Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 46 Fristverlängerung
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 46 Fristverlängerung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Inhaltsverzeichnis
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/06/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. November 2016 3 K 1092/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 03/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2015 1 K 1609/14 aufgehoben.
published on 08/09/2009 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.03.1975 als offene Handelsgesellschaft (OHG) vom Photolithographen aA und dem Maschinenschlosser bB gegründet. Unternehmensgegenstand war die Herstellung und de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.