Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 20 Kündigung
Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 20 Kündigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 15/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 111/13 Verkündet am: 15. Januar 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 29/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 211/10 Verkündet am: 29. Juni 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AV
published on 06/09/2017 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.344,04 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 sowie weitere 5,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abg
published on 09/11/2016 00:00
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.02.2016, Az. 2f C 127/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.