Landgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 23 O 85/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten der dendritischen Zelltherapie im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers war bei der Beklagten im Tarif KNT krankheitskostenvollversichert. Der Kläger hat als Alleinerbe den ursprünglich von seiner Ehefrau eingeleiteten Rechtsstreit übernommen und führt ihn fort.
3Die Ehefrau des Klägers litt an einem multifokalen Mammakarzinom. Zur Behandlung wurden operativ Lympfknoten- sowie Lungenmetastasen entfernt und eine adjuvante systemische Chemoptherapie von August 2008 bis Februar 2009 durchgeführt. In der Folgezeit bildeten sich weitere Metastasen, weshalb ein erneuter dreifacher Zyklus mit Chemotherapie im Jahre 2010 eingeleitet wurde. Schließlich ließ sie eine Behandlung mit dendritischen Zellen durchführen. Streitgegenständlich sind die aus der Immuntherapie resultierenden Rechnungen vom 26.01.2011 bis 14.04.2011.
4Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Behandlungen waren medizinisch notwendig. Es bestünde keine gleich geeignete Methode der Schuldmedizin zur Heilung der Krankheit seiner Ehefrau. Jedenfalls sei die schulmedizinische Austherapiertheit nicht vertraglich vereinbart worden. Zudem sei es nicht zulässig einen Versicherten gegen seinen Willen auf eine Behandlung zu verweisen, die zu erheblichen körperlichen und/oder geistigen Störungen führen kann. Die vorgeschlagenen zytostatischen Krebsbehandlungen wirken in der Regel ausschließlich palliativ und nicht kurativ. Eine dendritische Zelltherapie hingegen führe zu einer Stärkung des Immunsystems.
5Die Ehefrau des Klägers beantragte zunächst u.a. (Antrag zu 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für weitere Behandlungszyklen der dendritischen Zelltherapie im Rahmen der jeweils vertraglich vereinbarten Kostentragungsquote zu erstatten. Die Parteien erklärten mit Schriftsatz vom 01.03.2013 und 13.03.2013 den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 16.598,96 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins hierauf seit dem 24.12.2011 zu zahlen,
83. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.105,51 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet, die von der Ehefrau des Klägers in Anspruch genommene Behandlung sei nicht einmal wahrscheinlich geeignet, eine therapeutische Wirkung zu erzielen. Es hätte eine Carboplatin Behandlung durchgeführt werden müssen. Hilfsweise macht die Beklagte gebührenrechtliche Einwendungen geltend.
12Die Kammer hat zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme vom Sachverständigen Prof. Dr. T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 134 ff, 202 ff. d.A.) verwiesen.
13Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und dem Sitzungsprotoll, auf welche Bezug genommen wird.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Klageantrag zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die verbleibende Forderung zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang ist die Klage unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 49, 193 VVG.
18Der Umfang des der Ehefrau des Klägers zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich aus ihrem mit der Beklagten geschlossen Versicherungsvertrag, den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarifen mit Tarifbedingungen sowie aus gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3 AVB). Daraus folgt hier: Nach § 1 Abs. 1 AVB gewährt der Versicherer im Versicherungsfall ("medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" - § 1 Abs. 2 AVB) Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen; Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 AVB aus dem vereinbarten Tarif seinen Tarifbedingungen. Die streitgegenständlichen Behandlungen sind danach nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Es handelt sich nicht um medizinisch notwendige Heilbehandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 AVB.
19Eine Heilbehandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (BGH, VersR 1979, 221; 1991, 987; 1996, 1224). Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate geeignete Therapie anwendet. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern (BGH, VersR 2003, 581).
20Alternative Behandlungsmethoden sind dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn sich die Methode in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hat und sie in ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist. Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin (vgl. OLG Köln VersR 1997, 729 (730).
21Bei unheilbaren Krankheiten ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung bereits zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen als wahrscheinlich geeignet angesehen werden kann, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Bei lebensbedrohenden Erkrankungen ist nicht erforderlich, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben; es reicht aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht das Erreichen des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt (vgl. BGH VersR 1996, 1224; OLG Köln VersR 1997, 729 (730)).
22Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine objektive Vertretbarkeit der Behandlung liegt nicht vor.
23Nach den plausiblen und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, waren die zugrundeliegenden Behandlungen der Ehefrau des Klägers im Rahmen der dendritischen Zelltherapie nicht medizinisch notwendig. Die durchgeführte Therapie kann nicht als wahrscheinlich geeignet angesehen werden, auf die Verlangsamung der Krankheit hinzuwirken.
