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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 TierSeuchErEinfV

Zeitreise: 31.08.2015

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden: 1. Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe, 2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

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