Landgericht Regensburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - SR StVK 633/16

05.12.2016

Gericht

Landgericht Regensburg

Tenor

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.08.2016 hin wird der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2016, AZ.: 2 C-3 VI 8-383/2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsgegner die Buchsendung des Verlages „Assoziation A, Gneisenaustraße 2 a, 10961 Berlin, deren Aushändigung an den Antragsteller mit Bescheid vom 08.08.2016, AZ.: 2 C-3 VI 8-383/2007 abgelehnt wurde, auszuhändigen.

2. Im Übrigen wird der Antraf auf gerichtliche Entscheidung vom 16.08.2016 zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt, soweit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurde, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist „Insasse“ der Justizvollzugsanstalt S. – Abteilung für Strafgefangene.

Mit Schreiben vom 16.08.2016, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Konkret wurde beantragt die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Buchsendung des Verlages Assoziation A, Gneisenaustraße 2 a, 10961 Berlin, welche mit einer Verfügung vom 8.8.2016 oder 9.8.2016 als Besitz untersagt worden sei, an ihn auszuhändigen. Die Verfügung sei ihm am 9.8.2016 nach Beantragung in Schriftform ausgehändigt worden.

Desweiteren wurde beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Buchsendung des Verlages Stamm an ihn auszuhändigen.

Zur Begründung der Herausgabe des Buches „Wege durch den Knast“ vom Verlag Assoziation A trug er vor, die Antragsgegnerin habe die Untersagung des Besitzes auf Artikel 72 Absatz 2 Nr. 2 BayStVollzG gestützt. Zwischen den Zeilen der Begründung der Antragsgegnerin gelesen drücke diese aus, Gefangene seien so dumm, dass diese jede Aussage aus dem Buch als wahr bezeichnen würden. Die Aussage der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung seien nicht geeignet die Sicherheit und Ordnung der JVA zu beeinflussen. Es sei nicht verwerflich über echte Rechte aufzuklären. Vielmehr sei dies sogar Aufgabe des Staates und der JVA.

Die Annahme der Antragsgegnerin, dass durch die Informationen die das Buch enthalte, die Behandlung der Gefangenen gefährdet werde, sei nur eine Befürchtung, die aber keine Grundlage besitze.

Zudem sei eine pauschalierte Ablehnung mit der Begründung, dass die Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre, unzulässig.

Die Verweigerung der Herausgabe des Buches sei unrechtmäßig. Er sei dadurch u.a. in seinem Recht aus Art. 72 Abs. 1 StVollzG und insbesondere in seinem Recht aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

Zur Begründung der Herausgabe des Buches vom Verlag Stamm führte der Antragsteller aus, er habe mehrmals schriftlich und mündlich die Herausgabe beantragt. Die Ablehnung sei jedesmal mündlich erfolgt. Bei dem Buch handele es sich wahrscheinlich um ein Adressenverzeichnis von Medienfirmen, also Zeitungen, Zeitschriften, TV-Sender. Das Buch sei absolut harmlos. Die Herausgabeverweigerung in diesem Fall sei reine Willkür, da das Buch bereits einem anderen Gefangenen genehmigt worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen das Schikaneverbot. Im Übrigen sei er durch die Verweigerung der Herausgabe u.a. in seinen Rechten aus 72 Abs. 1 StVollzG und Artikel 5 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

Die JVA S. beantragte mit Schreiben vom 2.11.2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Herausgabe des Buches Wege durch den Knast als unbegründet zurückzuweisen.

Eine nach Eingang des Buches durchgeführte inhaltliche Kontrolle habe zu dem Ergebnis geführt, dass das Buch geeignet sei, die Erfüllung des Behandlungsauftrags sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG zu gefährden. Eine Anhaltung könne daher erfolgen, wenn von dem konkreten Gegenstand auf Grund einer persönlichkeitsbezogenen Prognose eine konkrete Gefahr für den betroffenen Gefangenen ausgehe. Es genüge insoweit aber auch eine allgemeine Gefährdung des Vollzugsziels der Anstalt. Zudem reiche eine dem Gegenstand innewohnende abstrakte – vor Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende – Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus. Von dem in Rede stehenden Buch handele es sich um Literatur, von der eine vollzugsfeindliche Haltung ausgehe. Es ziehe sich durch das gesamte Druckwerk eine nach Inhalt und Zielsetzung negative, durchgängig gegen das Vollzugsziel gerichtete, sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdende Tendenz. Wie sich aus der Verfügung vom 21.07.2016 ergebe, bringe das Autorenkollektiv bereits im Vorwort zum Ausdruck, dass es ihnen um Kämpfe gegen den Knast und den gefängnisindustriellen Komplex gehe. Es werde eine Welt ohne Unterdrückung und Knäste angestrebt. Allein durch die durchgehende Verwendung des Wortes Knast, das eine negative Haltung impliziere, werde dabei deutlich, dass man sich gegen dieses System stelle. Im Weiteren werde im gesamten Buch dargestellt, dass der Staat und seine Bediensteten die Feinde des Lesers seien und ihm nichts Gutes wollen, sondern ihn stets nur zu unterdrücken, zu demütigen und zu schikanieren versuchen. Dies sei in der Verfügung anhand einiger Beispiele dargestellt worden. Diese Beispiele seien jedoch keinesfalls abschließend. Auch die im Buch erteilten Ratschläge seien in erster Linie darauf ausgerichtet, sich gegen „das verachtenswerte Knastsystem zur Wehr zu setzen“. Neben der in der Verfügung erwähnten Anleitung zum Hungerstreik würden eine Vielzahl weiterer Ratschläge zur unerlaubten Kontaktaufnahme zu Mitgefangenen, generell zu den Möglichkeiten des Widerstands, auch mittels Pressekampagnen erteilt. Ebenfalls würden sich über das gesamte Buch Ratschläge ziehen, wie man seine Anliegen durch falsche Angaben durchsetzen könne, Gemeinschaftsveranstaltungen für subkulturelle Machenschaften missbrauchen könne, seine drohende Abschiebung möglicherweise durch illegale Methoden hintertreiben könne oder vielleicht auch seine Religionsangehörigkeit missbrauchen könne, um sich vor Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Ab dem Kapitel 23 seien dann über ca. 150 Seiten hinweg vorformulierte Musterschreiben für Anträge und Beschwerden zu allen möglichen Themenbereichen abgedruckt.

