Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 130 Vorläufige Anordnungen
Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 130 Vorläufige Anordnungen
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Telekommunikationsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
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(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbiete
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/01/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt Mobilfunknetze, die mit Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zusammengeschaltet sind. Die von ihr erhobenen Entgelte für die Anr
published on 16/12/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Verbindungsentgelts für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezemb
published on 25/06/2014 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage e
published on 27/05/2010 00:00
Tenor
1. Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdeeinlegungs- sowie der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde wird mangels Beschwer
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