Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.

(2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt. Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

(3) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.

(4) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.

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Referenzen - Gesetze | § 36 SGB 9 2018

§ 36 SGB 9 2018 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 36 SGB 9 2018 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
§ 36 SGB 9 2018 wird zitiert von 2 anderen §§ im Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 28 Ausführung von Leistungen


(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,2. durch andere Leistungsträger oder3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren


Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Te
§ 36 SGB 9 2018 zitiert 1 andere §§ aus dem Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation


(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beso

Referenzen - Urteile | § 36 SGB 9 2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 Sa 422/17

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. August 2017 - 11 Ca 3344/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten

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(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen...