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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

Zeitreise: 19.06.2020

Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

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