24Der Sachverständige kommt nach Auseinandersetzung mit den gegebenen Umständen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns im Januar 2011 unzweifelhaft eine lebensbedrohliche, potenziell tödlich verlaufende Krankheit vorgelegt habe. Eine medizinische Notwendigkeit der durchgeführten hoch experimentellen Immuntherapie bei metastasiertem Brustkrebs sei jedoch nicht gegeben. Die Ausführungen des behandelnden Arztes zur Problematik von Tumorstammzellen beim Brustkrebs und zur Problematik der Chemotherapie-Resistenz hätten keinen sinnvollen Bezug zur Therapieentscheidung und gingen am heutigen Kenntnisstand zur sequenziellen medikamentösen Behandlungsmöglichkeit des metastasierten Mammakarzinoms vorbei. Dass eine Chemotherapie mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit keine Überlebenszeitverlängerung bei einer überwiegend pulmonalen metastasierten Brustkrebserkrankung mache, entspreche nicht dem internationalen Kenntnisstand. Im Falle des metastasierten Brustkrebses gehe man heutzutage zwar tatsächlich nicht von einer Heilung als realistisches Therapieziel aus. Es gelinge jedoch in einer großen Zahl der Fälle, durch kunstgerechte sequenzielle Chemotherapie eine Chronifizierung der Erkrankung über Jahre bei Erhalt einer guten Lebensqualität zu erreichen. Diese hochexperimentelle Immuntherapie in einer kritischen Phase zu beginnen, sei ein internistisch-onkologisch nicht zu vertretener Ansatz. Es habe daher auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Klägers keine medizinische Notwendigkeit für die durchgeführte Dendriten-Vakzinierungen vorgelegen.
25Soweit der Kläger vorträgt, der Sachverständige sei eine Antwort schuldig geblieben, ob die alternativmedizinische Behandlung genauso wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre, wie die schulmedizinische, so verfängt dies nicht. Der Sachverständige hat unmissverständlich ausgeführt, dass es sich bei der durchgeführten Therapie im Hinblick auf die konkret vorliegende Erkrankung um eine hoch experimentelle Behandlungsalternative handelt, deren Erfolg in Studien nicht bewiesen werden konnte. Ein messbarer Behandlungserfolg sei vielmehr eine absolute Rarität. Im Rahmen der Standardtherapie hätte eine deutliche Lebenszeitverlängerung erwartet werden können. Zumal es keine Anzeichen für eine vom Behandler angenommene Chemotherapieresistenz gegeben habe.
26Die Qualifikation des Sachverständigen steht außer Frage. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass der Sachverständige auf dem Gebiet der klassischen Onkologie tätig ist und nicht etwa seine Forschung und Tätigkeit im Bereich der Immunologie ausübt. Als Onkologe, der u.a. im Bereich der Brustkrebsforschung tätig ist, ist der Sachverständige auch im Falle der Anwendung alternativer Heilmethoden, die er selbst nicht anwendet, geeignet, den Sachverhalt zu bewerten. Bewertungsgrundlage ist auch bei alternativen Methoden die Schuldmedizin (vgl. u.a. OLG Köln a.a.O.). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich der Sachverständige von einer möglichen positiven Einstellung zu konservativen Methoden hat lenken lassen. Der Sachverständige ist in anderen Sachverhalten des erkennenden Gerichts zu der Ansicht gelangt, dass die Durchführung einer Immuntherapie bei Karzinomen durchaus erfolgsversprechend und medizinisch notwendig sein kann. Er geht in seinem vorliegenden Gutachten auch auf diese Sachlage ein und erklärt plausibel und nachvollziehbar, dass es sich nicht um vergleichbare Fallgestaltungen handelt, da im Falle der bejahten medizinischen Notwendigkeit im Rahmen eines Prostatakarzinoms einerseits -im Gegensatz zum metastasierten Bustkrebs- verträgliche chemotherapeutische Alternativen nicht zur Verfügung standen, und andererseits einer Kombination verschiedener sich ergänzender Behandlungskonzepte vorlagen, die vorliegend nicht gegeben seien. Vielmehr verneint der Sachverständige im vorliegenden Fall ein schlüssiges interdisziplinäres Konzept.
27Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die Beklagte die Ehefrau des Klägers nicht auf eine toxische Behandlungsalternative verweisen könne. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass nicht der Versicherer die am besten geeignetste Methode zur Linderung des Leidens bestimmt. Die Kostenerstattung durch diesen ist im Rahmen der privaten Krankenversicherung jedoch vornehmlich an das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit geknüpft, dessen Vorliegen vom beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen werden konnte. Der Sachverständige verneint eine auch nur mögliche Erfolgsaussicht der durchgeführten Immuntherapie.
28Soweit der Kläger der Ansicht ist, die medizinische Austherapiertheit sei nicht Vertragsbestandteil geworden und damit auch vorliegend nicht der Entscheidung zugrunde zu legen, so verkennt er die in ständiger Rechtsprechung genannte Definition der medizinischen Notwendigkeit, die zur Grundlage der vertraglichen Erstattung gemacht worden ist.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a, 709 ZPO.
30Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Begründetheit des Antrags teilt die rechtliche Bewertung des noch rechtshängig gebliebenen Hauptsacheantrags.
31Der Streitwert wird bis zum 05.03.2013 auf 19.265,63 €
32(Antrag zu 1: 16.598,96 €;
33Antrag zu 2: 2.666,67 €; geschätzte Summe zweier Behandlungszyklen = 8.000 € x 1/3 als Feststellungsantrag)
34danach auf 16.598,96 € festgesetzt.
Annotations
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.