Vorruhestandsgesetz - VRG | § 5 Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs

Vorruhestandsgesetz - VRG | § 5 Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
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(1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,
2.
mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Abs. 2 den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.

(2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.

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published on 25.08.2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2015 - PL 22 K 3149/14 - geändert.Die vom 1. bis 3. Juli 2014 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadt Esslingen am Neckar wird f
published on 14.05.2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
published on 17.12.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
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