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Amtlich · § 5 UrhG

§ 22 VerwAnO

Zeitreise: 19.10.1971

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.

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