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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Wahlberechtigung

Zeitreise: 22.01.2024‹ § 1§ 5 ›

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

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