Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 6 Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(1)1Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Körperschaft und der Personengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.

(2)1Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind.2Satz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt.

(3)1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft auf die Personengesellschaft übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist.2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt sind.

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Referenzen - Gesetze | § 6 UmwStG 1995

§ 6 UmwStG 1995 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 6 UmwStG 1995 wird zitiert von 3 anderen §§ im Umwandlungssteuergesetz.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft


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Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 22 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft


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Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 26 Wegfall von Steuererleichterungen


(1) 1Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend, wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräuße
§ 6 UmwStG 1995 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG | § 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen


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(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die E

Referenzen - Urteile | § 6 UmwStG 1995

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2016 - 11 K 1536/14

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Tenor 1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).2. Soweit die Klage die Einkommensteuer 2008 – 2010 und den Gewerbesteuermessbetr

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 93/15

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