Aufgrund dieser offensichtlich vollzugsfeindlichen und aufwieglerischen Grundtendenz sei deutlich erkennbar, dass hierdurch sowohl der Behandlungsauftrag als auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet werde. Insbesondere beim Antragsteller selbst bestehe erheblich die Gefahr, dass bei Aushändigung des Buches die Erfüllung des Behandlungsauftrages weiter erschwert werde. Wie bereits im Urteil des Landgerichts München I dargestellt orientiere sich der Antragsteller in seiner psychischen Energie auf die eigene Person. Um seine Ziele zu erreichen und seine Vorstellungen durchzusetzen bediene er sich direkter oder manipulativer wie auch offen aggressiver Methoden. Infolge der aufwieglerischen Tendenz des Buches und der Ich-bezogenen Wahrnehmungsweise könne zum einen im Antragsteller der Gedanke weiter geschürt werden, in Haft, insbesondere durch die Bediensteten, erniedrigt und unterdrückt zu werden. Zugleich seien die zahlreichen Tipps und Ratschläge zur Durchsetzung der „bestehenden Rechte“ auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg sowie unter Erzeugung von Druck und Widerstand geeignet, dass der Antragsteller weiterhin und möglicherweise verstärkt versucht seine Ziele und Vorstellungen durch manipulative sowie zugleich offen aggressive Methoden zu erreichen. Dies würde sich erkennbar kontraproduktiv hinsichtlich der Behandlung des Gefangenen auswirken. Gerade auch die Persönlichkeitsdefizite seien beim Antragsteller dringend zu bearbeiten, um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erreichen zu können. Es möge zwar sein, dass der Antragsteller auch ohne das Buch Kenntnisse von den geschilderten Handlungsweisen zur „Durchsetzung seiner Rechte“ habe. Jedoch werde im Ratgeber hiervon eine Vielzahl in komprimierter Form dargestellt. Es sei daher zu befürchten, dass in dem Antragsteller durchaus neue Ideen geweckt oder bestehende Ideen, sich zu wehren, verstärkt würden.

Ziehe sich die geschilderte negative Tendenz durch das gesamte Druckwerk, so sei es zulässig, das gesamte Buch anzuhalten und nicht nur die einzelnen problematischen Passagen zu schwärzen. Gerade wegen der das gesamte Druckwerk beherrschenden negativen Tendenz bestehe die Gefahr, dass die Vollzugsbehörde vor allem bei Kapiteln, die sich mit einem auf den ersten Blick unverfänglichen Stoff befassen, einzelne nicht mehr hinnehmbare Passagen übersehe. Schließlich sei ihr wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zuzumuten, in diesem Falle das Druckerzeugnis Seite um Seite auf zu beanstandende Stellen durchzulesen.

Auch liege keine Verletzung der vom Antragsteller genannten Grundrechte vor.

Die Aushändigung des Buches habe im konkreten Fall gemäß Artikel 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG untersagt werden dürfen.

Zum Antrag hinsichtlich der Herausgabe des Leitfadens durch Presse und Werbung führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antrag bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei.

Gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG müsse der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. Das in Rede stehende Buch sei dem Antragsteller bereits im Jahr 2014 zugesandt worden. Eine inhaltliche Überprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Inhalt des Buches den Behandlungsauftrags beim Antragsteller gemäß Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG gefährde. Aus diesem Grund sei die Aushändigung durch die damals zuständige Abteilungsleiterin mit Verfügung vom 7.3.2014 abgelehnt worden. Die Verfügung sei dem Antragsteller am 11.3.2014 vom zuständigen Stationsbeamten mündlich eröffnet worden. Die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG beginne somit grundsätzlich nicht zu laufen. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Betroffene zeitlich unbegrenzt den Rechtsweg gemäß § 109 StVollzG beschreiten könne. Dies bleibe in analoger Anwendung der Frist des § 113 Abs. 3 StVollzG nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Eröffnung der Verfügung zulässig.

Die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung datiere auf den 7.3.2014. Mit Antrag vom 4.8.2016 habe der Antragsteller erneut die Aushändigung des Leitfadens durch Presse und Medien des Stamm Verlages begehrt. Er sei daraufhin mit Mitteilung vom 10.08.2016, eröffnet am selben Tag, darauf hingewiesen worden, dass die Verfügung vom 7.3.2014 getroffene Entscheidung weiterhin Bestand habe. Bei der Verfügung vom 10.08.2016 handele es sich somit lediglich um eine wiederholende Verfügung, die keinen neuen oder eigenständigen Regelungsgehalt aufweise. Folglich sei hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf die ursprüngliche Verfügung vom 07.03.2014 abzustellen, so dass die Jahresfrist des § 113 Abs. 3 StVollzG bereits abgelaufen sei. Im Übrigen sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Leitfadens durch Presse und Medien des Stamm Verlages unbegründet.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 29.11.2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung und trug vor, er widerspreche den Angaben der JVA S., dass ihm am 10.08.2016 eröffnet worden sei, dass die Verfügung vom 07.03.2014 fortbestehe. Bei diesem Gespräch mit Herrn ... anlässlich einer anderen Sache habe dieser mit keinem Wort gesagt, dass es hier eine Verfügung vom 07.03.2014 gebe. Die von der JVA S. ausgesuchten Passagen des Buches Wege durch den Knast seien nicht geeignet seine Meinung zu ändern, da er eine sehr lange Praxiserfahrung in Sachen JVA und Justiz besitze. Auch das Presse und Medienhandbuch sei nicht geeignet ihn in seiner Einstellung zu ändern oder die Gefahr für die Gesellschaft zu erhöhen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist darauf gerichtet die Antragsgegnerin zu verpflichten ihm zwei Buchsendungen auszuhändigen und zwar zum einen die Buchsendung betreffend des Buches „Wege durch den Knast“ und zum anderen die Buchsendung vom Verlag „Stamm“. Das Begehren ist somit als Verpflichtungsantrag zu verstehen.

1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Aushändigung der Buchsendung vom Verlag „Stamm“

Soweit der Antragsteller die Aushändigung der Buchsendung vom Verlag „Stamm“ begehrt, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Trotz gerichtlichen Hinweises bleibt weiterhin offen, gegen welche Nichtaushändigung konkret der Antragsteller sich wendet. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er die Herausgabe dieser Buchsendung mehrmals beantragt habe und dass ihm die Herausgabe mehrmals abgelehnt worden sei. An welchem Tag genau die Ablehnung erfolgt sei, wird nicht geschildert. Es wird kein Datum und nicht einmal eine Eingrenzung des Zeitraums genannt.

Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach § 109 ff. StVollzG kann nur eine Maßnahme sein. Der Antragsteller muss im Rahmen des Verfahrens nach § 109 StVollzG Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Es muss also ein Sachverhalt dargelegt werden, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vorneherein als völlig abwegig oder ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. In diesem Sinn erfordert der Antrag einen hinreichend substantiierten Vortrag und eine aus sich heraus verständliche Darstellung. Die jeweils angefochtene oder begehrte Maßnahme muss hinreichend individualisiert und konkretisiert sein. Dementsprechend ist ein Antrag auch zu begründen. Es muss erkennbar sein, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller konkret beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Gemessen an diesen Vorgaben genügt der Antrag nicht diesen Vorgaben und war daher hinsichtlich des Antragsbegehrens „Herausgabe des Buches vom Verlag Stamm“ als unzulässig zu verwerfen.

Im Übrigen ist dem Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich des Verfahrensganges der Herausgabe des Buches des Stammverlages Glauben zu schenken, so dass der Antrag jedenfalls verfristet und daher auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller bereits mit Verfügung vom 7.3.2014, dem Antragsteller am 11.03.2014 mündlich eröffnet, die Herausgabe der begehrten Buchsendung des Stamm Verlages versagt. Entgegen des Vorbringens des Antragstellers im Schreiben vom 29.11.2016 bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsgegnerin. Mit Antrag vom 4.8.2016 begehrte der Antragsteller zwar erneut die Herausgabe dieses Buches. Mit Mitteilung vom 10.08.2016, eröffnet am selben Tag, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die mit Verfügung vom 7.3.2014 getroffene Entscheidung weiterhin Bestand hat. Insofern handelt es sich bei der Mitteilung vom 10.08.2016 lediglich um die Wiederholung der Verfügung vom 7.3.2014, so dass die Mitteilung keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist und mithin keine angreifbare Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG darstellt. Zwar sieht § 112 Abs. 1 StVollzG im Falle der bloßen mündlichen Bekanntgabe einer Ablehnung keine Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Dennoch besteht für einen Antragsteller nicht zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Im Falle der mündlichen Bekanntgabe ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 3 StVollzG nur bis zum Ablauf eines zulässig (Callies/Müller-Dietz, Kommentar StVollzG, § 112 Rn. 1). Die mündliche Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung erfolgte am 11.03.2014. Diese vorgenannte Jahresfrist war vorliegend beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.08.2016 bereits weit verstrichen.

