden Vorschrift in Ziffer 5.7 WFB NRW kann eine Belastung als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte der Förderempfänger sowie der Haushaltsangehörigen (§ 29 Nr. 1 Satz 2 WFNG NRW ) nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen soll bei einem Vierpersonenhaushalt zum Lebensunterhalt monatlich aktuell ein Mindestrückbehalt in Höhe von 1.490,00 Euro, sowie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in Höhe von 1.435,00 Euro (Ziffer 5.7 WFB NRW in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – VIII.2-2010-2/12 – vom 19.01.2012, MBl. NRW 2012, S. 48) verbleiben. Das genaue Verfahren zur Tragbarkeits- und Lastenberechnung ergibt sich gemäß Ziffer 5.7 Satz 8 WFB NRW aus Ziffer 1.3 der Anlage 2 zu den WFB NRW .
50Ausweislich der Formulierung in Ziffer 5.7 Satz 3 WFB NRW („kann“) sind die Wohnraumförderungsbestimmungen für die Tragbarkeitsprüfung nicht abschließend, denn sie konkretisieren lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW ohne diese jedoch abschließend zu definieren. Demgemäß ist bei der Prognose zur dauerhaften Tragbarkeit der Belastung neben der auf Grundlage von Ziffer 5.7 WFB NRW vorzunehmenden Einkommensprüfung zusätzlich zu berücksichtigen, ob die errechneten Einkünfte im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung voraussichtlich auch über einen Zeitraum von drei Jahren erzielt werden.
51Die vorgenannten Voraussetzungen zugrundegelegt, erweist sich die im Bescheid enthaltene Tragbarkeitsberechnung der Beklagten im Ergebnis als zutreffend. Unerheblich ist, dass die Beklagte statt des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Mindestrückbehaltes in Höhe von 1.435,00 Euro lediglich einen Mindestrückbehalt von 1.405,00 Euro zugrunde gelegt hat, denn bei Berücksichtigung des zutreffenden Mindestrückbehaltes erhöht sich die im Bescheid errechnete monatliche Unterdeckung noch um weitere 30,00 Euro (146,46 Euro anstatt 116,46 Euro). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten durchgeführte Berechnung im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung fehlerbehaftet war. Insbesondere konnte die Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei den durch Dauerauftrag bzw. Einzugsermächtigung monatlich vom Konto der Kläger abfließenden Zahlungen (50,00 Euro an eine Bausparkasse, 20,00 Euro an das Jobcenter X. sowie 150,00 Euro an Frau N. M2. -N1. ) um sonstige Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Ziffer 5.7 Sätze 3 und 4 WFB NRW handelte. Soweit die Kläger nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vorgetragen haben, dass ihre durchschnittlichen monatlichen Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Jahr 2012 tatsächlich höher gewesen seien als von der Beklagten im Bescheid zugrunde gelegt (Kläger zu 1: 338,51 Euro anstatt 323,68 Euro; Klägerin zu 2: 257,47 Euro anstatt 230,17 Euro) und die im Bescheid angenommenen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt monatlich 270,00 Euro nur noch in Höhe von 70,00 Euro bestünden, können sie mit diesem Einwand nicht durchdringen, da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit allein auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Im Entscheidungszeitpunkt stellten sich die Einkommensverhältnisse der Kläger aufgrund ihrer bis dato gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen indes genau so dar, wie sie von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid auch zugrunde gelegt worden sind.
52Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst dann nicht von einer dauerhaften Tragbarkeit der Belastung ausgegangen werden könnte, wenn für die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW i.V.m. Ziffer 5.7 WFB NRW der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt würde. Denn unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wäre bei der Ermittlung der dauerhaften Tragbarkeit zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zu 1) derzeit – anders als noch im Zeitpunkt der Behördenentscheidung – nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der F1. Aluminium GmbH befindet und die aus dem befristeten Arbeitsverhältnis erzielten Einkünfte den weit überwiegenden Anteil des berücksichtigungsfähigen Familieneinkommens ausmachen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses endet ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des derzeitigen Arbeitgebers mit Ablauf des 31.12.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Angesichts der bestehenden Befristung kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuell aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Einkünfte voraussichtlich auch für die Dauer eines Zeitraumes von drei Jahren sichergestellt sind. Zu keiner anderen Beurteilung führt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Zeitarbeitsunternehmens I. GmbH vom 28.10.2013, dem früheren Arbeitgeber des Klägers zu 1). Denn diese Bescheinigung enthält keine unbedingte Beschäftigungszusage für den Fall, dass das derzeit bestehende befristete Arbeitsverhältnis bei der F1. Aluminium GmbH nicht über den 31.12.2014 hinaus verlängert wird. Die von der I. GmbH bekundete Bereitschaft, den Kläger zu 1) erneut einzustellen, steht vielmehr ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines entsprechenden Kundenauftrages, der eine Einstellung von Zeitarbeitnehmern tatsächlich erforderlich macht. Ob im Fall der Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der I. GmbH ein entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht, ist derzeit jedoch ungewiss und nicht absehbar. Daraus folgt, dass selbst bei einer unterstellten Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angesichts der Befristung des regulären Arbeitsverhältnisses des Klägers zu 1) bis zum 31.12.2014 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger die mit dem Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums einhergehende Belastung voraussichtlich auf Dauer tragen können.
53Sind damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WFNG NRW i.V.m. Ziffer 5.7 WFB NRW nicht erfüllt, kann vorliegend dahinstehen, ob den Klägern – wie von der Beklagten geltend gemacht – auch die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) im Sinne von § 10 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WFNG NRW i.V.m. Ziffer 1.5.3 WFB NRW fehlt. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WFNG NRWkumulativ vorliegen müssen, erweist sich die Ablehnung eines Förderantrages regelmäßig als rechtmäßig, wenn – wie hier – nur eine der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WFNG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Für eine im Hinblick auf die Bewilligung von Fördermitteln positive Ermessensentscheidung verbleibt vor diesem Hintergrund von vornherein kein Raum.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
56Beschluss:
57Der Streitwert wird auf 9.500,00 Euro festgesetzt.
58Gründe:
59Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 56.2 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwertberechnung bei der Bewilligung öffentlicher Mittel grundsätzlich der Zuschussbetrag zuzüglich 10 % der Darlehenssumme zugrunde zu legen. Da das Begehren der Kläger lediglich auf die Bewilligung öffentlich geförderter Darlehen gerichtet ist, erachtet das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10 % der Gesamtdarlehenssumme von 95.000,00 Euro, mithin 9.500,00 Euro, vorliegend als angemessen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1.
über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie - 2.
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
(3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(1) Empfänger der Förderung ist
- 1.
bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr), - 2.
beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 3.
beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums, - 4.
beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
- 1.
der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, - 2.
die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, - 3.
der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, - 4.
bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und - 5.
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.