Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen Inhaltsverzeichnis
(1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn
- 1.
die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, - 2.
die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und - 3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein.
(2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28 für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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10/12/2024 15:19
Mit der Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens im Rahmen des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) hat Deutschland im Jahr 2021 ein modernes Instrument geschaffen, das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine frühzeitige Sanierung ermöglicht. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden, Gläubigerinteressen zu schützen und Unternehmen eine Zukunft zu sichern. Doch wie funktioniert der präventive Restrukturierungsrahmen, und welche Vor- und Nachteile bringt er mit sich?
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(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen 1. den Inhabern von Absonderungsanwarts
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(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen 1. den Inhabern von Absonderungsanwartschaften,2. den...