Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 96 Kündigung nach Veräußerung

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Referenzen - Gesetze | § 73 GBO

§ 73 GBO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 73 GBO wird zitiert von 2 anderen §§ im Grundbuchordnung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 102 Betriebshaftpflichtversicherung


(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter


(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich gegenüber dem Erwerber nicht

Referenzen - Urteile | § 73 GBO

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 73 GBO.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2010 - IV ZR 24/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/09 Verkündetam: 20.Januar2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2009 - IV ZR 201/06

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 201/06 vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2003 - 7 U 165/03

bei uns veröffentlicht am 30.12.2003

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. August 2003 - 6 O 107/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten der Ber