Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 43 Beschluß der Gesellschafterversammlung

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 43 Beschluß der Gesellschafterversammlung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, so ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 g
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 08.11.2006 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2005, 21 O 143/04 KfH, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH
published on 09.05.2003 00:00

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Juli 2000 - 1 T 25/00 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin werden unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgeri
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.