Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 1 SN 15.2511

04.08.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle in eine Kfz-Werkstatt.

Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 843 Gemarkung ..., das sich unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet i. S. d. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befindet. Der Beigeladene beantragte für das südlich gelegene Nachbargrundstück FlNr. 842 am ... April 2014 die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle in eine Kfz-Werkstatt mit Teilabriss und Umbau. Laut Betriebsbeschreibung vom ... April 2014 soll ein Arbeitsplatz mit einer Hebebühne entstehen. Die Hallenwände sollen innen mit 30 cm starkem Mauerwerk vorgemauert sowie die Decken mit Gipskartonplatten und Steinwolle gedämmt werden. Im Kfz-Betrieb sollen überwiegend Bremsen ausgetauscht, Kundendienste durchgeführt und Motoren repariert werden. Die Arbeitszeiten seien Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wöchentlich würden fünf bis sechs Pkw repariert.

Die Gemeinde ... erteilte unter dem ... Mai 2014 ihr Einvernehmen. In der Stellungnahme vom ... Juni 2014 geht das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts davon aus, dass aufgrund vorhandener Vorbelastung in der Nachbarschaft der um 6 dB(A) reduzierte Wert von 54 dB(A) eingehalten werden müsse. Es sei somit ein verstärktes Augenmerk auf den baulichen Schallschutz zu legen. Dem Vorhaben könne unter Beachtung der in der Stellungnahme genannten Immissionsschutzauflagen noch zugestimmt werden.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 genehmigte der Antragsgegner das Vorhaben und machte betreffend den Lärmschutz unter Nr. 701.2 u. a. zur Auflage, dass der Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb der Reparaturwerkstatt ausgehenden Geräusche einschließlich des damit verbundenen Werk- und Lieferverkehrs auf dem Betriebsgelände nicht dazu führen dürfe, dass an den nächstgelegenen Wohnhäusern im Osten, Norden und Süden des Dorfgebiets der reduzierte Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) überschritten werde, wobei als Tagzeit die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gelte. Die Betriebsbeschreibung vom ... April 2014 wurde in Auflage Nr. 701.6 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Nach der Auflage Nr. 702.1 betreffend die Luftreinhaltung sind Abgase entsprechend dem Stand der Technik vollständig zu erfassen und über einen Kamin ohne Abdeckung mindestens 0,5 m über den Dachfirst des Gesamtgebäudes in die freie Luftströmung abzuleiten. Gemäß der Auflage Nr. 702.2 dürfen Lackier- und Streicharbeiten nicht durchgeführt werden.

Hiergegen hat der Antragsteller am ... August 2014 Klage erhoben (M 1 K 14.3499). Die bauliche Situation sei anders als in der Bauakte dargestellt, insbesondere seien auf dem Grundstück des Antragstellers die beiden im Lageplan vom ... April 2014 mit „I.“ gekennzeichneten Gebäude nicht mehr vorhanden. Der Abstand der Werkstatt zu seinem Wohnhaus betrage weniger als 40 m. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Die verfügten Lärmauflagen seien nicht einhaltbar, die tatsächlich vorhandenen Immissionsbelastungen nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Baugenehmigung sei das Beurteilungsgebiet nicht ermittelt, weder hinsichtlich der Lärmbelastung noch der Luftreinhaltung seien die vorhandenen Schweinestallungen auf dem Grundstück FlNr. 839 berücksichtigt worden. Gesunde Wohnverhältnisse seien nicht gewahrt. Der Beigeladene habe die Werkstatt seit ... November 2014 ohne Einhaltung der Betriebszeiten betrieben. Er bewerbe den Betrieb ohne die Auflagen einzuhalten und ohne die Maßnahmen aus dem Bescheid baulich umzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 im Verfahren M 1 K 14.3499 erklärte der Beigeladene zu Protokoll, dass in der Werkstatt keine Blecharbeiten ausgeführt sowie TÜV und ASU nicht abgenommen würden. Es sei aber vorgesehen, Reifenwechsel mit einem elektronischen Schlagschrauber durchzuführen, der leiser als der druckluftbasierte Schlagschrauber sei. Eine Unfallinstandsetzung werde nur in Form von Stoßstangenaustausch stattfinden.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Gericht mit Beschluss vom 24. März 2015 Beweis über die Tatsache erhoben, dass der in Nr. 701.2 der Baugenehmigung vom ... Juli 2014 festgesetzte Immissionswert von 54 dB(A) aufgrund der vom Gesamtbetrieb der streitgegenständlichen Kfz-Werkstatt ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Antragstellers, ...str. ..., nicht einhaltbar ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Das Gutachten wurde unter dem ... Mai 2015 erstattet. Es fußt u. a. auf einem Ortstermin, den der Sachverständige am ... Mai 2015 in Anwesenheit des Beigeladenen durchgeführt hatte, ohne hierüber den Antragsteller und den Antragsgegner zu informieren. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom ... Mai 2015 zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 54 dB(A) am Immissionsort am Haus des Antragstellers eingehalten werde. Die Auflagen seien ausreichend, den festgesetzten reduzierten schalltechnischen Richtwert von tagsüber 54 dB(A) an den nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen in der Nachbarschaft sicherzustellen.

