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Amtlich · § 5 UrhG

Art 9 SVVtrYUGVtrG

Zeitreise: 19.10.2013‹ Art 8Art 10 ›

Aufwendungen, die nicht nach Artikel 8 vom Bund getragen werden, sind von den verpflichteten Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin zu tragen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.

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