(1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes1).

(2) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(3) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.

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Referenzen - Gesetze | § 394 FamFG

§ 394 FamFG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 394 FamFG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der
§ 394 FamFG zitiert 3 andere §§ aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 1


Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch


(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder3. um ihre Fl

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 94 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen a

Referenzen - Urteile | § 394 FamFG

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 11 S 1319/06

bei uns veröffentlicht am 20.09.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Mai 2006 - 9 K 2137/05 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelas

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Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder3. um ihre Flucht zu...
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder3. um ihre Flucht zu...