Am ... Juni 2015 beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Klage (M 1 K 14.3499) gegen die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 anzuordnen.

Der Antragsteller bezieht sich auf seinen Vortrag im Klageverfahren und trägt außerdem vor, dass die Beweisfrage des Klageverfahrens bisher nicht geklärt sei. Der Beigeladene nutze die Werkstatt, obwohl weder die Immissionsschutzauflagen noch die Auflagen zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung und zur Wasserwirtschaft eingehalten seien. Der Betrieb der Werkstatt schaffe vollendete Tatsachen und führe dazu, dass eine nicht mehr zu beseitigende Beeinträchtigung eintrete.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2015 zog der Beigeladene das Sachverständigengutachten vom ... Mai 2015 als eigenen Vortrag zum Beleg dafür heran, dass das Vorhaben die Lärmschutzauflagen einhalten könne.

Bezüglich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 4. August 2015, bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch nur mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, ist eine weitere Interessensabwägung vorzunehmen.

1. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage derzeit offen.

Der Antragsteller kann sich als Dritter gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung nur insoweit zur Wehr setzen, als sie auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen befinden sich nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten und zur Überzeugung des Gerichts im unbeplanten Innenbereich, wobei die Eigenart ihrer näheren Umgebung faktisch einem Dorfgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO entspricht. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem Grundstück FlNr. 839, das sich gegenüber der Grundstücke FlNrn. 842 und 843 befindet, Schweinestallungen vorhanden sind und nach unwidersprochenem Vortrag des Klägerbevollmächtigten der gesamte Ortsteil landwirtschaftlich geprägt ist. Es gebe einige Hopfenbauern und insgesamt zwei Schweinehaltungen. Vorliegend ist offen, ob das drittschützende Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durch die Baugenehmigung verletzt ist, da nicht klar ist, ob vom Betrieb des Beigeladenen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen und der Antragsteller dadurch i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist.

a) Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der vom Antragsteller gerügten Nichteinhaltung der Auflagen zur Abfallbeseitigung und zur Wasserwirtschaft eine Rechtsverletzung ergeben soll, da es sich hierbei nicht um drittschützende Vorschriften handelt.

b) Aus den gerügten fehlenden Untersuchungen zu Geruchsimmissionen ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kfz-Werkstatt derart zu einer Erhöhung der schon durch die Schweinestallungen vorhandenen Geruchsimmissionen beitragen soll, dass diese für den Antragsteller unzumutbar wären. Die Auflagen Nr. 702.1 und Nr. 702.2 des streitgegenständlichen Bescheids sichern die Rechte des Antragstellers hinreichend ab, insbesondere sind dem Beigeladenen Lackier- und Streicharbeiten nicht erlaubt. Außerdem hat der Beigeladene zu Protokoll erklärt, dass in der Werkstatt weder TÜV noch ASU durchgeführt werden, so dass solche geruchsintensive Arbeiten nicht zu befürchten stehen.

