Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 2 Anwendungsbereich
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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
- 1.
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, - 2.
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, - 3.
Schwimm- und Badebeckenwasser, - 4.
Wasser, das - a)
sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der - aa)
zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und - bb)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und
- b)
sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,
- 5.
Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
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(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Heilwasser im Sinn
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(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha
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Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- ode
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Heilwasser im Sinn
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.11.2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 24.01.2011 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er begehrt eine
published on 25.10.2010 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Teilbefreiung ihres mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung A. vom Benutzungszwang für die zentrale Wass
published on 31.03.2010 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger begehren eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten für den Verwendungszweck des Wäschewas
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Annotations
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Heilwasser im Sinne des § 2...
Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder...