Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.
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(1) Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens festgesetzt worden, so haben die Gründer nur so viele Aufsichtsratsmitglieder zu bestelle
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 14/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 232/17 Verkündet am: 14. Juni 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 9b Abs. 1 Satz
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 9. Januar 20
published on 26/11/2007 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 24.07.2007 - Az. 5 O 98/06 KfH -
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhob
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