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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

Zeitreise: 15.07.2024

Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.

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