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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen

Zeitreise: 08.12.2024

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.

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