Art 4 WaffGÄndG
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes treten in Kraft die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, die Vorschriften über die Umstellung der Verordnungsermächtigungen auf den Bundesminister des Innern sowie Artikel 1 Nr. 7 Buchstaben a und b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 14 Buchstabe d, Nr. 30 Buchstabe d, Nr. 45 Buchstabe a, Nr. 48 Buchstabe c, Nr. 49 und 50 und § 28 Abs. 3 in der sich aus Artikel 1 Nr. 21 ergebenden Fassung sowie Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3.
(2) Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes tritt § 2 Abs. 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz außer Kraft, soweit er sich auf Handfeuerwaffen, mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm bezieht, deren Bauart nicht nach § 22 zugelassen ist.
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