Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 24 Zusammenfassende Darstellung
(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
der Umweltauswirkungen des Vorhabens, - 2.
der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und - 3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie - 4.
der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
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(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.
(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
(3) Bei Vorhaben...