2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Herausgabe des Buches „Wege durch den Knast“

Soweit der Antragsteller die Herausgabe des Buches „Wege durch den Knast“ begehrt, ist der Antrag zulässig und begründet. Die Verweigerung der Herausgabe dieses Buches erfolgte durch die Antragsgegnerin nicht rechtmäßig und verletzt den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 72 BayStVollzG.

Die Ablehnung der Herausgabe wurde seitens der Antragsgegnerin zu Unrecht auf Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG gestützt. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung des Besitzes nach dieser Norm nicht vor.

Gefangene haben nach Maßgabe von Art. 72 BayStVollzG ein subjektives Recht auf Besitz von in Art. 72 Abs. 1 genannten Gegenständen. Darunter fallen somit auch Bücher. Dieses Besitzrecht erfährt jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 BayStVollzG Einschränkungen.

Bei den von der Antragsgegnerin genannten Einschränkungen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG (Gefährdung des Behandlungsauftrags und Gefährdung der Sicherheit und Ordnung) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung die Grundrechte des Gefangenen zu berücksichtigen sind (OLG München, Beschluss vom 12. August 2009 – 4 Ws 105/09 (R) –, juris, Arloth, Kommentar StVollzG, § 70 Rn. 1)) und die gerichtlich voll überprüfbar sind (Arloth, Kommentar StVollzG, § 70 Rn. 1). Nur sofern ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, darf die Inbesitznahme des Gegenstandes untersagt werden.

Vorliegend ist das Recht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 GG tangiert.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet nach Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört auch Artikel 72 BayStVollzG. Die aus dieser Norm folgenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG müssen jedoch bei der Auslegung und Anwendung ihrerseits der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen (BVerfG, a.a.O).

Sofern die Versagung des Besitzes auf das Tatbestandsmerkmal „Erfüllung des Behandlungsauftrags“ gestützt wird, bedarf es wie beim Tatbestandsmerkmal „Gefährdung des Vollzugsziels“ in Art. 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG einer persönlichkeitsbezogenen Prognose einer konkreten Gefahr für die Resozialisierung des betroffenen Gefangenen oder einer allgemeinen Gefährdung der Erfüllung des Behandlungsauftrags und somit der Erfüllung des Vollzugsziels in einer Anstalt bei vollzugsfeindlicher Literatur.

Nicht ausreichend für eine Versagung des Besitzes ist insofern, wenn ein Buch lediglich rechtliche Informationen enthält (Arloth, Kommentar StVollzG, § 70 Rn. 4) und der Gefangene in sachlicher, vollständiger und juristisch zumindest vertretbarer Weise in über seine Rechte informiert wird, selbst wenn sich die rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch verhält (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2004 = NJW 2005, 1341).

Eine Gefährdung des Behandlungsauftrags .S.d. 72 Absatz 2 Nr. 2 BayStVollzG liegt erst bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände vor, insbesondere wenn die rechtliche Information eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen lässt, dass sie insgesamt geeignet erscheint, bei dem Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung begründen oder zu verstärken.

Eine in diesem Sinne vollzugsfeindliche Tendenz liegt auch vor, wenn mit rechtlichen Informationen erkennbar sachfremde Zwecke verfolgt werden, wie z.B. eine Aufforderung, massenhaft und ohne konkreten Anlass Anträge zu stellen, um den Anstaltsbetrieb zu stören (BVerfG; a.a.O.)

Für eine Besitzversagung gestützt auf Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BayStVollzG genügt eine dem Gegenstand innewohnende abstrakte – vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende – Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus (Arloth, Kommentar StVollzG, § 70 Rn. 5).

Das Gericht erlangt nach Durchsicht des begehrten Buches zu der Erkenntnis, dass das Buch im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Das Buch enthält in der Gesamtschau bloße rechtliche Informationen für Gefangenen, die sich zwar kritisch zum Vollzug verhalten und einige Unhöflichkeiten gegenüber Vollzugsbediensteten. Diese kritischen Passagen im Buch überschreiten jedoch nicht die Schwelle von bloßer kritisch anmutender rechtlicher Information zur Übermittlung von vollzugsfeindlichen Tendenzen, welche geeignet sind eine aggressive Oppositionshaltung bei Gefangenen allgemein oder sogar konkret beim Antragsteller zu begründen. Das Buch verfolgt somit trotz einiger kritischer Passagen in der Gesamtschau keine sachfremden Zwecke. Insbesondere wird der Strafvollzug nicht gezielt schlecht gemacht und Gefangene werden auch nicht gezielt dazu aufgefordert, massenhaft Anträge zu stellen, die von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg haben.

Entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung vom 02.08.2016 kommen nicht bereits im Vorwort vollzugsfeindliche Aspekte des Buches zum Ausdruck.

Durch die Verwendung der Formulierung „Kämpfe gegen den Knast“ sowie „gefängnisindustrieller Komplex“ gewinnt der Leser nicht den Eindruck, dass es lohnenswert sei, sich im Strafvollzug zur Wehr zu setzen. Eine entsprechende Appellfunktion sich im „Knast“ zur Wehr zu setzen ist diesen Begriffen in der Gesamtschau des Vorwortes gesehen nicht zu entnehmen. Die verwendeten Begriffe sind in der Gesamtbetrachtung des Vorwortes zu sehen und nur im Wege einer solchen Gesamtbetrachtung lässt sich die Nachricht verstehen, die unter Betrachtung der Appellebene beim Empfänger ankommt.

Auf der Sachebene der Nachricht gilt zu klären, worüber der „Sender“ informieren will. So fällt zum Beispiel im ersten Abschnitt des Vorwortes ins Auge, dass auch dort die Autoren den Begriff „Kämpfe“ verwenden. Auch endet der erste Abschnitt damit, dass das Buch als Hilfestellung für Gefangene dienen soll, sich durch den Knast nicht kaputt machen zu lassen. Im zweiten Abschnitt des Vorwortes wird der Begriff „Kämpfe“ näher beleuchtet und ausgeführt, dass Kämpfe i.S. von globalen Kämpfen zu verstehen seien. Insofern kristallisiert sich dadurch heraus, dass die Kämpfe nicht gezielt im buchstäblichen Sinn isoliert gesehen als Kämpfe gegen den Knast zu verstehen sind. Vielmehr ist allgemein gesehen in der Welt Kampfesgeist im Sinne einer Notwendigkeit zu verstehen ist, in der Welt mit einer emanzipatorischen Gesellschaft zu überleben. Insofern soll zugleich auf der Appellseite auch nur dieser Appell beim Empfänger ankommen. Auch ist dem Vorwort nur ein solcher Appell dahingehend zu entnehmen, dass einleitend dargestellt wird, dass das Buch einen Ratgeber für Gefangene darstellen soll, um mit dem Leben im „Knast“ zurecht zu kommen und Möglichkeiten aufzuzeigen, ohne jedoch gezielt dazu aufzufordern, die Zustände im „Knast“ zu verändern. Gerade die neutrale Verwendung des Begriffes „Zustände“ ohne Voranstellung eines wertenden Adjektives zeigt, dass der Empfänger der Botschaften im Vorwort selbst bewerten soll, wie die Zustände im „Knast“ einzustufen sind und zugleich den Gefangenen mit dem Buch ein Ratgeber zur Hand gegeben werden soll, je nach Beurteilung des Zustands in der JVA die entsprechenden Hilfsmittel zu nutzen.

Zur Überzeugung des Gerichts zieht sich entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin keine negative vollzugsfeindliche Tendenz wie ein roter Faden durch das Buch. Entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin wird der vollzugsfeindliche Aspekt nicht durch die beispielshaft in der Verfügung vom 2.8.2016 seitens der Antragsgegnerin genannten Passagen des Buches belegt und auch durch weitere Stellen im Buch nicht belegt:

Dies ergibt sich hinsichtlich der einzelnen seitens der Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung vom 02.08.2016 aufgeführten Passagen aus folgenden Erwägungen:

Seite 137: „Neben den regulären Bestrafungen gibt es im Knast Bestrafungen, die als Sicherheitsmaßnahmen-sogar als Sicherheit für dich selbst- und als Zwangsmittel bezeichnet werden. Dazu kann es zu im Gesetz nicht vorgesehenen Übergriffen einzelner Beamtinnen kommen, von denen immer wieder berichtet wird. Für die Beamtinnen hat diese Art von Bestrafungen den Vorteil, dass die Bestrafungen auf der Stelle vollstreckt werden können und somit das umständliche Hausstrafenverfahren erspart bleibt.“

Dieser Passage ist auch in der Gesamtschau in Kapitel 8.2. nicht zu entnehmen, dass die Bediensteten in der JVA als Unterdrücker und Feinde des Gefangenen dargestellt werden. Es wird lediglich dargestellt, welche Strafen in der JVA neben den regulären „Bestrafungen“ theoretisch denkbar sind. Es wird hingegen nicht aufgezeigt, dass solche Bestrafungen mit besonderer Häufigkeit durchgeführt werden. Es wird lediglich dargelegt, welchen Vorteil solche Bestrafungen aus Beamtensicht haben können ohne jedoch eine Verknüpfung dahingehend herzustellen, dass im Hinblick auf den Vorteil solche Bestrafungen bewusst und gerne zahlreich vorgenommen werden. In ein negatives Licht werden die Bediensteten der JVA daher nicht gerückt. Die Schilderung, dass es zu im Gesetz nicht vorgesehenen Übergriffen einzelner Beamtinnen kommen kann ist gepaart von der Formulierung, dass von solchen Übergriffen immer wieder berichtet wird. Insbesondere wird unter der Zwischenüberschrift „Zellenrazzia“ der Rat erteilt, man solle ruhig bleiben. Dies zeigt, dass Gefangene gerade nicht dazu ermuntert werden sollen, sich gegen die Bediensteten aufzulehnen und zur Wehr zu setzen.

