Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 28 Markterkundung
Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 28 Markterkundung
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis
(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.
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published on 14.03.2018 00:00
Tenor
1. Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.
2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Antragstel
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