Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.

(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.

(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur anrufen. Die Bundesnetzagentur trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festsetzen.

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Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten


(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbar

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht


(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetze

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juli 2014 - VI U (Kart) 22/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2013 verkündeteUrteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln– Az.: 87 O (Kart) 8/06 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Juli 2005 - 2 K 2316/03

bei uns veröffentlicht am 14.07.2005

Tenor weil der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2002 und ihre Widerspruchsbescheide vom 20. Oktober 2003 werden aufgehoben, soweit darin die Zustim

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