Insofern wird lediglich ohne jegliche Wertung und Nennung von Zahlen dargestellt, dass solche Bestrafungen möglich sind. Bei keiner der genannten „Bestrafungen“ wird gezielt oder auch verklausuliert der Ratschlag erteilt, sich aktiv zur Wehr zu setzen. Auch die Verwendung des Wortes „Übergriff“ impliziert keine vollzugsfeindliche Tendenz. Im Duden wird der Begriff „Übergriff“ zwar als unrechtmäßiger Eingriff in die Angelegenheiten eines anderen definiert. Da sich, wie die Rechtsprechung belegt, nicht jede Maßnahme einer Justizvollzugsanstalt als rechtmäßig erweist, ist die Verwendung des Wortes „Übergriff“ in der Gesamtschau zum weiteren Inhalt in Kapitel 8.2. insofern nicht zu beanstanden und nicht mit einer negativen Tendenz besetzt. Die Formulierung, dass es zu solchen Übergriffen kommen „kann“ zeigt, dass nicht rechtmäßige Eingriffe nicht als Regelfall dargestellt werden. Es wird lediglich vermittelt, dass solche nicht rechtmäßigen Eingriffe durchaus vorkommen können ohne dass dabei der Ratschlag erteilt wird sich aktiv opponierend dagegen zu verhalten.

Seite 141: „Wer von den Grünen drangsaliert wird, hat theoretisch ein Recht, sich zu wehren- so wie sie sich überhaupt wehren kann. Juristinnen nennen das Notwehr. Sollte eine Gefangene tatsächlich zurückschlagen, weiß Sie, dass sie in einer körperlichen Auseinandersetzung sowie in dem folgenden juristischen Verfahren den Kürzeren ziehen wird.“

Bei der Bezeichnung der Beamten des Vollzugsdienstes als „Grüne“ auf Seite 141 des Buches handelt es sich in der Gesamtschau gesehen nicht um eine gezielte Diffamierung oder Herabsetzung von Vollzugsbediensteten. In der Gesamtschau im Buch wird im Zusammenhang mit Vollzugsbediensteten nicht konstant von den „Grünen“ gesprochen. Insofern kann anhand dieser isolierten Schilderung eines unrechtmäßigen Vorgangs, der nicht ausschließbar tatsächlich vorkommen kann, lediglich folgender Schluss gezogen werden: Ein unrechtmäßiger Eingriff kann auch in einer JVA vorkommen. Es wird davon abgeraten, sich dagegen körperlich zur Wehr zu setzen. Der Begriff „Grüne“ wurde nur verwendet um aufzuzeigen, dass es auch einmal zu einem unrechtmäßigen Eingriff kommen kann. Die Verwendung der Bezeichnung von Vollzugsbediensteten als „Grüne“ ist zwar zu missbilligen und überschreitet aber im konkret genannten Kontext nicht die Schwelle von der bloßen Unhöflichkeit zur Übermittlung einer vollzugsfeindlichen Tendenz. Eine gezielte Herabsetzung von Vollzugsbediensteten im Allgemeinen ist damit nicht gemeint. Die isoliert an dieser Stelle verwendete beleidigende Formulierung gibt in der Gesamtschau des Buches dem Buch insofern nicht den Beigeschmack, dass diesem eine vollzugsfeindliche Gesinnung zu entnehmen ist. Es wurde nur klarstellend in unhöflicher Weise formuliert, dass in einer JVA auch unrechtmäßige Eingriffe in Rechte von Gefangenen denkbar und möglich sind. Dass es auch zu unrechtmäßigen Eingriffen in Gefangenenrechte kommen kann, ist den Gefangenen nicht wesensneu, so dass die Lektüre dieser Passage keine neuen Erkenntnisse bei Gefangenen bringen.

