Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.
Referenzen - Gesetze | § 11 TabakerzG
§ 11 TabakerzG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 11 TabakerzG wird zitiert von 1 anderen §§ im Tabakerzeugnisgesetz.
Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,2. entgegen § 5 Absatz 1 N
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 20 BV 15.2010, 20 BV 15.2073
bei uns veröffentlicht am 11.07.2017
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2