Flexibilisierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass 1.die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,2.das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,3.keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,4.die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und5.die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
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