Seite 189/190: „Die Anstaltsleitungen reagieren sehr empfindlich auf den Versuch, Öffentlichkeit herzustellen, und es besteht die Gefahr, dass ein Brief an die Presse eher angehalten wird oder aber dass die Anstaltsleiterin eine Begleitbrief dazulegt, indem sie deine Vorwürfe als Lügengeschichten diffamiert. Deswegen kann es sich empfehlen, die Presseerklärung über andere Leute nach draußen leiten zu lassen.“

In der vorgenannten Passage wird nicht dargelegt, dass die Anstalt grundsätzlich die Briefe anhält und die Vorwürfe als Lügengeschichten diffamiert. Dargelegt wird lediglich, dass eine solche Gefahr besteht. Es wird zwar sodann im weiteren eine Möglichkeit aufgezeigt, eine solche Anhaltung zu umgehen. Bei der genannten „Umgehungsmöglichkeit“ handelt es sich jedoch um keine Umgehung im eigentlichen Sinne, da es der Justizvollzugsanstalt unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 34 BayStVollzG möglich ist eine in einem Brief getarnte Presseerklärung anzuhalten. Wenn eine solche Tarnung nicht erkannt wird, kann dies nicht zu Lasten eines Gefangenen gehen. insofern ist der auf Seite 189 erteilte Rat nicht als gezieltes Vorgehen gegen Missstände im Knast zu verstehen.

Seite 397: „Die Medikamente werden morgens in Tagesrationen ausgegeben. Da der Knast die Medikamente bezahlen muss, sind sie sehr sparsam mit der Ausgabe.... Wenn die Ärztin bereit ist, das Leben überhaupt ernst zu nehmen, kommt es nicht darauf an, eine Untersuchung oder Behandlung bei ihr zu erreichen, sondern zu einer Fachärztin zu kommen. Knastärztinnen sind meist nicht nur restlos gleichgültig, sondern auch noch total unfähig: Oft sind sie gescheiterte Militär- oder gescheiterte Privatärztinnen.“

Diese Schilderungen in der Gesamtschau im Kapitel 18 gesehen ermutigen zwar den Gefangen dazu, Beschwerden vorzutäuschen, um einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen, um so an Schmerzmittel zu gelangen. Das Vortäuschen von Beschwerden zur Erlangung von Medikamenten ist jedoch keine solche neue Erkenntnis, die erst durch die Lektüre dieses Besuches bei den Gefangenen erstmals diesen bekannt wird. Dass eine solche Möglichkeit besteht, ist als allgemein bekannt anzusehen. Selbst wenn die Gefangenen durch die Lektüre dieses Buches dazu ermuntert werden Krankheitsbeschwerden vorzutäuschen, so ist dieses Vortäuschen von Beschwerden nicht geeignet, dass der Gefangene an Schmerzmittel gelangt und dadurch ggf. seine Gesundheit bzw. die Gesundheit von Mitgefangenen beeinträchtigt. Die Stellung von Diagnosen und die erforderliche Behandlung trifft der behandelnde Arzt. Bei verständiger Würdigung erkennt ein Arzt durchaus, ob ein Symptom nur vorgetäuscht oder tatsächlich mit der Konsequenz der Erforderlichkeit der Verabreichung von Schmerzmitteln vorhanden ist.

Die Schilderung, dass Knastärztinnen meist nicht nur restlos gleichgültig, sondern auch noch total unfähig seien, ist zwar etwas respektlos zu werten, jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die in der JVA tätigen Ärzte gezielt diffamiert werden sollen und Missstände aufgezeigt werden soll, dass man sich zur Wehr setzen soll.

Dass Gefangenen in dem Buch der Ratschlag erteilt wird, sich zur Wehr zu setzen, wird hingegen entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin auch nicht dadurch belegt, dass auf den Seiten 292 ff. ein Hungerstreik als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen oder Veränderungen beschrieben wird.

Die Formulierungen zum Hungerstreik in Kapitel 13.9. sind nicht als Appell zu verstehen, in den Hungerstreik zu treten. Die Formulierungen sollen lediglich aufzeigen, wie im Falle eines Hungerstreiks vorzugehen ist und dieser durchzuführen ist. Die Gefangenen solle gerade nicht nachdrücklich dazu ermuntert werden vom Mittel des Hungerstreiks Gebrauch zu machen. Dies wird insbesondere durch folgende Formulierung auf Seite 292 deutlich: „Da wir von draußen nicht über die Notwendigkeit eines Hungerstreiks entscheiden wollen oder können, beschreiben wir im Folgenden einige Dinge, die aus medizinischer Sicht zu beachten sind.

Auch die beiden folgenden auf S. 443 des Buches geschilderten Passagen zeigen keine Gefährdung des Behandlungsauftrags oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt.

Seite 443: „Das bedeutet, dass Gefangene, die nicht bereit sind, all die alltäglichen Gemeinheiten auf sich sitzen zu lassen, schnell als „Querulantinnen“ bei den Bediensteten verschrien sind. Die Rache folge dann auf dem Fuße: Du bekommest von denen noch weniger Spielraum, wirst schikaniert, dir werden weitere Sachen verweigert und Rechte genommen.“

Seite 443: „Denn das gefährliche am Knast ist ja gerade, dass sie dich als Mensch zerstören, dir deinen Geist wegnehmen.“ .... die ganze Willkür...“.

