Tabaksteuerverordnung - TabStV 2010 | § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
Tabaksteuerverordnung - TabStV 2010 | § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.
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published on 15/07/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer.
2
Am 15.07.2011 wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gem
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