Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für

1.
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
2.
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3.
Schwimm- und Badebeckenwasser,
4.
Wasser, das
a)
sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der
aa)
zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und
bb)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und
b)
sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,
5.
Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Heilwasser im Sinn
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- ode

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Heilwasser im Sinn

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Jan. 2011 - 8 C 44/09

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