Die vorgenannten Passagen sind in Kapitel 21.1. verortet, welches die Überschrift trägt „Was Mensch im Rechtsstreit mit der Justiz beachten muss“. Dort wird zuvor ausgeführt, dass sich die allermeisten Gefangenen nicht gegen Maßnahmen der Anstalt wehren, zumindest nicht mit offiziell vorgesehenen gerichtlichen Verfahren. Zugleich wird ausgeführt, dass viele überhaupt nichts machen. Insofern betrifft dieses Kapitel den gerichtlichen Rechtsschutz. Dass Gefangene von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, ist ihr gutes Recht. Durch die Schilderung, dass viele Gefangene davon nicht Gebrauch machen, kommt u.a. zum Ausdruck, dass die Gefangenen gerade nicht dazu ermuntert werden sollen gegen jede Maßnahme der Anstalt rechtlich vorzugehen. Im ersten Satz in Kapitel 21.1. ist lediglich die Rede von Überlegungen, gegen widerfahrenes „Unrecht“ im „Knast“ vorzugehen. Insofern werden lediglich Ratschläge erteilt, wie gegen unrechtmäßige Maßnahmen der Anstalt mit den rechtlichen Möglichkeiten vorgegangen werden kann. Auch wenn anklingt, dass die Gefangenen im Falle von unrechtmäßigen Maßnahmen rechtlich dagegen vorgehen sollen, so ist dies ein allgemeiner sachlicher Ratschlag, von bestehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Eine vollzugsfeindliche und aufwieglerische Tendenz ist insofern nicht zu erkennen.

Auch eine Verortung von kritischen Stellen im Buch in der Gesamtschau des Buches zeigt, dass das Buch lediglich als allgemeiner, wenngleich auch teilweise kritischer Ratgeber für Gefangene zu verstehen ist.

So befasst sich beispielsweise Kapitel 13 mit der Gesundheit von Gefangenen und erstreckt sich im Umfang auf die Seiten 225–297. In diesem Kapitel werden u.a. Gymnastikübungen, Atemübungen und Entspannungsübungen aufgezeigt.

Auch die Tatsache, dass das Buch Formulierungsvorschläge für Anträge enthält, ist auch in der Gesamtbetrachtung des Buches nicht anstößig zu werten. Bei den Formulierungsvorschlägen handelt es sich um bloße sachliche rechtsberatende Hinweise. Eine Aufforderung dahingehend, dass die Gefangenen massenhaft Anträge stellen sollen und damit die Bediensteten mit Anträgen überfluten sollen, ist dem Buch nicht zu entnehmen.

Entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin impliziert auch die vielfache Verwendung des Begriffes „Knast“ nicht eine negative Haltung. Die Verwendung dieses umgangssprachlichen Begriffes für Gefängnis ist vielfach geläufig und somit auch in der Gesamtbetrachtung des Buches nicht geeignet eine Gefährdung i.S.d. Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG zu begründen, zumal sich die Formulierung „Knast“ von der Intention her an dem vermeintlichen Sprachgebrauch des Adressatenkreises des Buches anlehnt und insofern das Lesen dieses Begriffes für die Gefangenen kein sprachliches Neuland darstellt.

Festzuhalten ist insofern, dass dem Buch keine generelle vollzugsfeindliche Tendenz zu entnehmen ist.

Auch die Rechtsprechung des OLG München, Beschluss vom 12. August 2009 – 4 Ws 105/09 (R) (zitiert nach juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im vorgenannten Beschluss wurde es als unbeachtlich angesehen, dass das Buch „einige“ unbedenkliche Stellen und Passagen enthielt, da dem Buch insgesamt eine vollzugsfeindliche Tendenz innewohnte.

Vorliegend ist jedoch keine Passage im Buch weder isoliert noch in der Gesamtschau des Buches gesehen mit einer vollzugsfeindlichen Tendenz behaftet, so dass keine Gefahr besteht, dass durch das Lesen des Buches oder einzelner Passagen daraus die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer persönlichkeitsbezogenen Prognose des Antragstellers.

Insofern ist es nicht zutreffend, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen.

Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BayStVollzG erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit auf der Handlungsebe.

Auch wurde vor Entscheidungsfindung das rechtliche Gehör des Antragstellers ausreichend gewahrt. Das Gericht hat zwar vor der Entscheidungsfindung Einsicht in das Buch „Wege durch den Knast“ genommen, deren Aushändigung der Antragsteller begehrt. Die gerichtliche Entscheidung stützt sich jedoch nur auf solche Umstände, die die Antragsgegnerin bereits in ihrem ablehnenden Bescheid ausgeführt hat. Im Übrigen würde eine Aushändigung des Buches vor Entscheidungsfindung durch das Gericht zwecks rechtlichen Gehörs dem Zweck der Anhaltung zuwiderlaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Regensburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - SR StVK 633/16

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Landgericht Regensburg Beschluss, 05. Dez. 2016 - SR StVK 633/16 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhind

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 113 Vornahmeantrag


(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung

Referenzen

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.