Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 5 Beförderung

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 5 Beförderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.

(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder
2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 09.08.2016 und des Beschwerdebescheids desselben vom 10.11.2016 verpflichtet, den Zeitpunkt der Beförderungsreife der Klägerin en
published on 12/12/2017 00:00

Gründe I 1 Der Antragsteller steht als Berufssoldat und Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4...
(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf...
Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4...