Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird, 2. Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.
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