c) Dagegen konnte betreffend den festgesetzten reduzierten Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) bislang nicht geklärt werden, ob dieser tatsächlich einhaltbar ist und damit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt. Eine Genehmigung verletzt die Nachbarschaft nur dann nicht in ihren Rechten, wenn die im Bescheid zu ihren Gunsten getroffenen Nebenbestimmungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb einhaltbar sind. Die rein theoretische Festschreibung von Anforderungen, deren Einhaltbarkeit nicht prognostiziert werden kann, genügt nicht. Die Nachbarschaft ist durch Festlegung von bei Lärmimmissionen einzuhaltenden Beurteilungspegeln nur dann ausreichend geschützt, wenn deren Einhaltung beim genehmigten Betriebsumfang zu erwarten ist (VG München, U.v. 22.9.2009 - M 1 K 08.5765 - juris Rn. 45; vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 58 ff.).

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist derzeit offen. Dem Bescheid selbst liegt keine schalltechnische Untersuchung zugrunde, so dass nicht klar ist, ob der Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) eingehalten werden kann. Aus der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom ... Juni 2014 ergeben sich insoweit keine belastbaren Feststellungen. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom ... Mai 2015 kann zur Klärung dieser Fragestellung nicht herangezogen werden, da es nicht verwertbar ist. Denn ihm liegt ein Ortstermin zugrunde, zu dem nur der Beigeladene, nicht aber die übrigen Beteiligten herangezogen wurden. Damit wurde der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweisterminen nach § 97 VwGO verletzt, der auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 8 B 91.05 - NJW 2006, 2058).

2. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Klage bedarf es einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen fällt zugunsten des Beigeladenen aus.

a) Für den Antragsteller ist zu berücksichtigen, dass derzeit nicht klar ist, ob die im Bescheid verfügten 54 dB(A) tatsächlich einhaltbar sind. Damit ist er durch den Betrieb der Werkstatt bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits dem Risiko ausgesetzt, höhere als im Bescheid erlaubte Immissionen hinnehmen zu müssen.

Dieses Risiko ist dem Antragsteller im konkreten Fall jedoch zumutbar, wie sich aus dem substantiierten Vortrag des Beigeladenen ergibt. Zwar ist das vorliegende Gerichtsgutachten vom ... Mai 2015 nicht als Beweismittel verwertbar. Jedoch hat es sich der Beigeladene durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2015 als seinen Parteivortrag zu Eigen gemacht. Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung das fehlerhafte Gerichtsgutachten, dessen Fehler allein auf der mangelnden Parteiöffentlichkeit beruht, weiterhin als Gutachten eines Beteiligten verwertet werden kann oder ob das Beweisverwertungsverbot durchschlägt. Jedenfalls kann das nicht als gerichtliches Beweismittel taugende Gutachten im konkreten Fall bei der Interessenabwägung als Indiz herangezogen werden. Entscheidend dafür ist, dass der Fehler und die Unverwertbarkeit des Gutachtens allein in der mangelnden Parteiöffentlichkeit i. S. d. § 97 VwGO gründen und die übrigen, fachlichen Einwände dagegen nicht durchgreifen. Hätte der Beigeladene vor oder während des Prozesses das Gutachten als Parteigutachten erstellen lassen, wäre der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach § 97 VwGO nicht anwendbar und das Gutachten als das des Beigeladenen - mit gemindertem Beweiswert - verwertbar. Da sich der Beigeladene das Gutachten, dessen Fehlerhaftigkeit allein auf der mangelnden Parteiöffentlichkeit beruht, zu Eigen gemacht hat, kann es im Rahmen der Interessenabwägung als Indiz dafür gewertet werden, dass die bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits von der Werkstatt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen für den Antragsteller zumutbar sind und damit das Vollzugsinteresse des Beigeladenen höher zu gewichten ist als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das Gutachten vermögen diese Indizwirkung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu erschüttern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass statt der tatsächlichen Messung des Halleninnenpegels und bei der Annahme der Gebäudeöffnungszeiten bei gleichzeitigem Betriebslärm Erfahrungswerte zugrunde gelegt wurden.

b) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Ausführung und Nutzung der Kfz-Werkstatt vom genehmigten Umfang abweiche, führt das im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2,§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 1 SN 15.2511

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 1 SN 15.2511

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 1 SN 15.2511 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 97


Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Referenzen

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.