Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen


(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Das Entgelt

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 230 SGB 5.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 23/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. März 200

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 23/09 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. September 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 aufgehoben

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 44/10 B

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2007 - 2 K 299/04

bei uns veröffentlicht am 07.11.2007

Tatbestand   1  Streitig ist die Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung. 2